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Verfasst am: 05.12.07, 19:36 Titel: Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen
Hallo,
gilt der Satz reduzierte Ware sind vom Umtausch ausgeschlossen auch in Onlineshops und bei Internetauktionshaus [Name geändert]? Wenn ja, weiß jemand auch den Paragraphen dazu?
Ein freiwillig eingeräumtes allgemeines Umtauschrecht ("Alle bei uns gekauften Produkte dürfen sie innerhalb von 14 Tage wieder Umtauschen ...") kann wirksam für bestimmte Produkte ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss für den Käufer klar erkennbar sein.
Ein aus dem geltenden Recht abgeleitetes Umtauschrecht, beispielsweise beim Widerruf gemäß FernAbsG kann überhaupt nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Ebensowenig kann natürlich das Umtauschrecht bzw. die Nachbesserungspflicht des Verläufers bei mangelhafter Ware weg"erklärt" werden. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
das Fernabsatzgesetz gibts schon lange nicht mehr; zugegeben, der Name ist plastischer als §§ 312b ff. BGB.
Ein wie auch immer geartetes Umtauschrecht ist bei Fernabsatzverträgen (Definition in § 312b Abs. 1 S. 1 BGB kaum denkbar und auch nicht zu empfehlen, weil jede Einschränkung des Umtausches zugleich das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einschränken würde.
Geht es hier um Verkäufe eines Unternehmers an einen Verbraucher?
das Fernabsatzgesetz gibts schon lange nicht mehr;
sooo lang auch nicht, war doch erst 2002. Zugegeben, bei mir steht ja auch noch ein Nierentisch vorm Sofa
jurico hat folgendes geschrieben::
Ein wie auch immer geartetes Umtauschrecht ist bei Fernabsatzverträgen kaum denkbar
Wieso? Beispiel: "Bei uns gekaufte Produkte können sie innerhalb von 3 Monaten nach Kauf bei uns gegen ein gleichwertiges Produkt oder ein entsprechenden Gutschein umtauschen. Diese Regelung gilt für einige, besonders bezeichnete, Produkte nicht."
jurico hat folgendes geschrieben::
und auch nicht zu empfehlen, weil jede Einschränkung des Umtausches zugleich das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einschränken würde.
Tatsächlich sehe ich hier auch einen möglichen Fallstrick, wahrscheinlich aber einen anderen als Sie:
Angabe auf der Angebotsseite: "Dies ist ein Sonderangebot, es ist vom Umtauschrecht ausgeschlossen" - Der Käufer könnte meinen das hier das gesetzliche Wiederrufs- bzw. Rückgaberecht gemeint ist. Also greift § 307 BGB -> Angabe ist nichtig, nicht wirksam. Auch das freiwillige Umtauschrecht ist nicht ausgeschlossen.
Ziemlich sicher wirksame Angabe: "Dies ist ein Sonderangebot. Das von uns freiwillig eingeräumte Umtauschrecht gilt nicht für dieses Produkt. Ihre gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechte bleiben davon unbetroffen."
Ich bekomme auf einen Artikel der in einem Onlineshop oder in Internetauktionshaus [Name geändert] angeboten wird, auf meine Bitte mir einen Rabatt zu geben, einen Rabatt, so ist ja dann der Artikel reduziert wurden. Greift dann automatisch das Recht für den Verkäufer: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen?
bekomme [ich] auf einen Artikel ... einen Rabatt, so ist ja dann der Artikel reduziert wurden.
Nicht der Artikel ist dann "reduziert", sondern der vorgeschlagene/vereinbarte Kaufpreis ist niedriger.
Gesetzliche Rechte einer Käuferin sind grundsätzlich völlig UNABHÄNGIG von der Höhe des vereinbarten Kaufpreises! ( Nur ganz ausnahmsweise hat die Höhe eines vereinbarten Kaufpreises Auswirkungen auf Käuferinnen-Rechte. )
Die auf einer vertraglichen Übereinkunft beruhenden, von gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Rechte einer Käuferin können dagegen selbstverständlich davon abhängen, auf welchen Kaufpreis sie sich mit dem Verkäufer geeinigt hatte.
Zitat:
Greift dann automatisch das Recht für den Verkäufer: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen?
Die gesetzlichen Rechte a) als Verbraucherin, die mit einem Unternehmer einen Vertrag im Fernabsatz geschlossen hat, und b) als Vertragspartei eines KAUF-Vertrags sind vom Fernabsatzunternehmer bzw. vom Verkäufer (jedenfalls von einem gewerblichen Verkäufer) nicht einschränkbar.
( In aller Regel werden Betreiber eines Internetauktionshaus [Name geändert]-Shops als Unternehmer gewertet, gleichgültig, als was sie sich selbst bezeichnen. )
Kurz: ein Verkäufer darf mit der Käuferin vereinbaren, daß sie ein Recht haben soll, unter bestimmten Voraussetzungen die Ware umtauschen zu dürfen. Die gesetzlichen 'Umtausch'-Rechte der Käuferin bleiben bestehen; jede Vereinbarung käuferinnen-benachteiligender Abweichnungen von ihren gesetzlichen Rechten als a) Fernabsatz-Verbraucherin und b) als Kaufvertragspartnerin ist unwirksam.
Zitat:
Ein wie auch immer geartetes Umtauschrecht ist bei Fernabsatzverträgen (Definition in § 312b Abs. 1 S. 1 BGB kaum denkbar und auch nicht zu empfehlen, weil jede Einschränkung des Umtausches zugleich das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einschränken würde.
Es wäre denkbar, daß ein Fernabsatz-Unternehmer ein Recht einräumt, Waren ab einem bestimmten Kaufpreis umtauschen zu dürfen, und gleichzeitig über das (gesetzliche) Recht belehrt, jeden Kaufvertrag ( unabhängig vom vereinbarten Kaufpreis ) widerrufen zu können.
( Mit dem gesetzlichen Recht, sich von einem geschlossenen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu dürfen, geht ja kein Recht auf einen (neuen Vertrag mit) geändertem Vertragsinhalt einher. Das gesetzliche Recht zur Rückgabe beinhaltet kein gesetzliches(!) Recht, etwas anderes verlangen, d.h. 'umtauschen' zu dürfen. )
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