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Verfasst am: 03.12.07, 11:21 Titel: Mandatskündigung zur Unzeit
Moin Moin,
was meint Ihr, wann in nachfolgendem Zeit eine "Kündigung zur Unzeit" vorliegt:
RA A wird von seinem Mandanten M mit dem Einspruch gegen ein VU des Landgerichts L sowie der Klageerwiderung beauftragt. Da die Zeit drängt, wartet A nicht den Eingang eines Vorschusses ab, sondern erwidert sofort und übersendet erst anschliessend seine Kostennote an den M.
M zahlt trotz Mahnung nicht.
Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das VU sowie in der Sache selbst ist in 11 Wochen.
Was meint Ihr, wie viel Zeit vorher eine Mandatskündigung durch RA A erfolgen sollte (natürlich nur bei ausbleibender Zahlung), um sich nicht vorhalten lassen zu müssen, er hätte zur Unzeit gekündigt? _________________ Null Komma
***
nix
wenn dem Mandanten in der Mahnung mitgeteilt wurde, dass eine Terminswahrnehmung vom Eingang eines Vorschusses abhängt, würde ich wenige Tage vorher noch für ok halten.
Mehr als 2 Wochen sind meiner Meinung nach nicht erforderlich. Ind er Zeit findet der Mandant nen dummen Anwalt, der ohne Vorschuss zum Termin geht, zumal bei dem vorliegenden Sachverhalt weiteres schriftliches Vorbringen nicht erforderlich ist.
In Strafsachen kenne ich Kollegen, die haben an der Tür zum Verhandlungssaal dem Mandanten alles Gute gewünscht und sind gegangen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Naja, ne zweite Mahnung folgt noch mit dem entsprechenden Hinweis.
Ich hab zur Sache auf die Schnelle keine Rechtsprechung gefunden, hätte aber intuitiv gesagt, dass n Monat ausreicht, um nicht in die Unzeit zu kommen.
Es steht die Verfahrensgebühr aus sowie der Vorschuss auf die Terminsgebühr aus und bei dem Streitwert ist das nicht wenig.
Ärglich ist nur, dass man einmal mehr auf das Wort vertraut hat. Aber anscheinend bringt das nix. Schade ist auch, dass es dann nur mit dem Hinweis auf das 2. VU geht... _________________ Null Komma
***
nix
Ich hab zur Sache auf die Schnelle keine Rechtsprechung gefunden, hätte aber intuitiv gesagt, dass n Monat ausreicht, um nicht in die Unzeit zu kommen.
Das ist mehr als ausreichend. M hat schon Glück gehabt, daß A den Vorschuß (Verfahrensgebühr + Terminsgebühr) nicht schon vor Einlegung des Einspruchs haben wollte. Also: sofern M nicht die Verfahrensgebühr sofort zahlt und die Temrinsgebühr wenigstens eine Woche vor dem Termin, wird niedergelegt. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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