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Das Verfahren gegen den Täter wurde gem. § 154 StPO eingestellt, weil er eine Strafe in einem anderen Verfahren angeblich zu erwarten hat. In dem anderen Verfahren wurde jedoch keine Anklage erhoben. Gibt es Rechtsmittel gegen diese Einstellung?
Die Einstellung kann auch vorläufig erfolgen, dh wenn mit einer Anklage im Parallelverfahren gerechnet wird...
Ansonsten ist ein förmliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht vorgesehen, es verbleibt das Rechtsmittel der allegemeinen Dienstaufsichtsbeschwerde.
Nehmen wir mal an, ein Verfahren wird nach §154 Abs. 2 eingestellt.
Heisst das, der Staatsanwalt hat hier die Einstellung beantragt? Warum? Macht der das von sich heraus oder eher auf Antrag der Verteidigung?
Nehmen wir weiter an, das Verfahren wird im Hinblick auf ein anderes Verfahren eingestellt, zu welchem schon vor einem halben Jahr ein Urteil gefällt wurde. Ist dann anzunehmen, dass der Angeklagte in diesem Verfahren eine Strafe bekommen hat, die deutlich über der zu erwartenden Strafe aus dem eingestellten Verfahren liegt?
Steht so eine Einstellung irgendwie im Zusammenhang mit dem erwartenden Verlauf des Verfahrens (wenn es nicht eingestellt worden wäre)? Also werden bevorzugt Verfahren eingestellt, bei denen eine Verurteilung oder ein Freispruch absehbar sind?
Und zu guter letzt: Hat so eine Einstellung irgend einen Einfluss auf ein mögliches Zivilverfahren, bei der es um die gleiche Sache geht? Also werden die Chancen auf Schadensersatz für den Geschädigten durch so eine Einstellung besser oder schlechter?
Nehmen wir mal an, ein Verfahren wird nach §154 Abs. 2 eingestellt.
Heisst das, der Staatsanwalt hat hier die Einstellung beantragt? Warum? Macht der das von sich heraus oder eher auf Antrag der Verteidigung?
§ 154, Abs. 2 bedeutet, dass das Verfahren durch das Gericht eingestellt wurde. Das geht nur auf Antrag der StA, wobei das Gericht oder die Verteidigung die StA "anregen" kann, diesen Antrag zu stellen. Wie es genau gelaufen ist, können wir natürlich nicht wissen.
Zitat:
Ist dann anzunehmen, dass der Angeklagte in diesem Verfahren eine Strafe bekommen hat, die deutlich über der zu erwartenden Strafe aus dem eingestellten Verfahren liegt?
Kann sein, muß aber nicht. 2 Beispiele dazu:
A bekommt wegen Bankraub 7 Jahre. Dann wird eine neue Straftat (z.B. Ladendiebstahl) nach § 154 eingestellt. In dem Fall wäre es so, dass die Strafe aus dem Bezugsverfahren "deutlich höher" ist.
oder
A wird wegen 6 Betrugstaten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteiltet. Später wird noch eine Betrugsanzeige erstattet, die gesamtstrafenfähig mit den anderen 6 Taten wäre. Auch hier wird nach § 154 eingestellt, obwohl evtl. für die eine Tat alleine schon 90 Tagessätze ausgeurteilt würden (also nicht "deutlich weniger"). Da das Urteil aber in die Gesamtstrafe einzubeziehen wäre, würde diese nur unwesentlich erhöht, z.B. um 20 TS auf 140 TS, da bekanntermaßen eine Gesamtstrafe nicht aus der Summe ihrer Einzelstrafen bestehen darf. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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