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Verfasst am: 19.11.07, 12:30 Titel: Dilemma? Kleinunternehmer und Preisangabenverordnung
Hallo,
ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) verscherbelt Waren über eine bekannte Internet-Handelsplattform. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Preisangabenverordnung verpflichtet ihn, "anzugeben, ... dass die für Waren ... geforderten Preise die Umsatzsteuer ... enthalten."
Insbesondere die IHKs (beispielhaft) vertreten nun die Auffassung, dass der Kleinunternehmer die Angabe "inkl. MwSt" oder ähnliches besser weglasse. Er solle stattdessen auf seinen Kleinunternehmerstatus hinweisen.
Steuerrechtlich ist das natürlich Quatsch. Aus § 19 Abs. 1 S. 1 UStG ergibt sich selbst, dass auch der Kleinunternehmer USt schuldet, diese jedoch (aus Vereinfachungsgründen) lediglich nicht erhoben wird. Der Kleinunternehmer darf die USt natürlich nicht ausweisen usw. Sinnigerweise bezieht sich § 19 Abs. 1 S. 1 UStG auch nur auf "Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1."
Zudem heißt es in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV "dass" und nicht - wie in Nr. 2 - "ob."
Gleichwohl hört und liest man, dass "inkl. MwSt" und ähnliche Hinweise bei Kleinunternehmern von Mitbewerbern oder der Wettbewerbszentrale (erfolgreich?) als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden. Es handele sich insoweit um "Irreführung."
Hatte jemand einen solchen Fall schon einmal auf dem Tisch? Gibt es Rechtsprechung hierzu? Ich habe nichts gefunden; auch der 2006er Hefermehl/Köhler/Bornkamm schweigt hierzu. Ich freue mich auf einen Erfahrungsaustausch.
Hallo jurico,
Erfahrungen oder Urteile dazu habe ich natürlich nicht, aber eine Meinung schon. Der Gesetzgeber hat in der PAngV vergessen dazu zu schreiben "falls die Umsatzsteuer anfällt" . Dieses "Problem" betrifft m.E. nicht nur Kleinunternehmer, sondern auch alle diejenigen, die umsatzsteuerbefreite Leistungen an Endverbraucher durch Fernabsatz erbringen (z.B. Bank führt einen Online-Wertpapierkaufauftrag gegen Entgelt aus). Im Zweifel kann man halt schreiben, dass die USt nicht anfällt.
jurico hat folgendes geschrieben::
Aus § 19 Abs. 1 S. 1 UStG ergibt sich selbst, dass auch der Kleinunternehmer USt schuldet, diese jedoch (aus Vereinfachungsgründen) lediglich nicht erhoben wird.
Was bedeutet eigentlich "eine Steuer schulden"?
In der PAngV habe ich keine Rechtsfolgen von Verstößen gefunden. Wo sind sie? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Jurico, Deine Antwort verstehe ich nicht so richtig. Vielleicht weil ich nicht weiß, was eine Rechtsfolge ist . Da steht nur, dass man bei Verstößen ordnungswidrig handelt. Na und??
Wenn da noch stehen würde "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis X Euro geahndet werden", dann wäre das eine richtige Rechtsfolge. Steht aber nicht.
§ 4 Nr. 11 UWG ist zwar auch keine Rechtsfolge, aber in Verbindung mit den §§ 8-10 UWG schon. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
ich sehe es auch so, dass ein Fehlen des Zusatzes inkl. USt. (oder sinngemäß) nach § 4 Nr. 11 UWG iVm. PangV unlauter wäre. Stattdessen auf den Kleinunternehmerstatus zu verweisen, bereinigt das Problem nicht.
Mit ist auch schleierhaft, warum durch solch einen Zusatz § 5 UWG verwirklicht werden soll. Nach RL 2005/29/EG Art. 6 muss die Irreführung den Durchschnittsverbraucher zu einer Entsscheidung veranlasst haben, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte. Ich wüsste nicht, wie der Zusatz inkl. Ust. hier ausschlaggebend sein sollte.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
man könnte argumentieren, dass ein Unternehmer, der etwas "inkl. MwSt" kauft, davon ausgeht, er könne auch die Vorsteuer ziehen. Dann erlebt er eine böse Überraschung, wenn er eine Rechnung ohne ausgewiesene USt bekommt. Das steckt wohl dahinter.
Der "Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus" ist von mir etwas verkürzt worden. Man solle sinngemäß angeben, dass aufgrund der Befreiung für Kleinunternehmer keine USt ausgewiesen werde.
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