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Rechtslage bei nichterhaltenem Artikel

 
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Annilein
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 14:16    Titel: Rechtslage bei nichterhaltenem Artikel Antworten mit Zitat

Liebe Forenmitglieder,
Ich habe da eine Frage.
Man nehme an, man hätte bei einem bekannten Auktionshaus im Internet ein schönes Möbelstück entdeckt. Dieses könnte man im Auktionshaus aber nur im Set mit anderen Möbelstücken bestellen-
Daher würde man über Email anfragen bei dem Verkäufer, ob es möglich sei, das Mölbelstück allein zu erwerben. Der Verkäufer stimmt zu und ein preis würde ausgehandelt werden.
Betrag würde überwiesen werden und man würde eine Bestätigung erhalten, dass das Geld eingegangen ist und die Lieferzeit 8 Wochen beträgt.
Nach 12 Wochen ist die Ware nicht eingetroffen, der Verkäufer ist in dem Auktionshaus nicht mehr angemeldet und antwortet auf keinerlei Emails.
Der verkäufer hätte zwar eine Adresse hinterlassen, jedoch nur mit Postfach, wie wäre da die Rechtslage ???
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 14:56    Titel: Re: Rechtslage bei nichterhaltenem Artikel Antworten mit Zitat

Annilein hat folgendes geschrieben::

Der verkäufer hätte zwar eine Adresse hinterlassen, jedoch nur mit Postfach, wie wäre da die Rechtslage ???


Es besteht ein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Nach Fristsetzung wäre auch ein Rücktritt und damit die Rückabwicklung denkbar.

Ggf. hat sich der Verkäufer auch wegen (bisher versuchten) Betruges strafbar gemacht.
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Annilein
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu müsste man dann sicherlich einen Anwalt einschalten, oder ?
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zwingend ist das sicherlich nicht. Es kann aber durchaus hilfreich sein, wenn der Anspruchsinhaber sonst keinerlei Möglichkeiten hat, seine Rechte durchzusetzen.

Dann sollte der Käufer aber einen RA finden, der sich nicht nur auf die Frage "Dann nennen Sie mir mal Name und Anschrift des Schuldners, bevor ich tätig werden kann" beschränkt.
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Annilein
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Naja,

wenn man nicht wüsste was man machen kann und niemand antwortet auf Emails, wie könnte man dann an den Verkäufer rankommen ? Durch eine Anzeige, oder wie geht man da vor ?? Wenn man jetzt z.B. keine Ahnung von soetwas hat ?
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Annilein hat folgendes geschrieben::
Durch eine Anzeige, oder wie geht man da vor ??


Ja, z.B..

Ggf. ist dann auch zu prüfen, ob zugunsten des Geschädigten ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Anbieter des Postfachs besteht.

Das sollte man aber,
Annilein hat folgendes geschrieben::

Wenn man jetzt z.B. keine Ahnung von soetwas hat ?


einem Fachmann überlassen.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Da der Anfangsverdacht eines Betruges vorliegt, könnte eine Anzeige bei der StA oder der Polizei weiterhelfen.

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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Annilein
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen lieben Dank für die schnellen und kompetenten Antworten !!!
Ich werde mal sehen...
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