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Anwalt setzt eigene Rechte durch

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 16:34    Titel: Anwalt setzt eigene Rechte durch Antworten mit Zitat

Hallo. Ich habe schon mal eine ähnliche Frage hinsichtlich einer Wettbewerbsabmahnung gestellt. Jetzt stelle ich sie bezüglich des Verbraucherrechts:
A ist Rechtsanwalt von Beruf. Aber sonst ein normaler Mensch. Er kauft einmal eine Sache. Sie erweist sich als mangelhaft. A will seine Gewährleistungsrechte durchsetzen. Der Verkäufer lässt sich aber zu viel Zeit oder ist wenig kooperativ. Angenommen, der Verkäufer gerät in Verzug mit Rückzahlung des Kaufpreises. A schreibt ihm einen Brief/ Mahnung. So wie er sonst für seine Mandanten macht. Kann A vom Verkäufer seine normale Gebühr nach RVG als Schadenersatz verlangen oder nur Portokosten u.ä.?

Wäre die Beurteilung auch für sonstige Rechtsbereiche gleich, z.B. A hat jemandem Geld geliehen und bekommt es nicht zurück o.a.?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO:
"In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erstattet verlangen könnte."

Dies gilt auch für den außergerichtlichen Bereich.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Smilie. Mit ZPO kenne ich mich irgendwie kaum aus Verlegen.
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO:
"In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erstattet verlangen könnte."

Dies gilt auch für den außergerichtlichen Bereich.


Nicht grundsätzlich. Hier einige Beispiele.

Lt. BGH gilt folgender Grundsatz: Wenn der Anwalt selbst betroffen ist, darf er für einfache Angelegenheiten keine Gebühren berechnen.

Gruß
syn
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Kant

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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

syn hat folgendes geschrieben::
Nicht grundsätzlich. Hier einige Beispiele.

Bei Abmahnsachen kann man sowieso nicht von den allgemeinen Kostenerstattungsregeln ausgehen, daher spielt es hier als Ausnahme keine Rolle (wenn sich I-users Frage nicht zufälligerweise gerade darauf bezog).

Zitat:
Lt. BGH gilt folgender Grundsatz: Wenn der Anwalt selbst betroffen ist, darf er für einfache Angelegenheiten keine Gebühren berechnen.

Frage
Wer das jetzt noch eine Mitteilung zu den Abmahnkosten (habe die verlinkten Urteile nicht gelesen)? Ansonsten stimmt das so wohl nicht.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO:
"In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erstattet verlangen könnte."
syn hat folgendes geschrieben::
Lt. BGH gilt folgender Grundsatz: Wenn der Anwalt selbst betroffen ist, darf er für einfache Angelegenheiten keine Gebühren berechnen.
Bei einfachen Tätigkeiten wäre evtl. auch einem Nicht-Anwalt zumutbar, seine Rechte zuerst selbst zu verfolgen. Also wären die Kosten eines beauftragten RA nicht erstattungsfähig. Die Voraussetzung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre nicht erfüllt. Ist das "Problem" damit gelöst?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::

Bei einfachen Tätigkeiten wäre evtl. auch einem Nicht-Anwalt zumutbar, seine Rechte zuerst selbst zu verfolgen. Also wären die Kosten eines beauftragten RA nicht erstattungsfähig. Die Voraussetzung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre nicht erfüllt. Ist das "Problem" damit gelöst?

Nein, es ist dem Kläger / Antragsteller (oder was auch immer) immer gestattet, sich eines Anwaltes zu bedienen. Auf die Art der Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Wie auch sollte hier die Grenze zwischen einfacher / umfangreicher / schwer etc. Tätigkeit gezogen werden?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
1) Nein, es ist dem Kläger / Antragsteller (oder was auch immer) immer gestattet, sich eines Anwaltes zu bedienen. Auf die Art der Tätigkeit kommt es dabei nicht an.
2) Wie auch sollte hier die Grenze zwischen einfacher / umfangreicher / schwer etc. Tätigkeit gezogen werden?
1) Dann ist das Problem nicht gelöst. Die Richter in den Beispielen von syn haben aus irgendwelchen Gründen eine andere Meinung.
Meine persönliche Meinung: Wenn ich wirklich einen RA beauftrage, muss ich ihn mit Geld bezahlen. Also habe ich einen konkreten Schaden. Wenn ich selbst RA bin und tätig werde, zahle ich niemandem die Anwaltsgebühren. Mein Schaden ist "nur" die Zeit, die ich gebraucht habe zzgl. Auslagen. Also müsste ich noch nachweisen, dass ich dadurch weniger Mandate bearbeiten und somit weniger verdienen konnte.
2) Weiß ich nicht. Aber den Richtern egal, was ich weiß bzw. nicht weiß Winken
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

I-user, bei sämtlichen von syn geposteten Urteilen handelt es sich um Abmahnfälle! Dazu hatte ich ja bereits oben was gesagt.

Anderes Beispiel:

Ein Kfz-Handwerker rechnet gegenüber dem Kunden pro Arbeitsstunde 50,- € ab.
Nun hat er einen unverschuldeten Unfall, der Unfallgegner ist zur Zahlung des gesamten Schadens verpflichtet. Der KfZ-Handwerker repariert - da vom Fach - sein Kfz selbst. Was, meinen Sie, stellt er dem Unfallgegner in Rechnung? Seinen sonst üblichen Stundensatz von 50,- € oder den Aufwand, den er mit der Reparatur des Kfz hatte (der vermutlicherweise geringer ist, da - wie gesagt - vom Fach)?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Ein Kfz-Handwerker rechnet gegenüber dem Kunden pro Arbeitsstunde 50,- € ab.
Nun hat er einen unverschuldeten Unfall, der Unfallgegner ist zur Zahlung des gesamten Schadens verpflichtet. Der KfZ-Handwerker repariert - da vom Fach - sein Kfz selbst. Was, meinen Sie, stellt er dem Unfallgegner in Rechnung? Seinen sonst üblichen Stundensatz von 50,- € oder den Aufwand, den er mit der Reparatur des Kfz hatte (der vermutlicherweise geringer ist, da - wie gesagt - vom Fach)?
Gute Frage! Ich weiß nur, dass dann die Umsatzsteuer nicht anfällt. Aber ich bin mir nicht sicher, ob er einen normalen Stundensatz auch dann verlangen kann, wenn ihm dadurch keine Aufträge von Kunden entgangen sind. Vielleicht hat der KFZ-Mechaniker wenig Kunden und sieht den Schadenersatz als eine willkommene Verdienstmöglichkeit.
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Ein Kfz-Handwerker rechnet gegenüber dem Kunden pro Arbeitsstunde 50,- € ab.
Nun hat er einen unverschuldeten Unfall, der Unfallgegner ist zur Zahlung des gesamten Schadens verpflichtet. Der KfZ-Handwerker repariert - da vom Fach - sein Kfz selbst. Was, meinen Sie, stellt er dem Unfallgegner in Rechnung? Seinen sonst üblichen Stundensatz von 50,- € oder den Aufwand, den er mit der Reparatur des Kfz hatte (der vermutlicherweise geringer ist, da - wie gesagt - vom Fach)?


Also ich mache das anders. Ich lasse mein Auto nicht reparieren, schicke der Versicherung einen Kostenvoranschlag und diese zahlt. Winken

Gruß
syn
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Und ich mache es wieder anders: ich werfe mein Auto weg und stecke die 50 Euro ein. Zumindest beim Verkehrsunfall ist anerkannt, dass der Geschädigte Anspruch auf die notwendigen Kosten einer fachgerechten Reparatur hat und zwar auch dann, wenn er diese gar nicht durchführen lässt.
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DonRWetter
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Anmeldungsdatum: 19.09.2004
Beiträge: 1468
Wohnort: Ludwigsburg

BeitragVerfasst am: 30.10.07, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
.....Aber ich bin mir nicht sicher, ob er einen normalen Stundensatz auch dann verlangen kann, wenn ihm dadurch keine Aufträge von Kunden entgangen sind. Vielleicht hat der KFZ-Mechaniker wenig Kunden und sieht den Schadenersatz als eine willkommene Verdienstmöglichkeit.


Unsinn, warum sollte der Schädiger bzw. dessen Versicherung einen Vorteil daraus ziehen, daß der Geschädigte zufällig vom Fach ist. Reines Neid- bzw. Missgunstargument.

Gruß
DonRWetter
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