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Verfasst am: 11.09.07, 16:34 Titel: Anwalt setzt eigene Rechte durch
Hallo. Ich habe schon mal eine ähnliche Frage hinsichtlich einer Wettbewerbsabmahnung gestellt. Jetzt stelle ich sie bezüglich des Verbraucherrechts:
A ist Rechtsanwalt von Beruf. Aber sonst ein normaler Mensch. Er kauft einmal eine Sache. Sie erweist sich als mangelhaft. A will seine Gewährleistungsrechte durchsetzen. Der Verkäufer lässt sich aber zu viel Zeit oder ist wenig kooperativ. Angenommen, der Verkäufer gerät in Verzug mit Rückzahlung des Kaufpreises. A schreibt ihm einen Brief/ Mahnung. So wie er sonst für seine Mandanten macht. Kann A vom Verkäufer seine normale Gebühr nach RVG als Schadenersatz verlangen oder nur Portokosten u.ä.?
Wäre die Beurteilung auch für sonstige Rechtsbereiche gleich, z.B. A hat jemandem Geld geliehen und bekommt es nicht zurück o.a.? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO:
"In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erstattet verlangen könnte."
Dies gilt auch für den außergerichtlichen Bereich. _________________ Karma statt Punkte!
§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO:
"In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erstattet verlangen könnte."
Dies gilt auch für den außergerichtlichen Bereich.
Bei Abmahnsachen kann man sowieso nicht von den allgemeinen Kostenerstattungsregeln ausgehen, daher spielt es hier als Ausnahme keine Rolle (wenn sich I-users Frage nicht zufälligerweise gerade darauf bezog).
Zitat:
Lt. BGH gilt folgender Grundsatz: Wenn der Anwalt selbst betroffen ist, darf er für einfache Angelegenheiten keine Gebühren berechnen.
Wer das jetzt noch eine Mitteilung zu den Abmahnkosten (habe die verlinkten Urteile nicht gelesen)? Ansonsten stimmt das so wohl nicht. _________________ Karma statt Punkte!
§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO:
"In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erstattet verlangen könnte."
syn hat folgendes geschrieben::
Lt. BGH gilt folgender Grundsatz: Wenn der Anwalt selbst betroffen ist, darf er für einfache Angelegenheiten keine Gebühren berechnen.
Bei einfachen Tätigkeiten wäre evtl. auch einem Nicht-Anwalt zumutbar, seine Rechte zuerst selbst zu verfolgen. Also wären die Kosten eines beauftragten RA nicht erstattungsfähig. Die Voraussetzung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre nicht erfüllt. Ist das "Problem" damit gelöst? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Bei einfachen Tätigkeiten wäre evtl. auch einem Nicht-Anwalt zumutbar, seine Rechte zuerst selbst zu verfolgen. Also wären die Kosten eines beauftragten RA nicht erstattungsfähig. Die Voraussetzung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre nicht erfüllt. Ist das "Problem" damit gelöst?
Nein, es ist dem Kläger / Antragsteller (oder was auch immer) immer gestattet, sich eines Anwaltes zu bedienen. Auf die Art der Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Wie auch sollte hier die Grenze zwischen einfacher / umfangreicher / schwer etc. Tätigkeit gezogen werden? _________________ Karma statt Punkte!
1) Nein, es ist dem Kläger / Antragsteller (oder was auch immer) immer gestattet, sich eines Anwaltes zu bedienen. Auf die Art der Tätigkeit kommt es dabei nicht an.
2) Wie auch sollte hier die Grenze zwischen einfacher / umfangreicher / schwer etc. Tätigkeit gezogen werden?
1) Dann ist das Problem nicht gelöst. Die Richter in den Beispielen von syn haben aus irgendwelchen Gründen eine andere Meinung.
Meine persönliche Meinung: Wenn ich wirklich einen RA beauftrage, muss ich ihn mit Geld bezahlen. Also habe ich einen konkreten Schaden. Wenn ich selbst RA bin und tätig werde, zahle ich niemandem die Anwaltsgebühren. Mein Schaden ist "nur" die Zeit, die ich gebraucht habe zzgl. Auslagen. Also müsste ich noch nachweisen, dass ich dadurch weniger Mandate bearbeiten und somit weniger verdienen konnte.
2) Weiß ich nicht. Aber den Richtern egal, was ich weiß bzw. nicht weiß _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
I-user, bei sämtlichen von syn geposteten Urteilen handelt es sich um Abmahnfälle! Dazu hatte ich ja bereits oben was gesagt.
Anderes Beispiel:
Ein Kfz-Handwerker rechnet gegenüber dem Kunden pro Arbeitsstunde 50,- € ab.
Nun hat er einen unverschuldeten Unfall, der Unfallgegner ist zur Zahlung des gesamten Schadens verpflichtet. Der KfZ-Handwerker repariert - da vom Fach - sein Kfz selbst. Was, meinen Sie, stellt er dem Unfallgegner in Rechnung? Seinen sonst üblichen Stundensatz von 50,- € oder den Aufwand, den er mit der Reparatur des Kfz hatte (der vermutlicherweise geringer ist, da - wie gesagt - vom Fach)? _________________ Karma statt Punkte!
Ein Kfz-Handwerker rechnet gegenüber dem Kunden pro Arbeitsstunde 50,- € ab.
Nun hat er einen unverschuldeten Unfall, der Unfallgegner ist zur Zahlung des gesamten Schadens verpflichtet. Der KfZ-Handwerker repariert - da vom Fach - sein Kfz selbst. Was, meinen Sie, stellt er dem Unfallgegner in Rechnung? Seinen sonst üblichen Stundensatz von 50,- € oder den Aufwand, den er mit der Reparatur des Kfz hatte (der vermutlicherweise geringer ist, da - wie gesagt - vom Fach)?
Gute Frage! Ich weiß nur, dass dann die Umsatzsteuer nicht anfällt. Aber ich bin mir nicht sicher, ob er einen normalen Stundensatz auch dann verlangen kann, wenn ihm dadurch keine Aufträge von Kunden entgangen sind. Vielleicht hat der KFZ-Mechaniker wenig Kunden und sieht den Schadenersatz als eine willkommene Verdienstmöglichkeit. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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Ein Kfz-Handwerker rechnet gegenüber dem Kunden pro Arbeitsstunde 50,- € ab.
Nun hat er einen unverschuldeten Unfall, der Unfallgegner ist zur Zahlung des gesamten Schadens verpflichtet. Der KfZ-Handwerker repariert - da vom Fach - sein Kfz selbst. Was, meinen Sie, stellt er dem Unfallgegner in Rechnung? Seinen sonst üblichen Stundensatz von 50,- € oder den Aufwand, den er mit der Reparatur des Kfz hatte (der vermutlicherweise geringer ist, da - wie gesagt - vom Fach)?
Also ich mache das anders. Ich lasse mein Auto nicht reparieren, schicke der Versicherung einen Kostenvoranschlag und diese zahlt.
Gruß
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
Und ich mache es wieder anders: ich werfe mein Auto weg und stecke die 50 Euro ein. Zumindest beim Verkehrsunfall ist anerkannt, dass der Geschädigte Anspruch auf die notwendigen Kosten einer fachgerechten Reparatur hat und zwar auch dann, wenn er diese gar nicht durchführen lässt.
.....Aber ich bin mir nicht sicher, ob er einen normalen Stundensatz auch dann verlangen kann, wenn ihm dadurch keine Aufträge von Kunden entgangen sind. Vielleicht hat der KFZ-Mechaniker wenig Kunden und sieht den Schadenersatz als eine willkommene Verdienstmöglichkeit.
Unsinn, warum sollte der Schädiger bzw. dessen Versicherung einen Vorteil daraus ziehen, daß der Geschädigte zufällig vom Fach ist. Reines Neid- bzw. Missgunstargument.
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