Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
ich habe in letzter Zeit eine Beobachtung gemacht, die mich doch ein wenig stuzig werden lässt...
Und zwar handelt es sich um das Einsatzverhalten von Freiwilligen Feuerwehren. Wer sich einmal deren Internetseiten anguckt, der wird auf nahezu jeder Seite eine Rubrik "Einsätze" oder ähnliches finden. Dort stehen Informationen wie Datum, Zeitpunkt, Art und z.t. auch beteiligte Kräfte des Einsatzes und natürlich eine fortlaufende Nummer.
So kann jeder Besucher recht schnell erkennen, wie viele Einsätze bereits gefahren worden sind.
Hier spiegelt sich der einem Feuerwehrmann innewohnende Drang zur Selbstdarstellung wieder und folglich wird innerhalb der Feuerwehr regelmäßig auf die Webseiten der anderen Freiwilligen Feuerwehren gesurft, und die Schwanzlänge -pardon- ich meine die Anzahl und Art der Einsätze miteinander verglichen.
Diese Statistikgeilheit geht mir auf den Geist, weil sie zu unötigen Arbeiten führt, die mich viel Zeit kosten. Zum Teil werden Alarmierungen mit dem eigenen Handy an die Einsatzzentrale durchgegeben, nur damit diese dann eine Alarmierung an die Mitglieder rausgibt, welche dann in der Einsatzjahresstatistik mit auftaucht. Man möchte ja im Verlgeich mit anderen Wehren möglichst gut dastehen... nerv....
Wer in einer Feuerwehr tätig ist, wird ein ähnliches Verhalten in seiner eigenen Wehr bestätigen können.
Nun stellt sich mir nur die Frage, dürfen die das? Darf eine Feuerwehr ihre BOS-Meldungen einfach so auf einer Website veröffentlichen ???, sogar noch Fotos von den Einsätzen zugänglich machen und kurze Kommentare zu den Einsätzen geben?
Zitat:
Ich zitiere hierzu einmal die Wikipedia mit folgenden Paragraphen des TKG:
§ 88 TKG, Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
§ 89 TKG, Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Also was meint ihr nun dazu? macht sich die FF hier strafbar ja oder nein?
Wenn nicht, wo ist etwas zur Bemächtigung geregelt.
Warum nicht... ne BOS Meldung ist anonym.
Sofern Adressen nicht genannt und auf Bildern die Geschädigten / Verursacher anonymisiert werden spricht doch nichts gegen ein bisschen Aufklärung und Abschreckung...
Datum / Zeit / Art / Anzahl und Namen der Einsatzkräfte (mit deren Zustimmung) sicherlich alles kein Problem! Ich selbst bin ausgebildeter Rettungsassistent und wäre ich aktiv tätig würde auch ich damit kein Problem haben. Die Bürger, die irgendwo die Wehren (mit-)finanzieren, dürfen auch gern etwas von der Tätigkeit schmecken, sehen, riechen, hören und vor allem lesen... Und vielleicht verhilft das ein oder andere Unfallfoto dem ein oder anderen Diskobesucher zu überlegterem Handeln am Steuer... _________________ In dubio pro reha!
Die Vorgeschichte hat überhaupt keine Relevanz für die Bewertung des geschilderten rechtlichen Problems.
Daher würde ich mich freuen, wenn ihr meine subjektive Begründung nicht als Anlass nehmt, die bestehende Situation so hinzunehmen, sondern euch objektiv mit dem Problem beschäftigt.
Wenn ihr objektive Gründe für die Einhaltung des zitierten Gesetzes haben wollt, so sagt dies bitte, denn damit kann ich sehr wohl dienen:
Objektive Gründe
1. Brandstifter wollen grundsätzlich sehen was sie angerichtet haben. Indem über Einsätze berichtet wird, bietet man somit Verbrechern die Möglichkeit aus sicherer Distanz unerkannt zu bleiben. Nimmt man ihm diese Möglichkeit kann er eher am Tatort geschnappt werden.
2. Jede Information, also auch der Zeitpunkt (und somit sogar eine fortlaufende Nummer) ist eine über BOS übermittelte Information und unterliegt damit dem zitierten Gesetz.
Objektive Begründung dafür: Die Information über Zeit und Ort kann z.B. einem Brandstifter helfen, sich für den richtigen Zeitpunkt ein Alibi zu erfinden, denn wer z.B. eine Mülltonne anzündet, notiert sich sicherlich nicht unbedingt Uhrzeit und Ort, aufgrund von Veröffentlichungen könnte er dies aber sogar Monate später noch nachträglich erfinden.
3. Es geht niemanden etwas an, was wo zuletzt abgebrannt ist. Niemand möchte die Trümmer seiner eigenen Villa im Internet verewigen (einmal drin hat man (fast) keine Kontrolle mehr über die veröffentlichten Bilder)
Opferschutz!
4. NIemand möchte Bilder seines zerstörten PKW sehen, in dem die eigenen Kinder gegen einen Baum gefahren sind. Das gilt auch dann, wenn von den Unfallopfern nichts auf den Bildern zu sehen ist.
Opferschutz!
Objektiv könnten also einzig Einsatzmeldungen über Naturkatastrophen veröffentlicht werden, bei denen keine Menschen betroffen sind.
@Rainer Alkohol:
Punkt zwei vernichtet leider Ihre Argumente, und in Ergänzung muss ich dazu sagen, dass die Seiten der Feuerwehren wie beschrieben (fast) nur von Feuerwehrangehörigen besucht werden, um die Schwanzlängen zu vergleichen. Also nix mit Lerneffekt.
@Volker:
mir persönlich bereitet die Arbeit in der Feuerwehr Spass und ich bin ursprünglich eingetreten, BEVOR ich den Entschluss der Verpflichtung getroffen habe... ABER
...Aber wenn unter rund 100 Alarmierungen mal drei (!) echte Notwendigkeiten für die Alarmierung der Feuerwehr sprechen, dann fängt es doch recht schnell an auf den Geist zu gehen. Immerhin ist dies regelmäßig nachts und meistens heißt es auf halbem Weg wieder umdrehen und wenn man doch mal an der Einsatzstelle ankommt machen es sowieso die Jungs von der Berufsfeuerwehr.
Regelmäßig wird man umsonst alarmiert und das darf mir sehrwohl auf den Keks gehen.
Also fängt man an, sich über das Problem der Statistikgeilheit Gedanken zu machen, und ich denke die genannte Motivation ist nachvollziehbar.
Warum sollten die genannten Paragraphen auf die Feuerwehr zutreffen?
Eine Geheimhaltungspflicht gilt für Dienstanbieter, nicht für Kommuniktationsteilnehmer.
"Abhörberechtigt" ist die Feuerwehr ja naturgemäß. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Ich denke es handelt sich dabei um eine Weitergabe im Sinne von datenschutzrechtlich bedenklichen Vorgängen. Nicht abgeschlossene Vorgänge, Ermittlungen, etc. oder sonstwas...
Das, was auf einer Seite über die Einsätze der FFW zu lesen ist, kann aus meiner Sicht aber auch als Nachrichten-, Berichterstattung gewertet werden. Und diese kann u.U. auch dienlich sein!
- Zum einen ist es eine gelungene Möglichkeit Nachwuchskräfte für´s Ehrenamt zu gewinnen, da die User Einblicke bekommen und mit der Anmeldung bei der örtlichen Wehr keine Katze im Sack kaufen.
Zumal die Berichte verdeutlichen, dass die FFW keineswegs lediglich von einer Standleitung zur nächstgelegenen Brauerei profitiert!
- Weiterhin gelingt auf der Ebene einer objektiven Berichterstattung der Austausch der Fachkräfte untereinander - dabei mit besonderem Augenmerk auf Einsatztaktik, Einsatzorganisation sowie Mittel- und Personaleinsatz.
- Im Vergleich: Das Recht auf das eigene Bild wird in diversen Einsatzlagen stark eingeschränkt - anders kann ich mir die meist sehr detailgetreue Berichterstattung einer großen deutschen Tageszeitung mit 4 Buchstaben nicht erklären. Sofern man nicht explizit von der Drehleiterspitze ein pimperndes Pärchen mit 8mm-Dauerfeuer belegt, dürfte das öffentliche Interesse überwiegen.
Soviel zum Thema... Was BOS-Meldungen angeht, wie ich es bereits erwähnte, dürfte nichts dagegen sprechen sie zu veröffentlichen sofern sensible Daten eben gestrichen werden...
Und mal alles ganz kurz gefasst: BOS ist bei weitem nicht das Non-Plus-Ultra... Der Elektro-Dealer deines Vertrauens wird dich gern in die Bedienung eines Handscanners unterweisen und dir den Weg ins BOS-Universum eröffnen! _________________ In dubio pro reha!
soweit ich den §89 verstehe, unterliegen empfangene Informationen der Geheimhaltungspflicht.
Aus welcher Formulierung entnehmen Sie das genau?
Ich denke, §89 hat nichts mit dem eigentlichen Empfänger zutun.
Ich verstehe ihn so, dass die Weitergabe von Informationen nur verboten ist, sofern man nicht zu Empfang berechtigt ist.
Wenn man berechtigter Empfänger ist, dann darf man mit den an einen selbst gerichteten Informationen erstmal machen was man will(wenn man dadruch nicht andere Gesetze verletzt). Genau wie beim Briefgeheimnis, welches auch beim Empfänger endet.
Wenn man es so auslegen würde wie Sie dürfte der zuständige Funker selbst seine empfangen Infos ja nichtmal an den neben ihm sitzenden Kollegen weitergeben. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 11.06.07, 17:57 Titel:
Zitat:
Ich schließe mich den Ausführungen von Rainer_Alkohol an und bin darüber hianus geneigt zu sagen, dass das Forum hier nicht tatgtäglich nur deshalb Fragen beantwortet, weil jemand - mit dem was er selbst gewählt hat - nicht klar kommt.
Also den Vorwurf halte ich für nicht gerechtfertigt. Jemanden vorzuwerfen, der die "Zwangswahl" zwischen Pest und Cholera hat, er ist selbst schuld weil er sich ja dafür entschieden hat, passt meines Erachtens nicht in die "Jeder ist seines eigenen Glückes Schmied"-Logik...
Eine Wahl haben ist was anderes... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Also jetzt mach mal Sitz Brauner...Hafer kommt gleich!
Ich als Quotenpunker hab mal voll gegen den Szenemainstream verstoßen und war freiwillig inner Jägertruppe! F.R.E.I.W.I.L.L.I.G.!!!! Ehrlich!
Was hat denn nun die Freiwillige Feuerwehr mit´m Zangsdienst zu tun? Hätte sich der geneingte Threadersteller zum gepflegten Urin-Schubsen entschieden, wäre er auf alle Fälle um einige Jahre schneller der Pflicht entronnen... Dementsprechend pflchte ich in gewisser Weise dem Volker13 bei...
Wer sich Jahre lang in die FFW begibt, um der Fahne zu entgehen oder wenigstens 10 Monaten in weißem Kittel, der ist wirklich selbst Schuld. Und zum ordentlichen Dienst am Schlauch gehört nun mal auch ein wenig Seemann´s-Garn in Form von Einsatzberichten... _________________ In dubio pro reha!
Das sind Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz etc. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
...
Nun stellt sich mir nur die Frage, dürfen die das? Darf eine Feuerwehr ihre BOS-Meldungen einfach so auf einer Website veröffentlichen ???, sogar noch Fotos von den Einsätzen zugänglich machen und kurze Kommentare zu den Einsätzen geben?
Zitat:
Ich zitiere hierzu einmal die Wikipedia mit folgenden Paragraphen des TKG:
§ 88 TKG, Fernmeldegeheimnis ... .
Also was meint ihr nun dazu? macht sich die FF hier strafbar ja oder nein?
Wenn nicht, wo ist etwas zur Bemächtigung geregelt. ...
Hallo Precision,
im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit darf auch die Freiwillige Feuerwehr Zahlen und allgemeine Informationen veröffentlichen. Dies machen im übrigen auch andere Behörden und Stellen im Rahmen der Selbstdarstellung.
Der von dir in diesem Zusammhang eingebrachte § 88 TKG hilft bei deiner Frage nicht wirklich weiter.
Das Fernmeldegeheimnis ist analog zum Briefgeheimnis zu verstehen und schützt z.b. vor dem illegalen anzapfen einer Telefonleitung.
Wenn an ein Gesetz gedacht wird, das die Veröffentlichung von BOS-Meldungen auf einer Internetseite verbieten könnte, würde ich eher mal in die Datenschutzgesetze nachschauen. Die Datenschutzgesetze schützen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Menschen. Dieses ist aber hier nicht verletzt worden.
Ergo: Die Zahlen dürfen veröffentlicht werden.
Und bei Statistiken und Zahlen gilt - wie immer:
Churchill hat folgendes geschrieben::
»Ich glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe…«
Warum sollten die genannten Paragraphen auf die Feuerwehr zutreffen?
Eine Geheimhaltungspflicht gilt für Dienstanbieter, nicht für Kommuniktationsteilnehmer.
"Abhörberechtigt" ist die Feuerwehr ja naturgemäß.
Wenn sich die Feuerwehr an die Funkordnung hält, sehe ich eigentlich nicht die Nachteile.
Genauso beim roten Kreuz oder Polizei.
Ich erinnere sogar das Scanner frei verkauft werden. Mit denenen diese Bänder abzuhören sind. Mit dem Vermerk verbreitung unter Strafe.
Auch die Kanäle für Deutschland sind im Internet. Ich möchte jetzt nicht schreiben wo, da ich persönlich nicht gut finde das auch Amateurgeräte verkauft werden, die zum stören benutzt werden.
Das steht meiner Ansicht nach und ganz mit Recht unter Strafe.
Übrigens auch bei Internetauktionshaus [Name geändert] angeboten.
Die Kernfrage hält man sich an die Funkordnung!
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.