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Verfasst am: 23.04.07, 16:16 Titel: Täuschungshandlung bzw. Täuschungsversuch
Wodurch unterscheiden sich Täuschungsversuch und Täuschungshandlung?
Auf welchen Wegen kann eine Täuschungshandlung im Nachhinein festgestellt werden?
Welche Konsrquenzen ergeben sich daraus für den Abiturienten?
Verfasst am: 23.04.07, 17:10 Titel: Re: Täuschungshandlung bzw. Täuschungsversuch
MelGil hat folgendes geschrieben::
Wodurch unterscheiden sich Täuschungsversuch und Täuschungshandlung?
Dem Versuch fehlt das "Ende" - die tatsächliche Täuschung. Die Täuschungshandlung ist das Durchführen der Täuschung.
Zitat:
Auf welchen Wegen kann eine Täuschungshandlung im Nachhinein festgestellt werden?
Da gibt es so viele Wege, wie es Möglichkeiten zu Täuschen gibt. Trivial: Der Schüler lässt seinen Spickzettel zwischen den Seiten der Physik-Arbeit liegen, und da waren alle, alle Formeln drauf.
Zitat:
Welche Konsrquenzen ergeben sich daraus für den Abiturienten?
Das kann anhand dieser dürfigen Angaben nicht beantwortet werden. Dazu ist die Frage viel zu unpräzise gestellt. Bundesland? Schulform (Gesamtschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Gymnasium, Nachmittagskolleg ...)? Art der Täuschung? Wie wurde der Prüfling erwischt? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Das Bundesland NRW, es geht um Abiturprüfungen.
Der Verdacht ergibt sich dadurch, dass der Abiturient seine Unterlagen, die zum Lernen benutzt wurden, mit in die Prüfung genommen hat.
Die Unterlagen wurden während der Prüfung nicht verwendet, anschließend aber zurückgelassen.
Entschuldigung, aber wie kann man nur so dusselig sein? Und wieso haben die Lehrer das nicht vorher kontrolliert? Wenn bei uns Prüfung geschrieben wird, dann werden sämtliche Taschen am Eingang abgegeben. Auf dem Arbeitstisch befinden sich nur Schreibzeug und zugelassene Hilfsmittel, außerdem vielleicht noch ein "Glücksbirngerli" und die nötige Verpflegung. Aber definitiv nichts Papiernes aus Schülerbesitz.
§ 24
Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren
Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das
Zeugnis für ungültig erklären.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend,
dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4.
Und der dort zitierte § 13 (6) lautet:
Zitat:
(6) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht
feststellbar ist,.
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,.
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt..
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
_________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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