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Verfasst am: 04.01.08, 11:30 Titel: Veröffentlichungspflicht einer Bilanz
Hallo,
nehmen wir mal an A will die Bilanz der XY GmbH aus 2006 einsehen. Diese müßte ab dem 01.01.2008 gem. der neuen Veröffentli.-Verpflichtung jetzt zugänglich sein. A stellt fest, dass die Bilanz 2006 nicht veröffentlicht wurde. Wo muß A jetzt den Antrag stellen betr. der Veröffentlichung und dem Ordnungsgeldverfahren gegen den GF der GmbH - nach wie vor beim zuständigen Registergericht?
Jawohl, zuständig ist das Registergericht. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Für Abschlüsse für Geschäftsjahre nach dem 31.12.05 ist das Registergericht nicht mehr zuständig (325 HGB, 61 EGHGB; Ordnungsgeldvorschrift 335 HGB).
bei welcher Stelle muß A denn jetzt den Antrag betr. Veröffentl. und Ordnungsgeldvorschrift stellen wenn dies nicht mehr über Amtsgericht/Handelregister geht?
Das Bundesamt für Justiz hat bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht von Amts wegen tätig zu werden (=neue Gelddruckmaschine für den Staat). Einen Antrag wie früher braucht es eigentlich nicht.
Ich würde da erstmal langsam machen. Von den Abschlüßen, die ich in den letzten zwei Wochen an den Bundesanzeiger übermittelt habe, ist noch keiner veröffentlicht. Vermutlich sind letzte Woche da knapp 1 Mio Abschlüße übermittelt worden, weil alle bis zum Schluß gewartet haben. _________________ Gruß
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