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Kleene84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.05.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.08.07, 09:10 Titel: Anspruch auf Stornokosten von Bekannten ohne schriftlichen V |
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Hallo!
Habe ein Problem - es war geplant zu viert in den Urlaub zu fahren - jetzt wurde von zwei Personen der Urlaub "storniert" - es handelt sich um eine Ferienwohnung. Wir (2 Personen) wollen trotzdem hinfahren aber natürlich nicht die Ferienwohung für 4 Personen bezahlen. Die Stornokosten des Anbieters würden 90% betragen. Haben wir einen Anpruch auf diese Stornokosten um Sie dann zusammen mit dem restlichen Betrag an den Anbieter weiter zu leiten? Es wure natürlich nur alles münlich zwishen uns vieren besprochen. Buchungsvorgang läuft auf den Namen meines Freundes, sonst ist darin niemand erwähnt.
Vielen Dank im Voraus |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 09.08.07, 09:20 Titel: Re: Anspruch auf Stornokosten von Bekannten ohne schriftlich |
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Kleene84 hat folgendes geschrieben:: | Haben wir einen Anpruch auf diese Stornokosten um Sie dann zusammen mit dem restlichen Betrag an den Anbieter weiter zu leiten? |
Mich? Davon bitte ich abzusehen, zumal ich mit der Sache nichts zu tun habe! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Holzschuher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 09.08.07, 09:22 Titel: |
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Hallo,
der Thread paßt m. E. besser ins Unterforum Reiserecht -> verschoben.
Gruß
Peter H. |
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Kleene84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.05.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.08.07, 09:23 Titel: |
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haha... sie ... danke |
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leonard FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.06.2007 Beiträge: 177 Wohnort: Bologna
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Verfasst am: 09.08.07, 10:56 Titel: |
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Hi,
es wird Ihnen nicht anderes übrig bleiben, als für 4 zu zahlen. Ferienwohnungen werden pro Objekt und Tag berechnet, nicht pro Person. Wenn Sie die Wohnung behalten, dann werden doch keine Stornogebühren anfallen. So gibts kein Grund mehr diese 90% von Ihren (ehemaligen ) Bekannten kassieren zu wollen.
Ihr Freund ist Vertragspartner und haftet in diesem Fall für die Zahlung. Sollten Sie tatsächlich die Wohnung stornieren, muss er erstmal die Stornogebühren zahlen, dann sollten Sie eben versuchen diese von Ihren Bekannten zu bekommen.....ob das wohl gelingen wird  _________________ LG Leonardo |
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Kleene84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.05.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.08.07, 11:26 Titel: |
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Ok, schade...vielen Dank! Danach ist man halt immer klüger... |
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nce FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 963 Wohnort: Halle/Saale
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Verfasst am: 09.08.07, 12:08 Titel: |
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Nochmal von vorne:
1. Bitte Forenregeln beachten, individuelle Rechtsberatung is hier nich.
2. Zur Sache, mal ganz schematisch:
4 Leute wollen gemeinsam eine FeWo mieten, 2 wollen dann doch nicht mit.
Möglichkeit A: die zwei verbleibenden nehmen die gemietete FeWo trotzdem, die ihnen natürlich etwas zu teuer sein wird. Sie können sich aber entscheiden, 2 andere mitzunehmen - oder prüfen, was für ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern ihrer kleinen Reisegruppe besteht. In den meisten Fällen werden sie feststellen, dass die Stornierer demjenigen, der die Buchung vorgenommen und die Rechnung bezahlt hat, die auf sie entfallenden Mehrkosten erstattten müssen.
Möglichkeit B: die zwei wollen eine andere, kleinere FeWo, die der Vermieter anbieten kann. Dafür verlangt er eine Umbuchungsgebühr - auch hier wäre zu prüfen, ob die Stornierer nicht erstattungspflichtig sind und in welchem Umfang. Wenn der Vermieter so nett ist und das kostenlos macht, wäre ja alles in Butter.
Möglichkeit C: die zwei wollen bzw. müssen bei einem anderen Vermieter eine kleinere FeWo buchen und deshalb die ursprünglich gebuchte stornieren - dann wird in aller Regel jeder der geplanten Teilnehmer seinen Teil an der Stornogebühr zu tragen haben.
Man muss also unterscheiden: Es gibt einen Vertrag zwischen den Reisenden und dem Vermieter und einen weiteren Vertrag zwischen den Reisenden untereinander. Das muss man auseinanderhalten.
leonard hat folgendes geschrieben:: | ob das wohl gelingen wird |
Warum denn nicht? _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06) |
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leonard FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.06.2007 Beiträge: 177 Wohnort: Bologna
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Verfasst am: 09.08.07, 13:16 Titel: |
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nce hat folgendes geschrieben:: |
Möglichkeit B: die zwei wollen eine andere, kleinere FeWo, die der Vermieter anbieten kann. Dafür verlangt er eine Umbuchungsgebühr - auch hier wäre zu prüfen, ob die Stornierer nicht erstattungspflichtig sind und in welchem Umfang. Wenn der Vermieter so nett ist und das kostenlos macht, wäre ja alles in Butter. |
Aber hier sehe ich die Schwierigkeiten. Wenn die Wohnung gewerblcih vermietet wird, dann wird eine Umbuchung nur bedingt möglich sein. Wenn 90% Stornogebühren verlangt werden, dann denke ich, müsste die Reise bald erfolgen. So wird wahrscheinlich eine kürzfristige Weitervermietung für die grosse Wohnung kaum möglich sein. Wenn doch, wäre es in Ordnung und wenn nicht, dann wird der Vermieter kaum auf dem Diffferenzbetrag zwischen der kleinen und großen Wohnung verzichten wollen.
nce hat folgendes geschrieben:: |
Warum denn nicht? |
So wie ich zwischen den Zeilen erkennen konnte, mögen sie sich nicht mehr
Ich könnte mich aber auch täuschen. _________________ LG Leonardo |
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nce FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 963 Wohnort: Halle/Saale
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Verfasst am: 09.08.07, 13:20 Titel: |
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leonard hat folgendes geschrieben:: | ... wird der Vermieter kaum auf dem Diffferenzbetrag zwischen der kleinen und großen Wohnung verzichten wollen. |
Richtig, da war meine Rede lückenhaft
Man sollte auch noch ergänzen, dass der Vermieter das Mietobjekt auch vertragsgemäß zur Verfügung halten muss, wenn er "Stornogebühren" kassiert. Vermietet er also weiter (was ja auch kurzfristig unter Umständen passieren kann) darf er nicht doppelt kassieren. _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06) |
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nce FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 963 Wohnort: Halle/Saale
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Verfasst am: 09.08.07, 13:22 Titel: |
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leonard hat folgendes geschrieben:: | nce hat folgendes geschrieben:: |
Warum denn nicht? |
So wie ich zwischen den Zeilen erkennen konnte, mögen sie sich nicht mehr
Ich könnte mich aber auch täuschen. |
Zum Reisen kann man niemanden zwingen - aber zahlen könnten sie müssen  _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06) |
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leonard FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.06.2007 Beiträge: 177 Wohnort: Bologna
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Verfasst am: 09.08.07, 13:55 Titel: |
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nce hat folgendes geschrieben:: |
Zum Reisen kann man niemanden zwingen - aber zahlen könnten sie müssen  |
Sehr weise gesagt, aber !!
Namentlich nicht auf der Bestätigung genannt? Keine schriftliche Vereinbarungen? Wort gegen Wort ? Die Freundschaft sowieso kaputt? Mmmmm da wirds nix daraus schätze ich  _________________ LG Leonardo |
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