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Kurze Erklärung vorab. Ich hatte schonmal einen Thread eröffnet über ein etwas komplexeres Szenario.
Ich möchte dieses kurz nochmal auf- und danach weiterführen.
Person A hat bei Person B bei Internetauktionshaus [Name geändert] ein interessantes Angebot gefunden. A fragt B ob B bereit wäre die Ware außerhalb von Internetauktionshaus [Name geändert] zu verkaufen. B willigt ein.
A überweist den ausgemachten Betrag. A wartet ca. einen Monat vergeblich auf sein Paket und muss sich Woche für Woche mit neuen Ausreden abspeißen lassen. Irgendwann reicht es A und zeigt B wegen Internetbetrugs an. Parallel verschickt A noch einen Brief an B per Einschreiben, in dem er B nochmal eine Frist von 1 Woche gibt.
Jetzt unterstellt B A Betrug. A soll die Ware erhalten haben und möchte nun noch sein Geld zurück, da A wusste, dass B per Postpäckchen verschickt (wurde aber nie erwähnt).
B schrieb in einer Email "Wenn das Paket morgen nicht da sein sollte werde ich das Geld zurücküberweisen und einen postnachforschugsauftrag veranlassen".
Wie sieht es jetzt rechtlich aus?
Kann A darauf hoffen sein Geld wiederzusehen?
Oder weil es ein privater Verkauf war nicht?
Einen Postnachforschungsauftrag kann man ja nur bei einem Paket stellen. Und die Zusicherung das Geld zurückzuüberweisen belastet B doch auch?
Oder kann B sich da jetzt so rausreden, von wegen "ich habe als Päckchen verschickt und nicht ich bin der Betrüger, sondern du!" und A sieht sein Geld nie wieder.
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
B muss natürlich nachweisen, dass er an Versender übergeben hat. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
Was heißt Erfüllungsort? Ursprünglicher Artikelstandort?
Sehe ich es also richtig, dass der Verkäufer in der Beweispflicht ist? Also beweisen, dass er es an den "Versender" abgegeben hat?
Was wenn ein solcher Beweis nicht vorläge?
Aber um nochmal auf die von B geschriebene Email zurückzukommen. Hätte diese in dem Falle etwas zu sagen? Er sichert ja sozusagen A das Geld zu, sollte die Ware nicht ankommen. Ist das relevant, zum Beispiel im Falle einer Anzeige? Oder wird auf solch eine Email nicht reagiert?
Wenn A jetzt einen Anwalt einschaltet, die Sache also auf zivilrechtlichem Wege klären möchte/muss. Wie sehen da seine Chancen aus? Werden Emails nun vor Gericht gewertet oder nicht? Und wenn ja würde es sich überhaupt lohnen bei beispielsweise einem Betrag im dreistelligen Bereich? Wie sähe es aus, wenn der Verkäufer zahlungsunfähig ist, aber für schuldig befunden wird. Bleibt B dann auf den gerichtlichen Kosten sitzen?
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