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vor kurzem erhielt ich eine Abmahnung, in der u. a. auch auf einen "ähnlich gelagerten" Fall verwiesen wurde. Um mir diesen Fall näher zu bringen, schickte mir der Anwalt eine Kopie einer einstweiligen Verfügung. Darin entfernte er den Namen des Beklagten, übersah aber eine Internet-Adresse, über die ich den Beklagten schnell ausfindig machen konnte.
Nun meine Frage: Hat der Anwalt hier gegen Datenschutz verstoßen?
Mir bereitet nun Sorge, dass der Anwalt auch meine Internet-Adresse mal im Zusammenhang eines anderen Falles nennen könnte, was ich nicht möchte.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.11.07, 04:33 Titel:
Zitat:
Nun meine Frage: Hat der Anwalt hier gegen Datenschutz verstoßen?
Nö.
Zitat:
Mir bereitet nun Sorge, dass der Anwalt auch meine Internet-Adresse mal im Zusammenhang eines anderen Falles nennen könnte, was ich nicht möchte.
Kann aber passieren. In Domainrechtsstreitigkeiten zitiert die juristische Literatur allgemein nach dem streitigen Domainnamen, so z. B. bei dem "tauchschule-dortmund.de"-Fall und dem "tschechische-republik.at"-Fall. Wenn jemand durch die Registrierung einer Domain Rechte anderer verletzt, ist es in meinen Augen hinnehmbar, wenn konkret illustriert wird, um was für eine Domain es sich gehandelt hat. Anders: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.
]Wenn jemand durch die Registrierung einer Domain Rechte anderer verletzt, ist es in meinen Augen hinnehmbar, wenn konkret illustriert wird, um was für eine Domain es sich gehandelt hat. Anders: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.
Ok, aber im geschilderten Fall ging es ja nicht um eine rechtswidrige Domain, sondern darum, dass unter dieser Domain urheberrechtlich geschützte Dokumente veröffentlicht wurden.
Es gibt Neuigkeiten in meinem Fall, was meine hier gestellte Frage bzgl. des Datenschutzes betrifft.
Der gegnerische Anwalt hat laut Aussage meiner Anwältin sehr wohl gegen Datenschutz verstoßen! Die mir in Kopie gesendete einstweilige Verfügung war zumindest zum Zeitpunkt der Zusendung noch nicht rechtsgültig. Da der Anwalt die Kopie der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend anonymisiert hat, liegt eine Datenschutzverletzung vor. Der Namen des Beklagten war zwar auf der Kopie geschwärzt, aber der Anwalt versäumte es, auch die genannte Internet-Domain zu schwärzen, womit mir eine Kontaktaufnahme mit dem Beklagten leicht möglich wurde.
Da der Anwalt die Kopie der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend anonymisiert hat, liegt eine Datenschutzverletzung vor.
Wage ich ja mal schwer zu bezweifeln.
Aber selbst wenn: Was "bringt" es dem Empfänger einer Abmahnung, wenn der Abmahnende eine "Datenschutzverletzung" gegenüber einem Dritten begangen hat? _________________ <- kein Anwalt. Mit Vorsicht zu genießen.
Aber selbst wenn: Was "bringt" es dem Empfänger einer Abmahnung, wenn der Abmahnende eine "Datenschutzverletzung" gegenüber einem Dritten begangen hat?
Natürlich bringt das was. Der gute Anwalt, welcher übrigens .EU-Schiedrichter ist, hat neben diesem Fehler noch einige weitere gemacht. Und da kommt dann eins zum anderen, was meine Verhandlungsposition sicher nicht schwächt. Allein wegen dieser ganzen Peinlichkeiten verliert so ein Anwalt doch schon an Glaubwürdigkeit - und sicher möchte er das ganze dann nicht mehr unbedingt vor Gericht klären, wenn es nicht eine andere Alternative (Vergleich) gibt.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 22.11.07, 23:00 Titel:
Chriss123 hat folgendes geschrieben::
Natürlich bringt das was. (...) Allein wegen dieser ganzen Peinlichkeiten verliert so ein Anwalt doch schon an Glaubwürdigkeit - und sicher möchte er das ganze dann nicht mehr unbedingt vor Gericht klären, wenn es nicht eine andere Alternative (Vergleich) gibt.
Man muß nur fest genug dran glauben... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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