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Haftpflichtschaden eines StB

 
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 15:09    Titel: Haftpflichtschaden eines StB Antworten mit Zitat

Steuerberater A verursacht nachweislich einen Schaden durch Falschberatung.

Der Schaden wurde unmittelbar ggü. dem StB geltend gemacht und dieser aufgefordert, den Schaden seiner Haftpflicht zu melden.

Wenn keine Reaktion (weder Versicherung noch StB) erfolgt, sollte man sofort den StB auf Zahlung verklagen oder auf Mitteilung der Haftpflichtversicherung pochen und mit dieser kommunizieren ?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Fristsetzung, sofern man hierin einen Sinn sieht und dann verklagt man ihn.
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke q.c.

Wie könnte man denn die Berufshaftpflicht ins Boot holen ?

Man nehme mal an der StB hat inzwischen oder wird die eidesstattliche Versicherung abgeben.
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Gar nicht, gegenüber der Berufshaftpflicht gibt es keinen Durchgriffsanspruch.

Beste Grüße

Metzing
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 16.10.07, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

Susi23 hat folgendes geschrieben::
Danke q.c.

Wie könnte man denn die Berufshaftpflicht ins Boot holen ?

Man nehme mal an der StB hat inzwischen oder wird die eidesstattliche Versicherung abgeben.


sofern bekannt ist um welches VU es sich handelt,kann man dieses ja^mal kontaktieren.

so ganz teile ich hier metzings auffassung nicht. schliesslich handelt es sich um eine pflichtversicherung, welche für kammerberufe verpflichtend ist. das ist auch gut so, wie das beispiel mit der insolvenz zeigt.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 07:09    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::

so ganz teile ich hier metzings auffassung nicht. schliesslich handelt es sich um eine pflichtversicherung, welche für kammerberufe verpflichtend ist. das ist auch gut so, wie das beispiel mit der insolvenz zeigt.


Es ist zwar Pflichtversicherung, aber ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht (anders als in Kraftfahrt-haftpflicht) dennoch nicht. vgl. § 158 c, abs. 6 des VVG: Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begründet
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Grüße, Mogli
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 07:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn jetzt der StB Insolvenz anmeldet, hieße das im Umkehrschluss, dass der Geschädigte trotz Pflichthaftpflichtversicherung des StB keine Möglichkeit hat, seinen Schaden ersetzt zu bekommen ?
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

Susi23 hat folgendes geschrieben::
Wenn jetzt der StB Insolvenz anmeldet, hieße das im Umkehrschluss, dass der Geschädigte trotz Pflichthaftpflichtversicherung des StB keine Möglichkeit hat, seinen Schaden ersetzt zu bekommen ?


nein,das eine hat mit dem anderen nix zu tun. es besteht lediglich kein direkt anspruch gegen die versicherung.

natürlich kann man sich als geschädigter direkt an die vs wenden, sofern die daten bekannt sind.
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::

natürlich kann man sich als geschädigter direkt an die vs wenden, sofern die daten bekannt sind.

OK, ich kann meine Ansprüche bei der Versicherung anmelden. Aber wenn diese die Ansprüche zurückweist, kann ich trotzdem nicht klageweise gegen diese vorgehen. Oder doch ?
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

wie bei einem preisausschreiben. der rechtsweg ist ausgeschlossen.

bleibt nur der rechtsweg gegen den stb
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::

bleibt nur der rechtsweg gegen den stb

Den man sich bei Inso des StB sparen kann. Nicht zu glauben ... Geschockt
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Susi23 hat folgendes geschrieben::
J_Denver hat folgendes geschrieben::

bleibt nur der rechtsweg gegen den stb

Den man sich bei Inso des StB sparen kann. Nicht zu glauben ... Geschockt


wieso das denn............der stb ist doch versichert.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.10.07, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Susi23 hat folgendes geschrieben::
J_Denver hat folgendes geschrieben::

bleibt nur der rechtsweg gegen den stb

Den man sich bei Inso des StB sparen kann. Nicht zu glauben ... Geschockt


Der Anspruch ist ja nicht verloren. Gesetzt den Fall, es besteht Versicherungsschutz (also keine Leistungsfreiheit des Versicherers z.B. wegen § 39 VVG), dann gilt § 157 VVG, wonach der Geschädigte einen Absonderungsanspruch hat.

Der BGH hat vor langer Zeit mal entscheiden: Der Geschädigte kann das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Vers.forderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Konkursverwalter geltend machen, freilich beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (VersR 89, 739) (zitiert aus Prölss/Martin, VVG, Anm. 4 zu § 157)
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