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nachdem ich die Suche längere Zeit malträtiert habe und keine eindeutige Aussage gefunden habe, erstelle ich nun doch selbst ein Thema. Ich bitte um Entschuldigung, falls der Inhalt des Themas doch schon irgendwo gefragt wurde.
Angenommen Herr X schliesst einen Handyvertrag ab und kauft im Zuge dessen gleich ein Handy durch das Vertragsangebot. Dieses Handy bietet er nun bei Internetauktionshaus [Name geändert] mit voller Garantie seitens des Herstellers an, da es am gleichen Tag gekauft wurde (also 24 Monate).
Kann der Käufer tatsächlich mit der Rechnung, die mit dem Endgerät von Herrn X geliefert wurde zum nächsten Shop des Vertragspartners von Herrn X gehen um im Schadensfall Anspruch auf die Garantie zu nehmen? (Kurz: Ist ein Übertrag des Garanteianspruches möglich?)
Mir ist bekannt, dass es vor einigen Jahren von Mobilfunkanbietern nicht gerne gesehen wurde, aber eindeutig Rechtliches habe ich bisher nicht gefunden.
Zusätzlich würde ich gerne wissen, ob Herr X, wenn die Garantie auf den Käufer übertragbar ist, seine Rufnummer auf der Rechnung unkenntlich machen darf.
Der Vertrag inkl. Rufnummer wird ja meistens als zusätzliche Position auf der Rechnung ausgewiesen.
Da die Garantie eine freiwillige Leistung ist, kann der Garantiegeber sie ausgestalten, wie er möchte. Daher richtet sich die Frage der Abtretbarkeit von Garantieansprüchen nach den Garantiebedingungen.
Anmeldungsdatum: 18.05.2006 Beiträge: 34 Wohnort: Esslingen am Neckar
Verfasst am: 09.06.07, 01:51 Titel:
Ich möchte hieran anschließen und die selbe Frage zum Thema Gewährleistung stellen. Sind Gewährleistungsansprüche übertragbar (und wenn nein, wer soll demjenigen, dem ich ein entsprechendes Gut verkauft habe, nachweisen können, dass er nicht der ursprüngliche Käufer ist, wenn etwa nur ein Kassenbon existiert)?
Wenn ich bei einem Weiterverkauf nun Gewährleistungsansprüche übertrage, muss ich dann selbst - als Verkäufer - nochmals volle Gewährleistungsansprüche zugestehen? _________________ Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
Johann Wolfgang von Goethe
Ja, wie fast alle anderen Ansprüche grundsätzlich auch, sind sie nach Maßgabe der §§ 398 ff. BGB abtretbar. Man sollte dem neuen Gläubiger eine Abtretungsurkunde geben oder man kann die Abtretung dem Schuldner mitteilen.
Zitat:
Wenn ich bei einem Weiterverkauf nun Gewährleistungsansprüche übertrage, muss ich dann selbst - als Verkäufer - nochmals volle Gewährleistungsansprüche zugestehen?
Grundsätzlich kann ein Verkäufer Gewährleistungsrechte ausschließen, es sei denn, es handelt sich z. B. um Verbrauchsgüterkäufe, also Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einen Verbraucher als Käufer.
Ja, wie fast alle anderen Ansprüche grundsätzlich auch, sind sie nach Maßgabe der §§ 398 ff. BGB abtretbar. Man sollte dem neuen Gläubiger eine Abtretungsurkunde geben oder man kann die Abtretung dem Schuldner mitteilen.
Die Abtretung ist ein Vertrag und Verträge müssen nicht schriftlich sein.
Wird nicht mit der Übergabe des Original-Kaufbeleges der Wille der Abtretung ausreichend dokumentiert?
Zitat:
Grundsätzlich kann ein Verkäufer Gewährleistungsrechte ausschließen, ...
Dies bezieht sich doch nur auf die Gewährleistung des privaten Verkäufers gegenüber dem Zweitkäufer. Die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) und die zusätzliche Herstellergarantie sollte IMO hiervon nicht betroffen sein!
Ja, wie fast alle anderen Ansprüche grundsätzlich auch, sind sie nach Maßgabe der §§ 398 ff. BGB abtretbar. Man sollte dem neuen Gläubiger eine Abtretungsurkunde geben oder man kann die Abtretung dem Schuldner mitteilen.
Die Abtretung ist ein Vertrag und Verträge müssen nicht schriftlich sein.
Wird nicht mit der Übergabe des Original-Kaufbeleges der Wille der Abtretung ausreichend dokumentiert?
Das fragen Sie am besten den Schuldner. Wenn der dem neuen Gläubiger die Abtretung nicht glaubt (der könnte den Kaufbeleg ja sonstwoher haben), muss er auch nicht leisten (§ 410 BGB).
Zitat:
Zitat:
Grundsätzlich kann ein Verkäufer Gewährleistungsrechte ausschließen, ...
Dies bezieht sich doch nur auf die Gewährleistung des privaten Verkäufers gegenüber dem Zweitkäufer. Die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) und die zusätzliche Herstellergarantie sollte IMO hiervon nicht betroffen sein!
Aus der gesetzlichen Regelung - § 444 BGB - ergibt sich, dass die Möglichkeit zum Gewährleistungsausschluss der Regelfall sein soll. § 475 BGB beispielsweise ist lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
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