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Verfasst am: 06.12.07, 09:42 Titel: Scheidung ohne Auftrag, Anspruchsgrundlage?
Tochter (12) ist sauer über den Hausarrest und will nicht dauernd die Streitigkeiten der Eltern ausbaden. Sie denkt sich, dass die Eltern gegenüber einem Scheidungskind nachsichtiger sind und stellt über Internet bei einem Anwalt (A) in Hinterpfuiteufel einen Scheidungsantrag im Namen der Mutter.
Der Anwalt reicht ungeprüft und ohne irgendwelche Unterlagen oder Vollmachten den Scheidungsantrag bei Gericht ein.
Nachdem der Vater den Scheidungsantrag zugestellt bekommt, fallen die Eltern aus allen Wolken. Mutter geht zum ortsansässigen Anwalt B und lässt die Sache prüfen. Der Anwalt tritt in Kontakt mit seinem Kollegen und klärt die Sache auf.
Die Mutter ist der Meinung, die Gebühren von Anwalt B müsste Anwalt A übernehmen, da dieser den ganzen Schlamassel angerichtet hat.
Anspruchsgrundlage? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.12.07, 22:07 Titel:
Interessante Frage, ich denke seit zwei Tagen über eine "passende" Anspruchsgrundlage nach.
Fraglich wäre für mich indessen, selbst wenn man eine "passende" Anspruchsgrundlage fände, ob die Geltendmachung letztlich so sinnvoll wäre: Letztlich müßte die 12jährige Tochter Rechtsanwalt A schließlich nicht nur seinen entgangenen Honoraranspruch, sondern auch die von ihm ggf. zu übernehmenden RA-Kosten von RA B ersetzen, §§ 823 II, 828 BGB iVm § 263 StGB. Eingehungsbetrug würde ich aufgrund der Identitätstäuschung bejahen, ebenso die Einsichtsfähigkeit der 12jährigen, denn wer einen so perfiden Plan ausheckt, dürfte auch die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Möglichkeit eines hierdurch eintretenden Schadens besitzen.
Verfasst am: 09.12.07, 10:55 Titel: Re: Scheidung ohne Auftrag, Anspruchsgrundlage?
Metzing will unbedingt dem ungezogenen Gör an's Leder.
Milo hat folgendes geschrieben::
Die Mutter ist der Meinung, die Gebühren von Anwalt B müsste Anwalt A übernehmen, da dieser den ganzen Schlamassel angerichtet hat. Anspruchsgrundlage?
Was halten Sie denn von §§ 323 Abs. 2, 5, 325 BGB? _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.12.07, 14:53 Titel:
Lieber Kollege mwjm,
mwjm hat folgendes geschrieben::
Was halten Sie denn von §§ 323 Abs. 2, 5, 325 BGB?
Das hatte ich überlegt, aber da halte ich gar nichts von: zwischen RA A und Mutter ist mangels entsprechender Willenserklärung der Mutter kein Vertrag zustande gekommen. Zwar kommen wir mit §§ 164, 165 BGB noch über die Hürde, daß die Tochter den Auftrag erteilt hat, aber wir kommen nicht über die Hürde des § 177 I BGB. Anscheins- oder Duldungsvollmacht schließe ich von vornherein aus.
Und ein Dienstvertrag nach §§ 611, 328 I BGB zwischen Tochter und RA A zugunsten der Mutter scheitert an §§ 107, 108 BGB wegen fehlender Einwilligung/Genehmigung. Zwar könnte man den Dienstvertrag dann nach § 108 BGB noch wirksam werden lassen, dann wäre die 12jährige Tochter T allerdings auch zur Zahlung der Gebühren von RA A verpflichtet... Und das wollen wohl weder die Eltern noch Tochter T.
Metzing hat wohl Recht, denn ein Vertrag dürfte wohl (in Wahrheit) nicht zustandegekommen sein. Dann dürfte aber § 678 BGB einschlägig sein, nicht wahr? _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.12.07, 00:01 Titel:
Hmm. Stellt sich für mich allerdings die Frage, ob der Rechtsanwalt A erkennen mußte, daß er gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen seiner scheinbaren Mandantin handelte.
...mußte Mutter denn zu Anwalt B gehen? Warum ging sie nicht zu A?
Zitat:
Der Anwalt reicht ungeprüft und ohne irgendwelche Unterlagen oder Vollmachten den Scheidungsantrag bei Gericht ein.
...das dürfte selbst bei einer sog. Online-Scheidung nicht üblich sein, ohne dies aber wirklich zu wissen.
Ein Vertrag ist m. E. nicht zustandegekommen, jedoch ist es m. E. auch im Rahmen etwaiger Schadensminderungspflichten nicht angezeigt gewesen, dass Mutter sich zunächst kostenpflichtig an B wendet, bevor sie es zumindest mal selbst bei A probiert, die Sache klar zu stellen.
Ein Vertrag ist m. E. nicht zustandegekommen, jedoch ist es m. E. auch im Rahmen etwaiger Schadensminderungspflichten nicht angezeigt gewesen, dass Mutter sich zunächst kostenpflichtig an B wendet, bevor sie es zumindest mal selbst bei A probiert, die Sache klar zu stellen.
Da stimme ich voll zu!
Tochter = minderjähriger falsus procurator. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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