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Verfasst am: 12.12.07, 19:43 Titel: Ein Paar Fragen
Hallo,
hätte ein Paar Fragen. Wär nett, wenn mir jemand helfen würde.
1. Angenommen, die Mutter von X verspricht ihrer X (17 j), dass X 1000 € bekommt, wenn X einen Abischnitt von 2,0 schafft, und dies auch erreicht, ist sie berechtigt, das Geld zu bekommen? Und was wäre die Rechtsnorm dazu?
2. Man nehme an, B hätte A unentgetlich einen Fernseher geliehen und A würde diesen an die Person C verkaufen. Ist der Käufer C dann rechtmäßiger Eigentümer, bzw. trifft der Paragraph 932, gutgläubiger Erwerb, darauf zu? Ist es Betrug, wenn man den Fernseher über seinen Wert verkauft?
Danke im Voraus!!
Zuletzt bearbeitet von mandarine am 12.12.07, 20:13, insgesamt 2-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 12.12.07, 19:59 Titel:
Es wäre von Vorteil, wenn sie die Forenregeln beachten würden. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 12.12.07, 20:09 Titel:
Der Thread darf nicht in der Ich-Form erstellt werden, da eine individuelle Rechtsberatung über das Internet verboten ist. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Zu 1.: Es wäre an eine Schenkung zu denken. Das Blöde bei Schenkungen ist jedoch, dass diese der notariellen Form bedürfen. Dieses Formerfordernis wird nur dann gehelt, wenn die zu verschenkende Sache vom Schenker an den Beschenkten bewirkt wird. Rechtsnormen: § 516 BGB und § 518 BGB.
Zu 2.: Schuldrechtlich ist der Leihvertrag gemäß § 107 BGB vom gesetzlichen Vertreter zustimmungsbedürftig.
Sachenrechtlich wurde der Minderjährige durch die Übergabe des Fernsehers unmittelbarer Besitzer, ist aber weiterhin Nichtberechtigter iSd. § 932 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb ist danach möglich, soweit sich für den Erwerber keine Umstände ergeben, die darauf schließen lassen, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Der Gutglaubenserwerb ist auch nicht nach § 935 BGB ausgeschlossen. Die Minderjährigkeit hat auf den Einigungsvertrag des § 929 1 BGB keine Auswirkung, da die zu veräußernde Sache nicht dem Minderjährigen gehört - das Rechtsgeschäft insofern für ihn neutral ist.
Allerdings ist der schuldrechtliche Kaufvertrag schwebend unwirksam und von der Zustimmung oder Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter abhängig. Die Übereignung an den Erwerber erfolgt somit ohne Rechtsgrund, sodass bereicherungsrechtliche Vorschriften (§ 812 ff. BGB) greifen.
Allein durch den Verkauf einer Ware über Wert kann ein strafrechtlicher Betrug nicht begründet werden.
Grüße
KurzDa
P.S. hoffe, ich hab´ nix durcheinander gebracht - Minderjährigenrecht hab´ ich schon länger nicht gemacht _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 12.12.07, 20:17, insgesamt 2-mal bearbeitet
Angenommen, meine Mutter verspricht mir, dass ich 1000 € bekomme, wenn ich einen Abischnitt von 2,0 schaffe, und dies auch erreiche, bin ich berechtigt, das Geld zu bekommen? Und was wäre die Rechtsnorm dazu?
Nein. § 518 BGB.
Zitat:
2. Man nehme an, ich hätte mir unentgetlich einen Fernseher geliehen und würde diesen an jemanden verkaufen. Ist der Käufer dann rechtmäßiger Eigentümer, bzw. trifft der Paragraph 932, gutgläubiger Erwerb, darauf zu?
Falls der Käufer gutgläubig ist und sein darf: Ja.
Zitat:
Ist es Betrug, wenn man den Fernseher über seinen Wert verkauft?
Hängt u.a. vom Wert und vom Preis ab. Und davon, ob durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wird.
So, wie die Frage formuliert ist, zunächst nicht. Sonst wären ja z. B. Hamburgerbraterei-Ketten Betrüger, nur weil sie Waren im Wert von 60 Cent für 2,80 Euro verkaufen.
Zur ersten Sache nochmal. Was ist, wenn die Mutter ihr Versprechen nicht einhält?
Es geht ja darum, dass sie ja den Abiturschnitt als Bedingung für das Geld stellt. (Ich dachte da an 657, Auslobung?)
Kann die Tochter das Geld dann verlangen, wenn sie den besagten Schnitt erreicht?
Zur ersten Sache nochmal. Was ist, wenn die Mutter ihr Versprechen nicht einhält?
Es geht ja darum, dass sie ja den Abiturschnitt als Bedingung für das Geld stellt. (Ich dachte da an 657, Auslobung?)
Kann die Tochter das Geld dann verlangen, wenn sie den besagten Schnitt erreicht?
Nein, wenn die Mutter ihr Versprechen nicht einhält, dann bricht sie ihr Versprechen halt.
Es besteht kein Rechtsanspruch, denn es handelt sich um eine Schenkung (siehe oben).
Richtig, eine Auslobung bedarf einer öffentlichen Bekanntmachung, was mit einer Kundgabe an einen individuell unbestimmten Personenkreis gleichzusetzen ist. Im obigen Fall handelt es sich, wie nebelhoernchen schon sagt, um ein belohnendes Schenkungsversprechen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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