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Hallo. Kann ein Arbeitgeber jemanden als Aushilfe einstellen, so dass der AN nur ab und zu bei Bedarf arbeitet und außer dem Lohn für diese Arbeitszeiten keine Bezüge kriegt?
Was passiert, wenn der Arbeitsvertrag nicht eindeutig angibt, wie oft und wie lange der AN normalerweise eingestetzt werden sollte, und der AN plötzlich seine Arbeitskraft anbietet und einen richtig monatlichen Lohn und dazu noch Urlaubsentgelt verlangt, obwohl der AG ihn vielleicht in diesem Monat überhaupt nicht oder nur an einem Tag braucht? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Hallo. Kann ein Arbeitgeber jemanden als Aushilfe einstellen, so dass der AN nur ab und zu bei Bedarf arbeitet und außer dem Lohn für diese Arbeitszeiten keine Bezüge kriegt?
Google mal zum Stichwort Kapovaz.
I-user hat folgendes geschrieben::
Was passiert, wenn der Arbeitsvertrag nicht eindeutig angibt, wie oft und wie lange der AN normalerweise eingestetzt werden sollte, und der AN plötzlich seine Arbeitskraft anbietet und einen richtig monatlichen Lohn und dazu noch Urlaubsentgelt verlangt, obwohl der AG ihn vielleicht in diesem Monat überhaupt nicht oder nur an einem Tag braucht?
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Ok, danke, bei fehlender Vereinbarung über die Arbeitszeit gilt also 10 Stunden pro Woche. Der AG darf sein Direktionsrecht nicht dazu benutzen, die Arbeitszeit zu variiren, weil die Auftragslage o.ä. im Risikobereich des AG liegt. Damit bin ich ein Stück schlauer . Aber nicht genug:
1) Ich habe nirgendwo gefunden, dass bei solcher Arbeit kein Urlaubsentgelt fällig ist. Wenn das gezahlt werden muss, stellt sich die Frage, wie man dann Werktage in Arbeitstage umrechnet. Dazu müsste man wissen, wieviele Tage pro Woche der AN arbeitet. Hier wissen wir nur 10 Stunden pro Woche und mindestens 3 Stunden pro Tag. Wir haben also ein Problem .
2) Beispiel: Ein AG schließt einen befristeten Minijob-Arbeitsvertrag für einen Monat ab. Die Befristung ist im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt, aber nicht, dass die Arbeit auf Abruf erfolgen soll. Der AN wird nur zwei Tage = 20 Stunden eingesetzt. Der AG zahlt den Lohn für diese 20 Stunden, Sozialabgaben 30,1% (könnte vielleicht 28,1% sein) und glaubt, damit fertig zu sein. Nun kommt der AN und fordert den Restlohn, als würde er 10 Stunden pro Woche arbeiten, und Teilurlaubsentgelt nach §§ 5 und 3 BUrlG . Muss der Arbeitgeber das alles zahlen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ok, danke, bei fehlender Vereinbarung über die Arbeitszeit gilt also 10 Stunden pro Woche. Der AG darf sein Direktionsrecht nicht dazu benutzen, die Arbeitszeit zu variiren, weil die Auftragslage o.ä. im Risikobereich des AG liegt. Damit bin ich ein Stück schlauer . Aber nicht genug:
1) Ich habe nirgendwo gefunden, dass bei solcher Arbeit kein Urlaubsentgelt fällig ist. Wenn das gezahlt werden muss, stellt sich die Frage, wie man dann Werktage in Arbeitstage umrechnet. Dazu müsste man wissen, wieviele Tage pro Woche der AN arbeitet. Hier wissen wir nur 10 Stunden pro Woche und mindestens 3 Stunden pro Tag. Wir haben also ein Problem .
2) Beispiel: Ein AG schließt einen befristeten Minijob-Arbeitsvertrag für einen Monat ab. Die Befristung ist im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt, aber nicht, dass die Arbeit auf Abruf erfolgen soll. Der AN wird nur zwei Tage = 20 Stunden eingesetzt. Der AG zahlt den Lohn für diese 20 Stunden, Sozialabgaben 30,1% (könnte vielleicht 28,1% sein) und glaubt, damit fertig zu sein. Nun kommt der AN und fordert den Restlohn, als würde er 10 Stunden pro Woche arbeiten, und Teilurlaubsentgelt nach §§ 5 und 3 BUrlG . Muss der Arbeitgeber das alles zahlen?
zu 1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Wenn also ein AN sagen wir mal 2 Wochen Urlaub nimmt, erhält er 2/13 des genannten Verdienstes.
Zu 2) Ich würde da Lohn für 1 Woche = 20 Stunden + 3,33 Wochen á 10 Stunden =33,3 Stunden, insgesamt 43,3 Stunden einfordern. _________________ mfg
1) Der Urlaub bzw. das Urlaubsentgelt wird ja hier in Arbeitstagen und nicht in Wochen gemessen. Außerdem besteht das Arbeitsverhältnis vielleicht keine 13 Wochen.
2) Nicht schlecht! Hast Du bei der Berechnung vielleicht 53,3 Stunden gemeint? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
1) Der Urlaub bzw. das Urlaubsentgelt wird ja hier in Arbeitstagen und nicht in Wochen gemessen. Außerdem besteht das Arbeitsverhältnis vielleicht keine 13 Wochen.
2) Nicht schlecht! Hast Du bei der Berechnung vielleicht 53,3 Stunden gemeint?
zu 1) wie will man denn bei Berechnung in Arbeitstagen den Urlaubanspruch bestimmen, wenn der AN wöchentlich unterschiedliche Arbeitstage hat? Hier ist schon die Berechnung in Klaenderwochen angebracht.
zu 2. So früh am Morgen bin ich noch nicht so fit im Kopfrechnen. Selbstverständlich meinte ich 53,3 Stunden. _________________ mfg
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