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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 17.12.07, 08:30 Titel: Gebührenteilung!? |
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Moin,
habt ihr im Zusammenhang mit einer Uterbevollmächtigung Folgendes schon mal gehört oder gelesen:
Zitat: | Hinsichtlich Ihres Gebührenanteils sehen wir die hälftige Teilung der bei einem ortsansässigen Anwalts anfallenden Gebühren an. Für die Abwicklung ist es zwingend erforderlich, dass Sie uns eine Rechnung gemäß Gebührenteilung und eine weitere Rechnung zur Kostenfestsetzung mit den gesetzlichen Gebühren übermitteln. |
Satz 2 verstehe ich nicht. Ein RA kann doch wohl kaum in einer Angelegenheit wegen einer Tätigkeit 2 unterschiedliche Rechnungen ausstellen.
Oder was wollen mir diese Worte sagen? _________________ Null Komma
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nix |
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mwjm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 927 Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel
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Verfasst am: 17.12.07, 09:53 Titel: |
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Doch er kann, und zwar für die Kostenfestsetzung. Dabei handelt es sich um eine pro-forma-Rechnung. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett. |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 17.12.07, 10:09 Titel: |
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Okay...
Das war mir neu, allerdings leuchteten meine Signallampen auf, wenn ich irgendwo lesen "2 Rechnungen für eine Leistung" und bisher war das im Rahmen meiner Tätigkeit als Unterbevollmächtigter noch nie ein Problem.
Dank dir für die Antwort.
Wayne _________________ Null Komma
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nix |
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mwjm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 927 Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel
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Verfasst am: 17.12.07, 10:26 Titel: |
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Für die Abrechnung als UB schlage ich vor: Gebührenteilungsrechnung an PV (die "richtige" Rechnung) und pro-forma-Rechnung an Mandant. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett. |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 17.12.07, 10:55 Titel: |
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Das hat Wayne wirklich sehr interessiert.
Danke auch für diese Antwort und noch ein angenehmes Wachwerden an diesem trüben Montagmorgen.  _________________ Null Komma
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nix |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 18.12.07, 10:04 Titel: |
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mwjm hat folgendes geschrieben:: | Für die Abrechnung als UB schlage ich vor: Gebührenteilungsrechnung an PV (die "richtige" Rechnung) und pro-forma-Rechnung an Mandant. |
...also die Gebühren aus 3401und 3402 an den Mandanten (als-pro-forma-Rechnung') und
die hälftigen Gebühren aus 3100, 3401und 3402 als richtige Rechnung an den Hauptbevollmächtigten....!?
 _________________ Null Komma
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nix |
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mwjm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 927 Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel
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Verfasst am: 18.12.07, 10:44 Titel: |
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WayneInteressierts hat folgendes geschrieben:: | die hälftigen Gebühren aus 3100, 3401und 3402 als richtige Rechnung an den Hauptbevollmächtigten....!? | Nein, nach der von Ihnen zitierten Gebührenteilungsabsprache 50% von 3100+3402, zzgl. 7002 und 7008. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.12.07, 11:04 Titel: |
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mwjm hat folgendes geschrieben:: | WayneInteressierts hat folgendes geschrieben:: | die hälftigen Gebühren aus 3100, 3401und 3402 als richtige Rechnung an den Hauptbevollmächtigten....!? | Nein, nach der von Ihnen zitierten Gebührenteilungsabsprache 50% von 3100+3402, zzgl. 7002 und 7008. |
Ist mir schon fast peinlich, mwjm...
Bei einem ortsansässigen Anwalt fallen 3100 und 3104 an, zzgl. der von Ihnen genannten Nummern. _________________ Karma statt Punkte! |
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mwjm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 927 Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel
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Verfasst am: 18.12.07, 13:00 Titel: |
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Autsch Wayne: KoMa hat natürlich Recht, juristisch sauber wäre natürlich 3104.
@KoMa: war das'n Kotau, hä? Besteht denn (wirtschaftlich) ein Unterschied, ob ich nach 3402 oder 3104 abrechne?  _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett. |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 18.12.07, 13:15 Titel: |
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Darf ich mal zusammenfassen!?
Hauptrechnung an den Hauptbevollmächtigten:
3100, 3104, 3402, 7002 (je zur Hälfte) zuzüglich 7008
Pro-Forma-Rechnung an den Mandanten:
????
 _________________ Null Komma
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mwjm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 927 Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel
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Verfasst am: 18.12.07, 13:24 Titel: |
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Hauptbevollmächtigter
3100
3104 (3402)
-50'%
7002
7008
Summe
Mandant
3401
3402
7002
7008
Summe
... und jetzt KoMa? |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.12.07, 16:26 Titel: |
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mwjm hat folgendes geschrieben:: |
... und jetzt KoMa? |
.... hat's der Wayne hoffentlich geschnallt
Allerdings stört mich nach wie vor die Klammernummer beim Hauptbevollmächtigten, 3100 und 3402 passen von der Systematik her nicht zusammen und gehören daher nicht in eine Rechnung. Es müßte außerdem genau in die Vereinbarung geschaut werden, ob die Vergütung geteilt wird (dann so wie Wayne: 50 % nach 7002), oder ob die Gebühren geteilt werden, dann wie mjwm (50 % vor 7002).
@Wayne:
Hintergrund der beiden Abrechnungen ist folgender:
Du kannst mit dem Hauptbevollmächtigten nur das abrechnen, was vereinbart wurde. Der Hauptbevollmächtigte versucht aber, sowohl die Kosten eines Haupt- als auch eines Unterbevollmächtigten (nämlich Deine) festsetzen zu lassen. Dafür benötigt er Deine Berechnung.
Ich persönlich halte das aus Sicht der Kostenerstattung übrigens für nicht in Ordnung: Festgesetzt werden die außergerichtlichen Kosten der Partei. Die Partei hat aber in Deinem Falle nur die Kosten eines Anwaltes zu tragen. Der Gegner soll hier also Kosten erstatten, die der Partei nicht entstanden sind. Zwar muß der Hauptbevollmächtigte Gebühreneinbußen hinnehmen dadurch, daß er Dich beauftragt hat (Gebührenteilung). Die zusätzlich geltend gemachten Anwaltskosten übersteigen aber diese Gebühreneinbuße. Aber gut, das ist ein anderes Thema und geht zu sehr in die Kostenerstattung. _________________ Karma statt Punkte! |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 18.12.07, 17:25 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: |
mwjm hat folgendes geschrieben:: |
... und jetzt KoMa? |
.... hat's der Wayne hoffentlich geschnallt |
Kann nicht mehr lange dauern....
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: |
@Wayne:
Hintergrund der beiden Abrechnungen ist folgender:
Du kannst mit dem Hauptbevollmächtigten nur das abrechnen, was vereinbart wurde. Der Hauptbevollmächtigte versucht aber, sowohl die Kosten eines Haupt- als auch eines Unterbevollmächtigten (nämlich Deine) festsetzen zu lassen. Dafür benötigt er Deine Berechnung.
Ich persönlich halte das aus Sicht der Kostenerstattung übrigens für nicht in Ordnung: Festgesetzt werden die außergerichtlichen Kosten der Partei. Die Partei hat aber in Deinem Falle nur die Kosten eines Anwaltes zu tragen. Der Gegner soll hier also Kosten erstatten, die der Partei nicht entstanden sind. Zwar muß der Hauptbevollmächtigte Gebühreneinbußen hinnehmen dadurch, daß er Dich beauftragt hat (Gebührenteilung). Die zusätzlich geltend gemachten Anwaltskosten übersteigen aber diese Gebühreneinbuße. Aber gut, das ist ein anderes Thema und geht zu sehr in die Kostenerstattung. |
Das hört sich aber nach ner Sauerei an, um ehrlich zu sein. Ist denn das rechtlich?
Im Ernst: Ich kannte diese Abrechnungsweise nicht und frage mich, ob man als RA bei sowas "mitmachen" müsste oder überhaupt dürfte...
PS: Aber ich danke dir schon mal sehr für deine lehrbuchartige Erläuterung! Auch wenn's ein wenig zu wenig flachsig war.  _________________ Null Komma
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.12.07, 17:55 Titel: |
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Ach Wayne, was soll ich jetzt sagen?
Klar ist es nicht richtig, eben weil es um Kosten geht, die dem Mandanten nicht entstanden sind. Allerdings fällt dies bei der Kostenfestsetzung niemandem auf. Da Du tatsächlich als UB auftrittst, stört sich niemand daran, daß eine Rechnung von Dir mit eingereicht wird. (Von Erstattungsgesichtspunkten UB-Kosten vs. Reisekosten des auswärtige Anwaltes spreche ich jetzt nicht).
In der Praxis könnte es folgendermaßen laufen :
Es wird Teilung der Gebühren und Auslagen eines ortsansässigen Anwaltes vereinbart. Der UB geht zum Termin und reicht seine Kosten für die Festsetzung mit ein. Angenommen, diese Kosten werden mit festgesetzt, so erhält der Mandant anschließend ein Abrechnung, in der die UB-Kosten mit aufgeführt sind und zwar in der Höhe, in der sie vom Gegner erstattet wurden. Letztlich zahlt der Mandant also nicht mehr, als wenn kein UB beauftragt wurde, es existiert aber zumindest eine Abrechnung darüber und ihm sind pro forma diese Kosten im Rechtsstreit entstanden.
Und wie gesagt: Der Anwalt hat ja tatsächlich Gebühreneinbußen wegen des weiteren Anwaltes, den er beauftragt hat. Zusätzlich erstattet der Gegner also eine halbe Verfahrensgebür (3401), Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Terminsgebühr wäre so (3104) oder so (3402) in voller Höhe entstanden. Andererseits spart er die Reisekosten des Anwaltes, die angefallen wären, wäre er selber zum Termin gegangen. _________________ Karma statt Punkte! |
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mwjm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 927 Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel
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Verfasst am: 19.12.07, 00:50 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Klar ist es nicht richtig, eben weil es um Kosten geht, die dem Mandanten nicht entstanden sind. | Falsch! Natürlich entstehen dem Mandanten dieselben Kosten, sie werden zwischen den Anwälten nur anders verteilt, als es nach außen aussieht. Wirklich, wie soll denn das auf andere Forenmitglieder wirken? Nochmals zum nachrechnen:
Der Klägeranwalt macht geltend:
3100 + 7002
zuzüglich
3401 + 3402 + 7002
macht insgesamt 3,15 Gebühren + Tralala
Die Abweichung von den gesetzlichen Gebühren besteht nur darin, daß beim Klägeranwalt anstatt 1,3 in Wirklichkeit 2,225 Gebühren ankommen und beim Unterbevollmächtigten 0,925. Macht zusammen immer noch 3,15. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett. |
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