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Artikel gekauft, Geld überwiesen, keine Ware, Betrug?!

 
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Rednax
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 11:56    Titel: Artikel gekauft, Geld überwiesen, keine Ware, Betrug?! Antworten mit Zitat

Kurze Erklärung vorab. Ich hatte schonmal einen Thread eröffnet über ein etwas komplexeres Szenario.

Ich möchte dieses kurz nochmal auf- und danach weiterführen.

Person A hat bei Person B bei Internetauktionshaus [Name geändert] ein interessantes Angebot gefunden. A fragt B ob B bereit wäre die Ware außerhalb von Internetauktionshaus [Name geändert] zu verkaufen. B willigt ein.
A überweist den ausgemachten Betrag. A wartet ca. einen Monat vergeblich auf sein Paket und muss sich Woche für Woche mit neuen Ausreden abspeißen lassen. Irgendwann reicht es A und zeigt B wegen Internetbetrugs an. Parallel verschickt A noch einen Brief an B per Einschreiben, in dem er B nochmal eine Frist von 1 Woche gibt.
Jetzt unterstellt B A Betrug. A soll die Ware erhalten haben und möchte nun noch sein Geld zurück, da A wusste, dass B per Postpäckchen verschickt (wurde aber nie erwähnt).
B schrieb in einer Email "Wenn das Paket morgen nicht da sein sollte werde ich das Geld zurücküberweisen und einen postnachforschugsauftrag veranlassen".
Wie sieht es jetzt rechtlich aus?
Kann A darauf hoffen sein Geld wiederzusehen?
Oder weil es ein privater Verkauf war nicht?
Einen Postnachforschungsauftrag kann man ja nur bei einem Paket stellen. Und die Zusicherung das Geld zurückzuüberweisen belastet B doch auch?
Oder kann B sich da jetzt so rausreden, von wegen "ich habe als Päckchen verschickt und nicht ich bin der Betrüger, sondern du!" und A sieht sein Geld nie wieder.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 12:16    Titel: Re: Artikel gekauft, Geld überwiesen, keine Ware, Betrug?! Antworten mit Zitat

Rednax hat folgendes geschrieben::
Ich hatte schonmal einen Thread eröffnet über ein etwas komplexeres Szenario.
Was glauben Sie: warum wurde der Thread damals wohl ins Verbraucherrecht verschoben? Sehr böse


Verschiebibert... Mit den Augen rollen
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Rednax
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 01.10.07, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

ups.. sorry Smilie
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 02.10.07, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.


B muss natürlich nachweisen, dass er an Versender übergeben hat.
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Rednax
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 02.10.07, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort


Was heißt Erfüllungsort? Ursprünglicher Artikelstandort?

Sehe ich es also richtig, dass der Verkäufer in der Beweispflicht ist? Also beweisen, dass er es an den "Versender" abgegeben hat?
Was wenn ein solcher Beweis nicht vorläge?
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Rednax hat folgendes geschrieben::

Was heißt Erfüllungsort? Ursprünglicher Artikelstandort?


In diesem Fall JA


Rednax hat folgendes geschrieben::

Sehe ich es also richtig, dass der Verkäufer in der Beweispflicht ist? Also beweisen, dass er es an den "Versender" abgegeben hat?


JA


Rednax hat folgendes geschrieben::

Was wenn ein solcher Beweis nicht vorläge?


Pech für den Verkäufer
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Rednax
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.09.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Aber um nochmal auf die von B geschriebene Email zurückzukommen. Hätte diese in dem Falle etwas zu sagen? Er sichert ja sozusagen A das Geld zu, sollte die Ware nicht ankommen. Ist das relevant, zum Beispiel im Falle einer Anzeige? Oder wird auf solch eine Email nicht reagiert?

Wenn A jetzt einen Anwalt einschaltet, die Sache also auf zivilrechtlichem Wege klären möchte/muss. Wie sehen da seine Chancen aus? Werden Emails nun vor Gericht gewertet oder nicht? Und wenn ja würde es sich überhaupt lohnen bei beispielsweise einem Betrag im dreistelligen Bereich? Wie sähe es aus, wenn der Verkäufer zahlungsunfähig ist, aber für schuldig befunden wird. Bleibt B dann auf den gerichtlichen Kosten sitzen?
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