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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 16.10.07, 15:09 Titel: Haftpflichtschaden eines StB |
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Steuerberater A verursacht nachweislich einen Schaden durch Falschberatung.
Der Schaden wurde unmittelbar ggü. dem StB geltend gemacht und dieser aufgefordert, den Schaden seiner Haftpflicht zu melden.
Wenn keine Reaktion (weder Versicherung noch StB) erfolgt, sollte man sofort den StB auf Zahlung verklagen oder auf Mitteilung der Haftpflichtversicherung pochen und mit dieser kommunizieren ? |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 16.10.07, 16:58 Titel: |
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Fristsetzung, sofern man hierin einen Sinn sieht und dann verklagt man ihn. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 16.10.07, 18:26 Titel: |
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Danke q.c.
Wie könnte man denn die Berufshaftpflicht ins Boot holen ?
Man nehme mal an der StB hat inzwischen oder wird die eidesstattliche Versicherung abgeben. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 16.10.07, 21:20 Titel: |
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Gar nicht, gegenüber der Berufshaftpflicht gibt es keinen Durchgriffsanspruch.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 16.10.07, 22:06 Titel: |
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| Susi23 hat folgendes geschrieben:: | Danke q.c.
Wie könnte man denn die Berufshaftpflicht ins Boot holen ?
Man nehme mal an der StB hat inzwischen oder wird die eidesstattliche Versicherung abgeben. |
sofern bekannt ist um welches VU es sich handelt,kann man dieses ja^mal kontaktieren.
so ganz teile ich hier metzings auffassung nicht. schliesslich handelt es sich um eine pflichtversicherung, welche für kammerberufe verpflichtend ist. das ist auch gut so, wie das beispiel mit der insolvenz zeigt. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 17.10.07, 07:09 Titel: |
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| J_Denver hat folgendes geschrieben:: |
so ganz teile ich hier metzings auffassung nicht. schliesslich handelt es sich um eine pflichtversicherung, welche für kammerberufe verpflichtend ist. das ist auch gut so, wie das beispiel mit der insolvenz zeigt.
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Es ist zwar Pflichtversicherung, aber ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht (anders als in Kraftfahrt-haftpflicht) dennoch nicht. vgl. § 158 c, abs. 6 des VVG: Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begründet _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 17.10.07, 07:39 Titel: |
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| Wenn jetzt der StB Insolvenz anmeldet, hieße das im Umkehrschluss, dass der Geschädigte trotz Pflichthaftpflichtversicherung des StB keine Möglichkeit hat, seinen Schaden ersetzt zu bekommen ? |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 17.10.07, 08:22 Titel: |
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| Susi23 hat folgendes geschrieben:: | | Wenn jetzt der StB Insolvenz anmeldet, hieße das im Umkehrschluss, dass der Geschädigte trotz Pflichthaftpflichtversicherung des StB keine Möglichkeit hat, seinen Schaden ersetzt zu bekommen ? |
nein,das eine hat mit dem anderen nix zu tun. es besteht lediglich kein direkt anspruch gegen die versicherung.
natürlich kann man sich als geschädigter direkt an die vs wenden, sofern die daten bekannt sind. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 17.10.07, 08:39 Titel: |
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| J_Denver hat folgendes geschrieben:: |
natürlich kann man sich als geschädigter direkt an die vs wenden, sofern die daten bekannt sind. |
OK, ich kann meine Ansprüche bei der Versicherung anmelden. Aber wenn diese die Ansprüche zurückweist, kann ich trotzdem nicht klageweise gegen diese vorgehen. Oder doch ? |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 17.10.07, 08:52 Titel: |
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wie bei einem preisausschreiben. der rechtsweg ist ausgeschlossen.
bleibt nur der rechtsweg gegen den stb _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Susi23 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.08.2007 Beiträge: 661
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Verfasst am: 17.10.07, 09:43 Titel: |
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| J_Denver hat folgendes geschrieben:: |
bleibt nur der rechtsweg gegen den stb |
Den man sich bei Inso des StB sparen kann. Nicht zu glauben ...  |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 17.10.07, 11:08 Titel: |
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| Susi23 hat folgendes geschrieben:: | | J_Denver hat folgendes geschrieben:: |
bleibt nur der rechtsweg gegen den stb |
Den man sich bei Inso des StB sparen kann. Nicht zu glauben ...  |
wieso das denn............der stb ist doch versichert. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 17.10.07, 11:19 Titel: |
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| Susi23 hat folgendes geschrieben:: | | J_Denver hat folgendes geschrieben:: |
bleibt nur der rechtsweg gegen den stb |
Den man sich bei Inso des StB sparen kann. Nicht zu glauben ...  |
Der Anspruch ist ja nicht verloren. Gesetzt den Fall, es besteht Versicherungsschutz (also keine Leistungsfreiheit des Versicherers z.B. wegen § 39 VVG), dann gilt § 157 VVG, wonach der Geschädigte einen Absonderungsanspruch hat.
Der BGH hat vor langer Zeit mal entscheiden: Der Geschädigte kann das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Vers.forderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Konkursverwalter geltend machen, freilich beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (VersR 89, 739) (zitiert aus Prölss/Martin, VVG, Anm. 4 zu § 157) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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