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Soda FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 84
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Verfasst am: 02.04.07, 16:44 Titel: Werbung trotz "Bitte keine Werbung" Aufkleber,wie |
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Hallo,
über die Suche habe ich leider nichts passendes gefunden. Folgende Situation.
Person A erhält von Firma B unaufgefordert Werbung (Werbung ohne direkte Adressierung) obwohl auf dem Briefkasten die Aufschrift "Bitte keine Werbung einwerfen" aufgeklebt ist. Person A würde gerne gegen die unaufgefordete Werbung vorgehen.
Nun die Fragen:
1. Was zählt überhaupt als Werbung. Ist z.B. ein Einladungsheftchen zu einer Veranstaltung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft auch Werbung?
2. Wie sollte A genau vorgehen? (generell, nicht nur gegen 1. genannte Werbungsart) Soweit mir bekannt ist eine Abmahnung nach § 823 BGB möglich. Kann A als Privatperson auch eine Abmahnung schreiben oder ist das nur als Jurist möglich. Was sollte/muss in einer Abmahnung enthalten sein. Was sollte/darf nicht enthalten sein. Muss eine Abmahnung eine Abmahnungssumme enthalten und wenn ja, wie hoch sollte diese sein?
Ich hoffe ich bin hier richtig, oder muss ich in's Verbraucherforum?
Vielen Dank schon mal für eure Tips,
Soda |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 02.04.07, 18:18 Titel: Re: Werbung trotz "Bitte keine Werbung" Aufkleber |
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| Soda hat folgendes geschrieben:: | | Ich hoffe ich bin hier richtig, oder muss ich in's Verbraucherforum? | Grundsätzlich sind Sie hier im FDR richtig, und auch mit dem zweiten Teil haben Sie Recht - also verschibeibert ins Verbraucherrecht.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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gucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.05.2005 Beiträge: 922 Wohnort: Stuttgart
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Soda FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 84
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Verfasst am: 02.04.07, 20:56 Titel: |
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Vielen Dank für die Infos. Soweit ich das jetzt gelesen und verstanden habe kann nur ein Anwalt abmahnen.
Eine Frage hätte ich da noch. Wenn A nun per Einschreiben die Werbefirma zur Unterlassung (bezugnehmend auf die BGH-Entscheidung) auffordert, kann A dann die Kosten für das Einschreiben von der Werbefirma zurückfordern und ist es möglich eine Aufwandsentschädigung einzufordern? Wenn ja, wie hoch sollte A diese wählen? |
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Gerd aus Berlin FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.04.07, 22:51 Titel: |
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Wann ist ein Einschreiben eine nötige Maßnahme?
Falls zunächst ein Brief zu 55 Cent genügt, auf den umgehend geantwortet wird, sicher nicht. Oder genügt hier schon die Gefahr, dass auf einen Normalbrief nicht geantwortet werden könnte?
Ansonsten würde ich (persönlich) für einen einseitigen Brief 20 Euro veranschlagen plus Recherchezeit à 40 die Stunde.
Gruß aus Berlin, Gerd |
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Soda FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 84
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Verfasst am: 06.04.07, 09:40 Titel: |
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Und wie immer bin ich von dem Forum hier begeistert
Vielen Dank für die Infos/Tips  |
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sebi2310 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.11.2006 Beiträge: 24
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Verfasst am: 12.04.07, 13:59 Titel: |
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Hier stellt sich aber auch ein moralisches Problem in den Weg: Wie sie vllt. wissen sind die meisten Austräger von Werbemitteln Schüler. Da ich vor vielen Jahren selbst einmal Werbemittel ausgetragen habe, weiss ich dass diese Schüler natürlich pro Werbemittel bezahlt werden und im Falle einer Abmahnung an die Firma sicher hart bestraft würden. Evntl. genügt ja(auch in einem Beispielfall) ein vergrößter Hinweis evntl. noch mit einer Drohung o.ä.
PS: Natürlich nur wenn es sich nicht um "Glaubensgemeinschaft" handelt, die ihre Jünger zum Austragen einsetzen. |
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Soda FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 84
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Verfasst am: 12.04.07, 15:18 Titel: |
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Die Werbung selbst stört mich eigentlich nicht wirklich. Was mich stört sind die ständigen Handzettel des "Aufpassturm" mit von einer gewissen "Glaubensgemeinschaft". Es reicht anscheinend nicht mehr dass sie auch Sonntag morgen vor der Haustür stehen  |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 12.04.07, 15:45 Titel: |
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| Soda hat folgendes geschrieben:: |
Vielen Dank für die Infos/Tips  |
Die hier aber möglicherweise nicht einschlägig sind.
| Soda hat folgendes geschrieben:: | | .... obwohl auf dem Briefkasten die Aufschrift "Bitte keine Werbung einwerfen" aufgeklebt ist. |
Ich weiß nicht, ob die angegebenen Links wirklich gelesen wurden, denn der BGH verlangt, daß die Aufforderung unmißverständlich sein muß: "Keine Werbung" oder inhaltsgleich.
In einer anderen Sache hat der BGH entschieden, daß eine Aufforderung durch das Wort "Bitte" einen unverbindlichen Charakter erhält, und der Adressat diese beachten kann oder auch nicht ("Nach seinem eindeutigen Wortlaut handelt es sich bei dem Hinweis nur um eine Bitte. .... die gesetzliche Regel (§§ 133,157 BGB), (besagt) daß die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat. .... Der »höflichen Bitte« ....kommt ein hinreichend deutlicher Regelungscharakter .... nicht zu. Einer Bitte nicht Folge zu leisten, steht im Belieben des Kunden." BGH Urt. vom 3. November 1993, VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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Soda FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 84
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Verfasst am: 13.04.07, 10:32 Titel: |
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Danke für die Info Redfox. Bei dem eröffnen des Threads habe ich das falsch geschrieben. Auf meinem Briefkasten ist ein Aufkleber mit Wortlaut "Keine Werbung!".
Aber interessant zu wissen dass ein "bitte" vorweg das ganze wieder, mehr oder weniger, zu nichte macht.  |
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