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Verfasst am: 28.02.07, 10:06 Titel: Frage zum Kostenfestsetzungsantrag
Wie lange nach Verkündung des Urteils darf man eigentlich einen Kostenfestsetzungsantrag einreichen ? Man muß ja auch noch die Kosten der Rückfahrt nach der mündlichen Verhandlung / Urteilsverkündung ansetzen, oder darf man die noch entstehenden Kosten schätzen und den Antrag vor Urteilsverkündung einreichen ?
... und noch eine kleine Frage hinterhergeschoben:
Ist es eigentlich zulässig, auch die Kosten für die vielen anwaltlichen Beratungen anzusetzen, die man im Vorgriff auf das Verfahren und während des Verfahrens in Anspruch genommen hat (also alle Kosten stehen im Zusammenhang mit der Klage) ?
Ich versuche mich mal. M. E. ist der Kostenerstattungsanspruch der regelmäßigen Verjährung -3J- unterworfen. Fälligkeit tritt mit Rechtskraft des Urteils ein. Um nicht evtl. den Anspruch zu verwirken, sollte man aber nicht bis zum Ablauf der 3 Jahre mit der Titulierung durch KFB (§§ 103 ff. ZPO) warten. Unschädlich sollten jedenfalls einige Wochen oder auch Monate sein.
Zum Umfang der Kosten empfehle ich die Lektüre der Kommentierung des § 91 ZPO.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.04.07, 14:54 Titel:
Zitat:
Ist es eigentlich zulässig, auch die Kosten für die vielen anwaltlichen Beratungen anzusetzen, die man im Vorgriff auf das Verfahren und während des Verfahrens in Anspruch genommen hat (also alle Kosten stehen im Zusammenhang mit der Klage) ?
Zulässig ist ein entsprechender Antrag, aber unbegründet. Diese Forderungen hätte man ggf. als Nebenforderung im gerichtlichen Verfahren geltend machen können bzw. könnte noch eine entsprechende Klage "hinterherschieben". Im Kostenfestsetzungsverfahren können nur die unmittelbar mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang stehenden Kosten geltend gemacht werden.
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