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@Dipl.-Sozialarbeiter: Ich habe nach der Quelle nicht deshalb gefragt, weil ich syn nicht glaube, sondern weil irgendwo stand, dass man in Foren solche Zitate mit Quellen angeben soll. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Verfasst am: 22.09.07, 23:27 Titel: Re: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
Biber hat folgendes geschrieben::
ugly duck hat folgendes geschrieben::
die Tat die M angeblich begangen haben soll, gar keinen Straftatbestand erfüllt
Und dann kommt es zu einer Anklage? Erstaunlich!
Wieso erstaunlich?
Erstaulich wäre, wenn sich Juristen sich einig sind
Nehmen wir mal M wird beschuldigt eine versuchte Nötigung begangen zu haben. Dazu ist es erfoderlich, dass man mit einem empflichen Übel droht. Lt. A ist das, was M angeblich gesagt haben soll kein empfliches Übel.
Es hört sich beim ugly duck nicht so an, als wenn das alles passiert wäre.
Stimmt, davon, dass der A ein gewünschtes Ziel des M verfolgt, kann beispielsweise keine Rede sein. Auch nicht, dass A irgendetwas aus dem Dialog mit M herausfinden wollte....
Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage oder ist das nur eine Meinung?
Es hört sich beim ugly duck nicht so an, als wenn das alles passiert wäre.
Stimmt, davon, dass der A ein gewünschtes Ziel des M verfolgt, kann beispielsweise keine Rede sein. Auch nicht, dass A irgendetwas aus dem Dialog mit M herausfinden wollte....
Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage oder ist das nur eine Meinung?
Die gesetzliche Grundlage ist das Anwaltshaftungsrecht, wie Dipl.-Sozialarbeiter schon angegeben hat.
Ich selber hatte mal auch einen Anwalt, der nicht gegen ein Urteil Beschwerde einlegen wollte. Ich bestand aber darauf und habe auch Recht bekommen. Es kommt natürlich auf die Beweislage an. Ich war mir seinerzeit 100 % sicher.
Gruß
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
Verfasst am: 23.09.07, 13:33 Titel: Re: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
ugly duck hat folgendes geschrieben::
Biber hat folgendes geschrieben::
ugly duck hat folgendes geschrieben::
die Tat die M angeblich begangen haben soll, gar keinen Straftatbestand erfüllt
Und dann kommt es zu einer Anklage? Erstaunlich!
Wieso erstaunlich?
Erstaulich wäre, wenn sich Juristen sich einig sind
Nehmen wir mal M wird beschuldigt eine versuchte Nötigung begangen zu haben. Dazu ist es erfoderlich, dass man mit einem empflichen Übel droht. Lt. A ist das, was M angeblich gesagt haben soll kein empfliches Übel.
Dann war es etwas mißverständlich ausgedrückt. Auch ich hatte es so verstanden, als wenn A ein -unstreitges- Verhalten XY vorgeworfen wird, dass aber nicht strafbar ist:
Beispielsweise: Sie werden beschuldigt, gestern morgen ein Mettwurstbrot gegessen zu haben.
Hier geht es aber darum, ob das angedrohte Übel eines im Sinne des § 240 ist. Und gerade diesbezügl. gibt es keinen festehenden Katalog, was eines ist und was nicht, sondern es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das Gericht und die StA sind ganz offensichtlich anderer Meinung als der Anwalt, was das Übel angeht. Und der RA sieht aufgrund seiner Berufserfahrung (und ggf. weil er die beteiligten Protagonisten kennt) anscheinend keine Möglichkeit diese umzustimmen und einen Freispruch zu erwirken. Insofern wäre eine Einstellung (vmtl. nach § 153a StPO) das bestmögliche Ergebnis. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Verfasst am: 23.09.07, 21:45 Titel: Re: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
J.A. hat folgendes geschrieben::
Und der RA sieht aufgrund seiner Berufserfahrung (und ggf. weil er die beteiligten Protagonisten kennt) anscheinend keine Möglichkeit diese umzustimmen und einen Freispruch zu erwirken.
Das halte ich für eine gewagte Aussage. So wie das der RA ausgedrückt hat, scheint er sehr von seiner Meinung überzeugt zu sein. Der RA weiß auch ganz genau, dass der Vorwurf nicht so gewesen sein kann, wie er im Strafbefehl steht und nur das, was dort drin steht interessiert ihn. Es interessiert ihn auch nicht, welche Zeugen in der Hauptverhandlung erscheinen oder ob und wie man die Unschuld beweibar ist.
J.A. hat folgendes geschrieben::
Insofern wäre eine Einstellung (vmtl. nach § 153a StPO) das bestmögliche Ergebnis.
Hätte er das nicht auch im Vorfeld mit einer Bitte der Rücknahme der Klage versuchen können?
kann der Anwalt das Mandat gemäß § 627 BGB grundsätzlich jederzeit beenden. Eine Ausnahme wird für eine Kündigung zur "Unzeit" gelten.
Wäre eine Woche vor der Hauptverhandlung "Unzeit"?
Müsste man die Einarbeitungsgebühr auch gezahlen, wenn man die Verhandlung ohne Einarbeitung macht also eine aufgrund des Strafbefehls und der Aussage des Mandaten(Dafür etwas anderes ist wowieso keine Zeit)?
Gibt es auch die Möglichkeit, dass ein neuer Anwalt die Akten und Notizen des alten bekommen kann?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.09.07, 11:41 Titel:
Na also, klingt ja jetzt, als hätte der Mandant sich unnötig Sorgen gemacht und als hätte er einen wirklich verantwortungsvollen Anwalt. Glückwunsch.
Na also, klingt ja jetzt, als hätte der Mandant sich unnötig Sorgen gemacht und als hätte er einen wirklich verantwortungsvollen Anwalt.
So weit würde ich nicht gehen. Zwar ist die Entscheidung über das Anstreben einer Einstellung ersichtlicher geworden, aber mittlerweile ist der Mandat so weit, dass er sich nur noch selbst verteidigen möchte.
Leider antwortet der Anwalt auch nicht auf fragen, so dass M 3 Arbeitstage vor der Verhandlung nicht weiß, ob der A ihn jetzt verteidigt oder nicht und ein richtiges Gespräch wurde auch noch nicht geführt. Den Anwalt schein die Belange von M nicht zu interessieren.
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