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angenommen Person A hat einen gültigen Fahrschein und fährt damit in einem Verkehrsverbund. Da ein Zug verspätung hat, kann sie den Anschlusszug nurnoch erwischen in dem sie im letzten Moment in den Zug springt bevor sich die Türen schliessen.
Kurz nach der Abfahrt des Zuges (S-Bahn) kommt eine Kontroll-Gruppe, die sie darauf Hinweist, dass es die 1. Klasse sei. Person A entschuldigt sich und bietet an, sofort in die 2. Klasse zu gehen. Die Kontroll-Gruppe zwingt Person jedoch zum Aussteigen, da dies das gänige Verfahren ist. Auf dem Bahnsteig werden die Personalien aufgenommen und ein Bescheid über ein erhöhtes Beförderungsentgelt ausgestellt. Person A musste dadurch mit dem nächsten Zug weiterfahren. Aufgrund der Wartezeit ist Person A zusätzlich ein finanzieller Schaden entstanden.
Welche Möglichkeiten hat Person A gegen das erhöhte Beförderungsentgelt?
Ist das zwingen zum Aussteigen, trotz gültigem Fahrschein (für 2. Klasse) Nötigung?
Ansprüche auf Ersatz des finanziellen Schaden bestehen wohl kaum, da auch ein gewisses selbstverschulden vorliegt, oder.
Ist zwar nicht mein Fachgebiet... aber ich versuchs dennoch mal...
Zitat:
Welche Möglichkeiten hat Person A gegen das erhöhte Beförderungsentgelt?
Keine würd ich sagen...!
Die Person war nunmal in dem falschen Abteil... !
Also ergeht des erhöhte Beförderungsentgelt mE zu recht !
(Auf das mit der Zugverspätung etc kann man sich mE nicht berufen, da man ja nach dem Einstieg die Möglichkeit hatte locker in die richtige Klasse zu gehen!)
Zitat:
Ansprüche auf Ersatz des finanziellen Schaden bestehen wohl kaum, da auch ein gewisses selbstverschulden vorliegt, oder.
ich denke, Wolf25 hat mit seinen Aussagen grundsätzlich Recht. Was ich aber noch interessant finde ist die Frage, ob die Kontrolleure den Fahrgast zwingen konnten, mit ihnen auszusteigen. So jedenfalls lautete ja die Fallbeschreibung. Das mit der Nötigung ist unter Umständen gar nicht so weit hergeholt.
Grundsätzlich besteht nämlich Beförderungspflicht (vgl. § 10 AEG). Die Beförderungspflicht gilt nur dann, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden (§ 10 Nr. 1 AEG). Ein klassischer Schwarzfahrer hält die Beförderungsbedingungen nicht ein und kann von der Fahrt ausgeschlossen werden. Laut Fallbeschreibung hatte der Fahrgast jedoch einen gültigen Fahrschein für diesen Zug. Die Nutzung der ersten Klasse ist darin zwar nicht enthalten, dennoch hat der Fahrgast von sich aus angeboten, in die zweite Klasse zu gehen. Von dem Moment an, in dem sich der Fahrgast in der zweiten Klasse befindet, werden die Beförderungsbedingungen wieder eingehalten. Eine unmittelbare Notwendigkeit, auszusteigen, ist meines Erachtens nicht erkennbar.
Zur Nötigung muss hinzu kommen, dass die Kontrolleure dem Fahrgast tatsächlich keine Wahl gelassen haben und dies als empfindliches Übel aufgefasst werden kann. Ich möchte kein endgültiges Urteil aussprechen. Wenn die Fallbeschreibung jedoch so stimmt, sehe ich zumindest den Verdacht einer Nötigung als gegeben an, auch wenn die Kontrolleure zurecht die Nutzung der ersten Klasse mit einem erhöhten Fahrpreis sanktioniert haben.
Ich kenne es aus dem Alltag eigentlich nur so, daß Schwarzfahrer im Zug aufgeschrieben werden und dann ihre Fahrt bis zum geplanten Fahrtziel fortsetzen können. Lediglich Personen, die sich weigern, gegenüber dem Zugbegleiter ihre Personalien anzugeben und/oder keine Personaldokumente mit sich führen, werden am nächsten Bahnhof zwecks Personalienfeststellung von der dann hinzugerufenen Bundespolizei in Empfang genommen. Fehlte evtl. ein Detail in der Fallbeschreibung?
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