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Verfasst am: 10.07.07, 13:21 Titel: Musiker als Nebenerwerb, Rechnungen und das Finanzamt...
Hallo,
angenommen Person A ist irgendwo beschäftigt, verdient dort allerdings so wening, dass er keine Steuern zahlt und und auch noch nie mit dem Finanzamt zu tun hatte. In seiner Freizeit macht er Musik. Jetzt tritt A bei B auf, und B möchte eine Rechnung über die 100 Euro Gage haben.
A schreibt eine Rechnung über Kleinbeträge nach §33 UStDV und vermerkt dort nichts weiter über die USt, da er ja auch ohne Gewerbeanmeldung als Kleinunternehmer anzusehen ist(weniger als 17000 Euro/Jahr).
Ist das Vorgehen soweit korrekt? Und müsste A dem Finanzamt überhaupt davon etwas sagen, wenn sich an seiner Steuersituation durch den geringen Nebenverdienst nichts ändert? Und falls er muss, wie muss er es machen, er hatte ja noch nie mit dem FA zutun.
Also, wenn man keine Ahnung hat wie man ne Rechnung ausstellen soll,
dann sollte man es einfach nicht tun. Zum Glück ist Ihr Fall betragsmäßig eni Witz,
aber wenn Leute anfangen ein ganzes Jahr lang irgendwelche Rechnung auszustellen,
dann freut sich das FA ganz besonders...
Zu Ihrem Fall: A sollte unbedingt auf der Rechnung vermerken, dass es sich um eine Kleinbetragsrechnung
handelt und er Kleinunternehmer ist.
Soweit A jedoch in diesem Jahr mehr als eine Rechnung ausstellt dieser oder einer anderen Art, dann sollte A diesen Betrag am Ende des Jahres in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage GSE angeben. Wenn A auch noch angestellt ist, dann kommt noch EST1A und N als Anlagen hinzu.
mfG
Shaitan _________________ "Faulheit ist die Perfektion der Entspannung."
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten."
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Meine Aussagen sind ohne Gewähr, mit der Bitte um Korrektur falls ich mich irren sollte.
Soweit A jedoch in diesem Jahr mehr als eine Rechnung ausstellt dieser oder einer anderen Art, dann sollte A diesen Betrag am Ende des Jahres in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage GSE angeben.
Wie kommen Sie zu der Ansicht, dass man erst ab zwei Rechnungen im Jahr, die man stellt, diese in der ESt-Erkl. angeben sollte ?
Zitat:
dann kommt noch EST1A
Der Mantelbogen ist grds. immer auszufüllen, auch wenn "nur" GSE vorliegen sollte!
@LostSoul
Handelt es sich um eine einmalige Geschichte, oder um eine Tätigkeit mit (geringer) Nachhaltigkeit ?
Wie kommen Sie zu der Ansicht, dass man erst ab zwei Rechnungen im Jahr, die man stellt, diese in der ESt-Erkl. angeben sollte ?
Bei einer(!) Rechnung würde ich noch von einer einmaligen Sache ausgehen.
So habe ich das gemeint. Mir ist schon bewusst dass man grds. alle Einkunftsquellen angeben muss.
Ja, der Mantelbogen ist immer auszufüllen. Da der TE jedoch steuerlich ein Laie ist und anscheinend in seinem Leben noch nie ne ESt-Erklärung abgegeben hat, wollte ich ihm nur ein wenig helfen und allgemeine Infos geben. _________________ "Faulheit ist die Perfektion der Entspannung."
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten."
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Meine Aussagen sind ohne Gewähr, mit der Bitte um Korrektur falls ich mich irren sollte.
@LostSoul
Handelt es sich um eine einmalige Geschichte, oder um eine Tätigkeit mit (geringer) Nachhaltigkeit ?
Das ist natürlich schwer zu kalkulieren, zur besseren Abwägung der Rechlage könnten wir mal einen Gesamtbetrag von höchsten 1500 Euro, der sich dann auch Rechnungen dieser Art und Größenordnung verteilt, annehmen.
Die grundlegenden Probleme sind eigentlich, dass es eine rechtsgültige Rechnung sein muss, damit B diese als Betriebsausgaben anerkannt bekommt, und dass A dies dann wenn erforderlich auch irgendwie dem Finanzamt mitteilt.
Da kommt aber dann schon die nächste Frage: Kann A beim FA seine Augaben(Musikalische Ausrüstung etc.) absetzten oder fällt sowas dann unter Liebhaberei und kann nur mit den sonstigen Werbungskosten die auf die hauptberufliche Tätigkeit anwendbar sind verrechnet werden?
Na, dann flott auf´s Finanzamt und diesen Antrag ausgefüllt abgeben und am Besten mit dem Bearbeiter mal durchsprechen!
Der kann dann auch bestimmt noch den ein oder anderen Hinweis geben bzw. Infomaterial, wie zB das hier aushändigen !!!
Zitat:
oder fällt sowas dann unter Liebhaberei
Das kommt auf den Einzelfall drauf an.. Wenn man ewig nur Verluste erzielt fällt es unter Liebhaberei.. Kommt man überwiegend ins Plus, ist es keine Liebhaberei
Stichwort: Totalgewinn !
Wenn möglich, sollte das Ganze mit möglichst wenig Bürokratie laufen, heisst ohne USt, ohne Steuernummern auf der Rechnung etc.
Verluste sollte es nicht zwangsweise bringen, nur nicht zu viel Gewinn, da ansonsten der Freibetrag, der auch für Kindergeld gilt, überschritten wird, was die Eltern von A nicht gerade erfreuen würde...
Das mit dem Link klappt nicht...
Geh auf http://www.fin-rlp.de/80Service/Vordrucke.htm
dann auf "allgemeine" und dann auf "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
bei Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, oder
Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft "
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