Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Anspruch auf Stornokosten von Bekannten ohne schriftlichen V
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Anspruch auf Stornokosten von Bekannten ohne schriftlichen V

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Reiserecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Kleene84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 09:10    Titel: Anspruch auf Stornokosten von Bekannten ohne schriftlichen V Antworten mit Zitat

Hallo!

Habe ein Problem - es war geplant zu viert in den Urlaub zu fahren - jetzt wurde von zwei Personen der Urlaub "storniert" - es handelt sich um eine Ferienwohnung. Wir (2 Personen) wollen trotzdem hinfahren aber natürlich nicht die Ferienwohung für 4 Personen bezahlen. Die Stornokosten des Anbieters würden 90% betragen. Haben wir einen Anpruch auf diese Stornokosten um Sie dann zusammen mit dem restlichen Betrag an den Anbieter weiter zu leiten? Es wure natürlich nur alles münlich zwishen uns vieren besprochen. Buchungsvorgang läuft auf den Namen meines Freundes, sonst ist darin niemand erwähnt.

Vielen Dank im Voraus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 09:20    Titel: Re: Anspruch auf Stornokosten von Bekannten ohne schriftlich Antworten mit Zitat

Kleene84 hat folgendes geschrieben::
Haben wir einen Anpruch auf diese Stornokosten um Sie dann zusammen mit dem restlichen Betrag an den Anbieter weiter zu leiten?

Mich? Davon bitte ich abzusehen, zumal ich mit der Sache nichts zu tun habe!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Thread paßt m. E. besser ins Unterforum Reiserecht -> verschoben.

Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Kleene84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

haha... sie ... danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
leonard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

es wird Ihnen nicht anderes übrig bleiben, als für 4 zu zahlen. Ferienwohnungen werden pro Objekt und Tag berechnet, nicht pro Person. Wenn Sie die Wohnung behalten, dann werden doch keine Stornogebühren anfallen. So gibts kein Grund mehr diese 90% von Ihren (ehemaligen Winken ) Bekannten kassieren zu wollen.

Ihr Freund ist Vertragspartner und haftet in diesem Fall für die Zahlung. Sollten Sie tatsächlich die Wohnung stornieren, muss er erstmal die Stornogebühren zahlen, dann sollten Sie eben versuchen diese von Ihren Bekannten zu bekommen.....ob das wohl gelingen wird Frage
_________________
LG Leonardo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kleene84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, schade...vielen Dank! Danach ist man halt immer klüger...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nce
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal von vorne:

1. Bitte Forenregeln beachten, individuelle Rechtsberatung is hier nich.

2. Zur Sache, mal ganz schematisch:

4 Leute wollen gemeinsam eine FeWo mieten, 2 wollen dann doch nicht mit.

Möglichkeit A: die zwei verbleibenden nehmen die gemietete FeWo trotzdem, die ihnen natürlich etwas zu teuer sein wird. Sie können sich aber entscheiden, 2 andere mitzunehmen - oder prüfen, was für ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern ihrer kleinen Reisegruppe besteht. In den meisten Fällen werden sie feststellen, dass die Stornierer demjenigen, der die Buchung vorgenommen und die Rechnung bezahlt hat, die auf sie entfallenden Mehrkosten erstattten müssen.

Möglichkeit B: die zwei wollen eine andere, kleinere FeWo, die der Vermieter anbieten kann. Dafür verlangt er eine Umbuchungsgebühr - auch hier wäre zu prüfen, ob die Stornierer nicht erstattungspflichtig sind und in welchem Umfang. Wenn der Vermieter so nett ist und das kostenlos macht, wäre ja alles in Butter.

Möglichkeit C: die zwei wollen bzw. müssen bei einem anderen Vermieter eine kleinere FeWo buchen und deshalb die ursprünglich gebuchte stornieren - dann wird in aller Regel jeder der geplanten Teilnehmer seinen Teil an der Stornogebühr zu tragen haben.

Man muss also unterscheiden: Es gibt einen Vertrag zwischen den Reisenden und dem Vermieter und einen weiteren Vertrag zwischen den Reisenden untereinander. Das muss man auseinanderhalten.

leonard hat folgendes geschrieben::
ob das wohl gelingen wird


Warum denn nicht?
_________________
"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
leonard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

nce hat folgendes geschrieben::

Möglichkeit B: die zwei wollen eine andere, kleinere FeWo, die der Vermieter anbieten kann. Dafür verlangt er eine Umbuchungsgebühr - auch hier wäre zu prüfen, ob die Stornierer nicht erstattungspflichtig sind und in welchem Umfang. Wenn der Vermieter so nett ist und das kostenlos macht, wäre ja alles in Butter.



Aber hier sehe ich die Schwierigkeiten. Wenn die Wohnung gewerblcih vermietet wird, dann wird eine Umbuchung nur bedingt möglich sein. Wenn 90% Stornogebühren verlangt werden, dann denke ich, müsste die Reise bald erfolgen. So wird wahrscheinlich eine kürzfristige Weitervermietung für die grosse Wohnung kaum möglich sein. Wenn doch, wäre es in Ordnung und wenn nicht, dann wird der Vermieter kaum auf dem Diffferenzbetrag zwischen der kleinen und großen Wohnung verzichten wollen.


nce hat folgendes geschrieben::

Warum denn nicht?



So wie ich zwischen den Zeilen erkennen konnte, mögen sie sich nicht mehr Winken
Ich könnte mich aber auch täuschen.
_________________
LG Leonardo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nce
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

leonard hat folgendes geschrieben::
... wird der Vermieter kaum auf dem Diffferenzbetrag zwischen der kleinen und großen Wohnung verzichten wollen.


Richtig, da war meine Rede lückenhaft Winken

Man sollte auch noch ergänzen, dass der Vermieter das Mietobjekt auch vertragsgemäß zur Verfügung halten muss, wenn er "Stornogebühren" kassiert. Vermietet er also weiter (was ja auch kurzfristig unter Umständen passieren kann) darf er nicht doppelt kassieren.
_________________
"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
nce
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

leonard hat folgendes geschrieben::
nce hat folgendes geschrieben::

Warum denn nicht?



So wie ich zwischen den Zeilen erkennen konnte, mögen sie sich nicht mehr Winken
Ich könnte mich aber auch täuschen.


Zum Reisen kann man niemanden zwingen - aber zahlen könnten sie müssen Winken
_________________
"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
leonard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

nce hat folgendes geschrieben::

Zum Reisen kann man niemanden zwingen - aber zahlen könnten sie müssen Winken



Sehr weise gesagt, aber !!

Namentlich nicht auf der Bestätigung genannt? Keine schriftliche Vereinbarungen? Wort gegen Wort ? Die Freundschaft sowieso kaputt? Mmmmm da wirds nix daraus schätze ich Winken
_________________
LG Leonardo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Reiserecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.