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Verfasst am: 26.11.07, 17:18 Titel: Zahlung von 300,- €
Brauche Unterstützung für meine Hausarbeit.
B Mietet bei V einen Porsche im Namens des M (15.07.2003). Als ein Tag später M nicht zu V kahm um den Leih-PKW abzuholen rief dieser Ihn an. M sagte V ihn gehe die Sache nichts an da er keine Vetrerungsvollmacht aushändigte. V solle sich an B halten. Das war 16.07.2003.
Nach längerem Schriftverkehr erhebte V Klage gegen M auf Zahlung von den 300,- €.
Als V merkte das er die Verhandlung verlieren würde, mahnte er am 28.09.2006 B an auf unverzügliche Zahlung von 300,-€. Im März wurde die Klage gegen M abgewiesen.
B macht daraufhin geltend er schulde dem V nichts. Zudem beruft B sich auf verjährung; V weißt darauf hin, das er erst jetzt die anschrift des B erfahren habe.
Kann V von M oder B Zahlung der 300,- verlangen?
Ich bin der Meinung von M nicht aber von B. Denn laut 122 BGB hat er Schadensersatzpflicht gegenüber von V!
was hat 122 hier zu suchen, es handelt sich nicht um anfechtung.
schau doch einfach mal bei den stellvertretungsvorschiften des bgb und dazu dann in die verjährungsecke
der rest geht wie von alleine, schließlich wollen wir hier ja nicht vorsagen _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Und ich empfehle dringend, die fertige Arbeit jemandem zu zeigen, der sich mit deutscher Rechtschreibung und Grammatik auskennt. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 27.11.07, 12:30 Titel:
mitternacht hat folgendes geschrieben::
Und ich empfehle dringend, die fertige Arbeit jemandem zu zeigen, der sich mit deutscher Rechtschreibung und Grammatik auskennt.
wenn mein anwalt etwas drauf hat ist mir die rechtsschreibung u. grammatik sch....on egal _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Und ich empfehle dringend, die fertige Arbeit jemandem zu zeigen, der sich mit deutscher Rechtschreibung und Grammatik auskennt.
wenn mein anwalt etwas drauf hat ist mir die rechtsschreibung u. grammatik sch....on egal
Dummerweise ist allerdings eine schlechte Rechtschreibung ein starker Indikator, dass der RA eben gerade nichts drauf hat. Es hilft auch wenig, wenn der Richter besagten RA geistig als Deppen einstuft, weil die Schriftsätze von einem bekifften Hauptschüler in besserem Deutsch verfasst worden wären. Und spätestens wenn dann eine AGB platzt, weil unser Goldkind ein Komma falsch/nicht gesetzt hat und so der Satz mehrdeutig wurde und gegen den Verwender ausgelegt werden muss, ist die Rechtschreibung ganz gewiss nicht mehr "sch....on egal". _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Abgesehen davon führen Rechtschreibung- und Grammatikfehler zunächst einmal zu nicht unerheblichen Abzügen in der Benotung der HA.
Zum Einstieg in die Problematik Verjährungshemmung empfehle ich den Palandt, §§ 203 ff. Das Auffinden weiterer Quellen dürfte danach kein Problem mehr darstellen.
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