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Verfasst am: 16.10.07, 13:28 Titel: Anspruch auf Regulierung untergegangen?
A hat ein Leasingfahrzeug. Er wird in einen Verkehrsunfall verwickelt und das Fahrzeug wird leicht beschädigt. Die Schuldfrage ist nicht eindeutig und muss vor Gericht geklärt werden. A lässt bei seiner Vertragswerkstatt ein Gutachten über den Schaden erstellen.
Die Verhandlungen ziehen sich vor Gericht sehr lange hin, A repariert den Schaden privat und gibt das Leasingfahrzeug zwischenzeitlich an den Leasinggeber zurück.
A erhält nun vor Gericht Recht und die Versicherung des Unfallgegners erklärt sich weitere 6 Monate später endlich bereit, den Schaden zu regulieren, verlangt allerdings eine Besichtigung des Fahrzeugs.
Dies ist zum einen nicht möglich, da der Verbleib des Fahrzeugs unklar ist, zum anderen ist der Schaden schon repariert worden.
Ist der Anspruch des A gegenüber der Versicherung untergegangen?
wurde denn ein "echtes" gutachten von einem sachverständigen gemacht? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Das Gutachten wurde von einem "Meister" erstellt, der darauf spezialisiert ist. Man weiss nicht, ob er das Prädikat "Sachverständiger" hat und ob es danach ein "echtes" Gutachten ist.
sowas steht auf dem papier oben drauf...
"kostenvoranschlag", "angebot", "gutachten" oder ähnliches...
wirklich hilfreich ist nur ein gutachten eines sachverständigen...bei allem anderen könnte es für den geschädigten schwierig werden. davon gehe ich bei einem "meister" mal aus...
gibt es aussagekräfitge fotos? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Gehen wir davon aus, dass es nur ein Kostenvoranschlag für die Reparatur ist, der die Schadenhöhe beziffert. Fotos wurden auf Grund des eher schlecht zu sehenden Schadens nicht gemacht.
Das mindert die Chancen des A wohl zusätzlich?
der geschädigte ist verpflichtet, seinen schaden zum umfang und zum hergang plausibel zu belegen. das fällt mit einem kostenvoranschlag ohne fotos recht schwer. es ist nicht nachvollziehbar, ob die arbeiten gem. kostenvoranschlag unfallbedingt sind und in dieser form notwendig sind.
ein sachverständiger hält in seinem gutachten vorschäden, ggf. wertverbesserungen und/oder wertminderungen fest und es gibt fotos anhand dessen der schaden auch nachvollzogen werden kann.
man kann mit dem kostenvoranschlag evtl. zumindest einen teil der reparaturkosten durchsetzen. das ein anspruch besteht, scheint ja klar, nur die höhe und der umfang läßt sich nicht mehr klären.. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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