Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Gebührenteilung!?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Gebührenteilung!?
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 08:30    Titel: Gebührenteilung!? Antworten mit Zitat

Moin,

habt ihr im Zusammenhang mit einer Uterbevollmächtigung Folgendes schon mal gehört oder gelesen:

Zitat:
Hinsichtlich Ihres Gebührenanteils sehen wir die hälftige Teilung der bei einem ortsansässigen Anwalts anfallenden Gebühren an. Für die Abwicklung ist es zwingend erforderlich, dass Sie uns eine Rechnung gemäß Gebührenteilung und eine weitere Rechnung zur Kostenfestsetzung mit den gesetzlichen Gebühren übermitteln.


Satz 2 verstehe ich nicht. Ein RA kann doch wohl kaum in einer Angelegenheit wegen einer Tätigkeit 2 unterschiedliche Rechnungen ausstellen.

Oder was wollen mir diese Worte sagen?
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Doch er kann, und zwar für die Kostenfestsetzung. Dabei handelt es sich um eine pro-forma-Rechnung.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Okay...

Das war mir neu, allerdings leuchteten meine Signallampen auf, wenn ich irgendwo lesen "2 Rechnungen für eine Leistung" und bisher war das im Rahmen meiner Tätigkeit als Unterbevollmächtigter noch nie ein Problem.

Dank dir für die Antwort.

Wayne
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Für die Abrechnung als UB schlage ich vor: Gebührenteilungsrechnung an PV (die "richtige" Rechnung) und pro-forma-Rechnung an Mandant.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat Wayne wirklich sehr interessiert.

Danke auch für diese Antwort und noch ein angenehmes Wachwerden an diesem trüben Montagmorgen. Winken
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::
Für die Abrechnung als UB schlage ich vor: Gebührenteilungsrechnung an PV (die "richtige" Rechnung) und pro-forma-Rechnung an Mandant.


...also die Gebühren aus 3401und 3402 an den Mandanten (als-pro-forma-Rechnung') und

die hälftigen Gebühren aus 3100, 3401und 3402 als richtige Rechnung an den Hauptbevollmächtigten....!?

Frage
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
die hälftigen Gebühren aus 3100, 3401und 3402 als richtige Rechnung an den Hauptbevollmächtigten....!?
Nein, nach der von Ihnen zitierten Gebührenteilungsabsprache 50% von 3100+3402, zzgl. 7002 und 7008.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
die hälftigen Gebühren aus 3100, 3401und 3402 als richtige Rechnung an den Hauptbevollmächtigten....!?
Nein, nach der von Ihnen zitierten Gebührenteilungsabsprache 50% von 3100+3402, zzgl. 7002 und 7008.

Ist mir schon fast peinlich, mwjm... Verlegen
Bei einem ortsansässigen Anwalt fallen 3100 und 3104 an, zzgl. der von Ihnen genannten Nummern.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Autsch Verlegen Wayne: KoMa hat natürlich Recht, juristisch sauber wäre natürlich 3104.
@KoMa: war das'n Kotau, hä? Besteht denn (wirtschaftlich) ein Unterschied, ob ich nach 3402 oder 3104 abrechne? Mit den Augen rollen
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Darf ich mal zusammenfassen!?

Hauptrechnung an den Hauptbevollmächtigten:

3100, 3104, 3402, 7002 (je zur Hälfte) zuzüglich 7008

Pro-Forma-Rechnung an den Mandanten:

????

Frage
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hauptbevollmächtigter
3100
3104 (3402)
-50'%
7002
7008
Summe

Mandant
3401
3402
7002
7008
Summe
... und jetzt KoMa?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm hat folgendes geschrieben::

... und jetzt KoMa?

.... hat's der Wayne hoffentlich geschnallt Lachen

Allerdings stört mich nach wie vor die Klammernummer beim Hauptbevollmächtigten, 3100 und 3402 passen von der Systematik her nicht zusammen und gehören daher nicht in eine Rechnung. Es müßte außerdem genau in die Vereinbarung geschaut werden, ob die Vergütung geteilt wird (dann so wie Wayne: 50 % nach 7002), oder ob die Gebühren geteilt werden, dann wie mjwm (50 % vor 7002).

@Wayne:
Hintergrund der beiden Abrechnungen ist folgender:

Du kannst mit dem Hauptbevollmächtigten nur das abrechnen, was vereinbart wurde. Der Hauptbevollmächtigte versucht aber, sowohl die Kosten eines Haupt- als auch eines Unterbevollmächtigten (nämlich Deine) festsetzen zu lassen. Dafür benötigt er Deine Berechnung.

Ich persönlich halte das aus Sicht der Kostenerstattung übrigens für nicht in Ordnung: Festgesetzt werden die außergerichtlichen Kosten der Partei. Die Partei hat aber in Deinem Falle nur die Kosten eines Anwaltes zu tragen. Der Gegner soll hier also Kosten erstatten, die der Partei nicht entstanden sind. Zwar muß der Hauptbevollmächtigte Gebühreneinbußen hinnehmen dadurch, daß er Dich beauftragt hat (Gebührenteilung). Die zusätzlich geltend gemachten Anwaltskosten übersteigen aber diese Gebühreneinbuße. Aber gut, das ist ein anderes Thema und geht zu sehr in die Kostenerstattung.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

mwjm hat folgendes geschrieben::

... und jetzt KoMa?

.... hat's der Wayne hoffentlich geschnallt Lachen


Kann nicht mehr lange dauern.... Smilie

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

@Wayne:
Hintergrund der beiden Abrechnungen ist folgender:

Du kannst mit dem Hauptbevollmächtigten nur das abrechnen, was vereinbart wurde. Der Hauptbevollmächtigte versucht aber, sowohl die Kosten eines Haupt- als auch eines Unterbevollmächtigten (nämlich Deine) festsetzen zu lassen. Dafür benötigt er Deine Berechnung.

Ich persönlich halte das aus Sicht der Kostenerstattung übrigens für nicht in Ordnung: Festgesetzt werden die außergerichtlichen Kosten der Partei. Die Partei hat aber in Deinem Falle nur die Kosten eines Anwaltes zu tragen. Der Gegner soll hier also Kosten erstatten, die der Partei nicht entstanden sind. Zwar muß der Hauptbevollmächtigte Gebühreneinbußen hinnehmen dadurch, daß er Dich beauftragt hat (Gebührenteilung). Die zusätzlich geltend gemachten Anwaltskosten übersteigen aber diese Gebühreneinbuße. Aber gut, das ist ein anderes Thema und geht zu sehr in die Kostenerstattung.


Das hört sich aber nach ner Sauerei an, um ehrlich zu sein. Ist denn das rechtlich?

Im Ernst: Ich kannte diese Abrechnungsweise nicht und frage mich, ob man als RA bei sowas "mitmachen" müsste oder überhaupt dürfte...

PS: Aber ich danke dir schon mal sehr für deine lehrbuchartige Erläuterung! Auch wenn's ein wenig zu wenig flachsig war. Winken
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ach Wayne, was soll ich jetzt sagen? Geschockt

Klar ist es nicht richtig, eben weil es um Kosten geht, die dem Mandanten nicht entstanden sind. Allerdings fällt dies bei der Kostenfestsetzung niemandem auf. Da Du tatsächlich als UB auftrittst, stört sich niemand daran, daß eine Rechnung von Dir mit eingereicht wird. (Von Erstattungsgesichtspunkten UB-Kosten vs. Reisekosten des auswärtige Anwaltes spreche ich jetzt nicht).

In der Praxis könnte es folgendermaßen laufen Cool :

Es wird Teilung der Gebühren und Auslagen eines ortsansässigen Anwaltes vereinbart. Der UB geht zum Termin und reicht seine Kosten für die Festsetzung mit ein. Angenommen, diese Kosten werden mit festgesetzt, so erhält der Mandant anschließend ein Abrechnung, in der die UB-Kosten mit aufgeführt sind und zwar in der Höhe, in der sie vom Gegner erstattet wurden. Letztlich zahlt der Mandant also nicht mehr, als wenn kein UB beauftragt wurde, es existiert aber zumindest eine Abrechnung darüber und ihm sind pro forma diese Kosten im Rechtsstreit entstanden.

Und wie gesagt: Der Anwalt hat ja tatsächlich Gebühreneinbußen wegen des weiteren Anwaltes, den er beauftragt hat. Zusätzlich erstattet der Gegner also eine halbe Verfahrensgebür (3401), Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Terminsgebühr wäre so (3104) oder so (3402) in voller Höhe entstanden. Andererseits spart er die Reisekosten des Anwaltes, die angefallen wären, wäre er selber zum Termin gegangen.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 00:50    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Klar ist es nicht richtig, eben weil es um Kosten geht, die dem Mandanten nicht entstanden sind.
Falsch! Natürlich entstehen dem Mandanten dieselben Kosten, sie werden zwischen den Anwälten nur anders verteilt, als es nach außen aussieht. Wirklich, wie soll denn das auf andere Forenmitglieder wirken? Böse Nochmals zum nachrechnen:
Der Klägeranwalt macht geltend:
3100 + 7002
zuzüglich
3401 + 3402 + 7002
macht insgesamt 3,15 Gebühren + Tralala
Die Abweichung von den gesetzlichen Gebühren besteht nur darin, daß beim Klägeranwalt anstatt 1,3 in Wirklichkeit 2,225 Gebühren ankommen und beim Unterbevollmächtigten 0,925. Macht zusammen immer noch 3,15.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.