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wie weit geht notwehr?

 
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Zeodos
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.04.07, 16:47    Titel: wie weit geht notwehr? Antworten mit Zitat

Angenommen A geht abends durch die straße und wird von den unbekannten B und C dazu aufgefordert sein geld rauszurücken.

das lehnt A ab, worauf B und C ihm mit schläge drohen und ihn gegen eine mauer drängen.

A ist kampfsportler und verhaut B und C. ergebnis: ausgekugeltes schultergelenk und ein gebrochenes nasenbein.

A ergreift die flucht.


hat sich A strafbar gemacht, weil er vermutlich auch ohne diese verletzungen hätte flüchten können?
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 04.04.07, 16:50    Titel: Re: wie weit geht notwehr? Antworten mit Zitat

Zeodos hat folgendes geschrieben::

hat sich A strafbar gemacht, weil er vermutlich auch ohne diese verletzungen hätte flüchten können?


Eine "schimpfliche Flucht" muß ohnehin niemandem zugemutet werden.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.04.07, 17:07    Titel: Re: wie weit geht notwehr? Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Eine "schimpfliche Flucht" muß ohnehin niemandem zugemutet werden.
Zustimmung, zumal eine Flucht keine sichere Aufgabe der Bestrebungen der Aggressoren beinhaltet...
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 04.04.07, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe dazu an der Uni den Spruch gelernt: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen."
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Chub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Glaubt A denn, dass B+C eine Anzeige erstatten? Um sich dann vor Gericht bzgl.des Vorwurfes des Raubes und der räuberischen Erpressung zu verantworten?

Generell, die Notwehr hat mit angemessenen Mitteln zu erfolgen, wenn man von 2 en bedrängt wird und man beide nur Kampfunfähig macht um fliehen zu können, und beide auch noch leben ist doch alles ok.

Was anderes wäre es, wenn der erste Angriff abgeblockt wäre (mit Armraus und Nase blau) und A dann nicht geflitzt wäre, sondern B+C "den Rest besorgt hätte".

A sollte nur die Anzeige wg versuchtem Raub machen, dann wirkt er jetzt auch glaubwürdiger, als wenn er erst in einem Prozess wg Körperverletzung sein rechtschaffenes Gewissen entdeckt.

Eine eventuelle Lücke zwischen Tat und Anzeige könnte man ja durch Schock, Unsicherheit etc erklären.






Und als Träger von 5 schwarzen Gürteln und einem braunen, ich hoff A hatt es denen richtig gegeben. Cool
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 08:01    Titel: Antworten mit Zitat

Chub hat folgendes geschrieben::

Was anderes wäre es, wenn der erste Angriff abgeblockt wäre (mit Armraus und Nase blau) und A dann nicht geflitzt wäre, sondern B+C "den Rest besorgt hätte".


Nochmal: A braucht zu keinem Zeitpunkt des Angriffs zu "flitzen".
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Zeodos
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

A rechnet eigentlich mit keiner anzeige, nur wird das krankenhaus wissen wollen, was passiert ist. da die agressoren zu zweit sind, könnten sie sich ja ne schöne geschichte zusammenreimen...

nebenbei erwähnt ist das ein rein fiktiver fall, von dem ich mal gehört habe
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gotto
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zeodos hat folgendes geschrieben::


nebenbei erwähnt ist das ein rein fiktiver fall, von dem ich mal gehört habe


Sie haben von einem fiktiven Fall gehört? Das ist interessant... Geschockt
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Was anderes wäre es, wenn der erste Angriff abgeblockt wäre (mit Armraus und Nase blau) und A dann nicht geflitzt wäre, sondern B+C "den Rest besorgt hätte".


Nein, das wäre nichts anderes. Man darf einem Angreifer "den Rest geben," wenn er noch gefährlich ist. Man muss nicht weglaufen.

Allerdings weiß jeder Kampfsportler, dass man die Möglichkeit zur Flucht nutzen sollte, wenn sie sich bietet. Nicht aus rechtlichen Gründen, sondern aus Gründen der Vernunft.
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das ist falsch.


Bitte keine Kraftausdrücke Winken

Zitat:
Sobald der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist, ist keine Notwehr mehr begründet


Korrekt. Genau das wollte ich mit

Zitat:
wenn er noch gefährlich ist


zum Ausdruck bringen.

Danke
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Nicko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Cicero hat folgendes geschrieben::
[Nein, das wäre nichts anderes. Man darf einem Angreifer "den Rest geben," wenn er noch gefährlich ist. Man muss nicht weglaufen.


Das ist falsch. Sobald der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist, ist keine Notwehr mehr begründet. "Den Rest geben" wäre dann Notwehrexzess und strafbar.


Dass es falsch ist, ist falsch. Zumindest der Satz "Man muss nicht weglaufen." ist richtig. A hätte die Polizei holen dürfen / können / sollen. Wenn weitere Gewalt nötig wird, um B und C an der Flucht zu hindern (trotz dass A sich als Kampfsportler zu erkennen gibt), könnten sich die beiden durchaus noch einen "Rest" einfangen. Oder wenn sie aufstehen und erneut drohen oder sich wieder kampfbereit in Stellung bringen.
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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 05.04.07, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dass es falsch ist, ist falsch.


Noch ein Kraftausdruck. Sehr glücklich

Als Ivanhoe schreib, dass "es falsch" sei, meinte er sicherlich nicht den zweiten Teil des Zitats (dass man nicht weglaufen muss), sondern den ersten. Und da haben er und ich nur aneinander vorbeigeredet. Nochmals zur Klarstellung: Weitere Notwehrhandlungen sind rechtmäßig, wenn der Angriff nach wie vor gegenwärtig ist. Und das ist dann der Fall, wenn

Zitat:
...sie aufstehen und erneut drohen oder sich wieder kampfbereit in Stellung bringen.


Das hier:

Zitat:
Wenn weitere Gewalt nötig wird, um B und C an der Flucht zu hindern


Ist allerdings eine andere Baustelle und hat nichts mehr mit Notwehr zu tun, sondern mit § 127 StPO.
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