Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ein Paar Fragen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ein Paar Fragen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
mandarine
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.12.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 19:43    Titel: Ein Paar Fragen Antworten mit Zitat

Hallo,

hätte ein Paar Fragen. Wär nett, wenn mir jemand helfen würde. Smilie


1. Angenommen, die Mutter von X verspricht ihrer X (17 j), dass X 1000 € bekommt, wenn X einen Abischnitt von 2,0 schafft, und dies auch erreicht, ist sie berechtigt, das Geld zu bekommen? Und was wäre die Rechtsnorm dazu?

2. Man nehme an, B hätte A unentgetlich einen Fernseher geliehen und A würde diesen an die Person C verkaufen. Ist der Käufer C dann rechtmäßiger Eigentümer, bzw. trifft der Paragraph 932, gutgläubiger Erwerb, darauf zu? Ist es Betrug, wenn man den Fernseher über seinen Wert verkauft?


Danke im Voraus!!


Zuletzt bearbeitet von mandarine am 12.12.07, 20:13, insgesamt 2-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ktown
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

Es wäre von Vorteil, wenn sie die Forenregeln beachten würden.
_________________
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
mandarine
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.12.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das habe ich bereits getan, und ich weiß nicht wo das Problem liegt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ktown
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Der Thread darf nicht in der Ich-Form erstellt werden, da eine individuelle Rechtsberatung über das Internet verboten ist.
_________________
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1.: Es wäre an eine Schenkung zu denken. Das Blöde bei Schenkungen ist jedoch, dass diese der notariellen Form bedürfen. Dieses Formerfordernis wird nur dann gehelt, wenn die zu verschenkende Sache vom Schenker an den Beschenkten bewirkt wird. Rechtsnormen: § 516 BGB und § 518 BGB.

Zu 2.: Schuldrechtlich ist der Leihvertrag gemäß § 107 BGB vom gesetzlichen Vertreter zustimmungsbedürftig.

Sachenrechtlich wurde der Minderjährige durch die Übergabe des Fernsehers unmittelbarer Besitzer, ist aber weiterhin Nichtberechtigter iSd. § 932 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb ist danach möglich, soweit sich für den Erwerber keine Umstände ergeben, die darauf schließen lassen, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Der Gutglaubenserwerb ist auch nicht nach § 935 BGB ausgeschlossen. Die Minderjährigkeit hat auf den Einigungsvertrag des § 929 1 BGB keine Auswirkung, da die zu veräußernde Sache nicht dem Minderjährigen gehört - das Rechtsgeschäft insofern für ihn neutral ist.

Allerdings ist der schuldrechtliche Kaufvertrag schwebend unwirksam und von der Zustimmung oder Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter abhängig. Die Übereignung an den Erwerber erfolgt somit ohne Rechtsgrund, sodass bereicherungsrechtliche Vorschriften (§ 812 ff. BGB) greifen.

Allein durch den Verkauf einer Ware über Wert kann ein strafrechtlicher Betrug nicht begründet werden.

Grüße
KurzDa

P.S. hoffe, ich hab´ nix durcheinander gebracht - Minderjährigenrecht hab´ ich schon länger nicht gemacht
_________________
Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

Unsere Forenregeln


Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 12.12.07, 20:17, insgesamt 2-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
John Robie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hi mandarine!

Zitat:
Angenommen, meine Mutter verspricht mir, dass ich 1000 € bekomme, wenn ich einen Abischnitt von 2,0 schaffe, und dies auch erreiche, bin ich berechtigt, das Geld zu bekommen? Und was wäre die Rechtsnorm dazu?


Nein. § 518 BGB.


Zitat:
2. Man nehme an, ich hätte mir unentgetlich einen Fernseher geliehen und würde diesen an jemanden verkaufen. Ist der Käufer dann rechtmäßiger Eigentümer, bzw. trifft der Paragraph 932, gutgläubiger Erwerb, darauf zu?


Falls der Käufer gutgläubig ist und sein darf: Ja.


Zitat:
Ist es Betrug, wenn man den Fernseher über seinen Wert verkauft?


Hängt u.a. vom Wert und vom Preis ab. Und davon, ob durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wird.

So, wie die Frage formuliert ist, zunächst nicht. Sonst wären ja z. B. Hamburgerbraterei-Ketten Betrüger, nur weil sie Waren im Wert von 60 Cent für 2,80 Euro verkaufen.

Bye
-John
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mandarine
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.12.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Dankeschön erstmal!!! Smilie

Zur ersten Sache nochmal. Was ist, wenn die Mutter ihr Versprechen nicht einhält?
Es geht ja darum, dass sie ja den Abiturschnitt als Bedingung für das Geld stellt. (Ich dachte da an 657, Auslobung?)
Kann die Tochter das Geld dann verlangen, wenn sie den besagten Schnitt erreicht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

mandarine hat folgendes geschrieben::
Dankeschön erstmal!!! Smilie

Zur ersten Sache nochmal. Was ist, wenn die Mutter ihr Versprechen nicht einhält?
Es geht ja darum, dass sie ja den Abiturschnitt als Bedingung für das Geld stellt. (Ich dachte da an 657, Auslobung?)
Kann die Tochter das Geld dann verlangen, wenn sie den besagten Schnitt erreicht?

Nein, wenn die Mutter ihr Versprechen nicht einhält, dann bricht sie ihr Versprechen halt.
Es besteht kein Rechtsanspruch, denn es handelt sich um eine Schenkung (siehe oben).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig, eine Auslobung bedarf einer öffentlichen Bekanntmachung, was mit einer Kundgabe an einen individuell unbestimmten Personenkreis gleichzusetzen ist. Im obigen Fall handelt es sich, wie nebelhoernchen schon sagt, um ein belohnendes Schenkungsversprechen.

Grüße
KurzDa
_________________
Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

Unsere Forenregeln
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
John Robie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hi mandarine!

Zitat:
Zur ersten Sache nochmal. Was ist, wenn die Mutter ihr Versprechen nicht einhält?


Dann ist sie noch immer die Mutter. Lohnt es sich, sie zur Beklagten zu machen? Wegen läppischer 1.000 Euro? Und ohne Aussicht auf Erfolg (s. o.)?

Ich meine, nein.

Bye
-John
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.