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Verfasst am: 02.04.07, 08:20 Titel: Privatdarlehen - bitte dringend Hilfe
Kann mir jemand Auskunft geben zu folgender Konstellation:
Person A hat im Jahr 1998 von Person B ein Privatdarlehen erhalten. Grundlage des Vertrages waren ein Standardformular "Darlehensvertrag" sowie ein Tilgungsplan. Der Tilgungsplan sieht vor: einmalige jährliche Zahlung, letzte Rate incl. Restschuld am 31.03.2007.
Dies wurde auch mehrfach von A. (mündlich) bestätigt, da in dem vorgegebenen Rahmen des Formularvertrages eine entsprechende Eintragsmöglichkeit nicht vorgegeben war.
Person A weigert sich nun, die gesamte Restfälligkeit zu zahlen, unter Berufung auf den Darlehensvertrag. Ist der beigefügte und gemeinsam vereinbarte Tilgungsplan ausreichender Beweis für die Fälligkeit und für ein Mahnverfahren?
Zweites Detail dieses Vertrages: zur Absicherung des Darlehens wurde von Pers. A an Pers. B ein Dauerwohnrecht im Haus von A. gewährt, welches grundbuchamtlich eingetragen werden sollte. Trotz mehrmaliger Aufforderung erfolgte jedoch nicht die entsprechende Eintragung; aus familiären Gründen wurde eine gerichtliche Durchsetzung der Eintragung nicht durchgeführt. Kann das Darlehen aufgrund fehlender Grundlage (Grundbucheintrag) jetzt noch eingefordert werden oder kann die Duldung in der Vergangenheit als Verzicht ausgelegt werden?
Des weiteren: was passiert mit dem Wohnrecht, wenn B aus der Wohnung des Mehrfamilienhauses auszieht? Verfällt es dann?
Über eine möglichst baldige Hilfe würde ich mich freuen.
Dies wurde auch mehrfach von A. (mündlich) bestätigt, da in dem vorgegebenen Rahmen des Formularvertrages eine entsprechende Eintragsmöglichkeit nicht vorgegeben war.
Heißt das, daß der Tilgungsplan nicht von A und B unterzeichnet wurde?
kelu41 hat folgendes geschrieben::
Person A weigert sich nun, die gesamte Restfälligkeit zu zahlen, unter Berufung auf den Darlehensvertrag. Ist der beigefügte und gemeinsam vereinbarte Tilgungsplan ausreichender Beweis für die Fälligkeit und für ein Mahnverfahren?
Falls der Tilgungsplan Bestandteil des Darlehensvertrages war, ja. Dazu ist entweder eine feste Verbindung mit dem Darlehensvertrag oder eine deutliche Bezugnahme erforderlich. Ansonsten sollte B vorsorglich nochmals kündigen und die Restschuld einfordern.
kelu41 hat folgendes geschrieben::
Zweites Detail dieses Vertrages: zur Absicherung des Darlehens wurde von Pers. A an Pers. B ein Dauerwohnrecht im Haus von A. gewährt, welches grundbuchamtlich eingetragen werden sollte. Trotz mehrmaliger Aufforderung erfolgte jedoch nicht die entsprechende Eintragung; aus familiären Gründen wurde eine gerichtliche Durchsetzung der Eintragung nicht durchgeführt. Kann das Darlehen aufgrund fehlender Grundlage (Grundbucheintrag) jetzt noch eingefordert werden oder kann die Duldung in der Vergangenheit als Verzicht ausgelegt werden?
Der fehlende Vollzug der Sicherung hindert die Geltendmachung des Hauptanspruchs nicht. Die Restschuld kann noch eingefordert werden.
kelu41 hat folgendes geschrieben::
Des weiteren: was passiert mit dem Wohnrecht, wenn B aus der Wohnung des Mehrfamilienhauses auszieht? Verfällt es dann?
Ja, es verfällt. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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