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Haftung des Herstellers

 
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cibulsky
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 14:28    Titel: Haftung des Herstellers Antworten mit Zitat

Hallo, wie würdet Ihr folgenden kleinen (theoretischen) Fall lösen:

Unternehmer U kauft bei seinem Großhändler G ein Produkt, sagen wir mal ein Stromkabel.
Unternehmer U baut dieses Kabel im Anwesen seines Kunden K ein. Bereits wenige Tage später gibt das Kabel aufgrund eines Materialfehlers seinen Geist auf und muss von U im Wege der Nachbesserung ersetzt werden. Aufgrund Fehlersuche, erforderlichem Aufbrechen von Teilen des Mauerwerks im Zuge der Nachbesserung entstehen U Kosten in Höhe von bspw. 5000 € (Kabelwert 20 €).

Da es sich um einen Materialfehler handelt, möchte U seinerseits

a) seinen Großhändler in Anspruch nehmen
b) den Hersteller (H) in Anspruch nehmen

Frage: Ist das möglich, bzw. wenn ja, in welcher Höhe?

Meine Lösung:

a)
Ja, aber nur auf 20€ bzw. auf Lieferung eines neuen Kabels, da G nur Nachlieferung, aber keinen SEA schuldet.

b)
Nein, da keine vertraglichen Ansprüche greifen.
Nein, da auch ProdhaftG nicht greift, da es sich bei U um keinen Verbraucher handelt
Nein, da auch § 823 BGB nicht greift, da U ja nur einen Vermögensschaden erlitten hat.

Aber: Kann das denn richtig sein?? U hätte ohne Verschulden einen riesen Schaden und kann niemanden, i.b. den tatsächlichen Verursacher in Regreß nehmen. Da stimmt doch was nicht, oder?

Für Anregungen wäre ich dankbar,


Gruss,


Cibulsky
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Eventuell besteht ein Anspruch des U aus § 478 II BGB.
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cibulsky
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, hab ich mir auch schon überlegt. § 478 II BGB gilt aber nur, wenn am Ende der Vertragskette ein VerbrauchsgüterKAUF steht und nicht ein Werkvertrag.

Cib
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 12.05.07, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat. Verlegen

Allerdings könnte man an einen fristsetzungsunabhängigen Schadensersatzanpruch neben der Leistung des U gegen G denken. Wobei sich G wahrscheinlich exkulpieren können wird, so dass der Anspruch im Ergebnis wohl entweder mangels Verschuldens des G auch wegen Verletzung von § 377 I HGB nicht greift.

Eine weiterer Lösungsansatz fällt mir momentan leider auch nicht ein.
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