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Gerichtsvollzieher mit Hund und Pistole
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Sir Balthazar
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 02.01.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 15:34    Titel: Gerichtsvollzieher mit Hund und Pistole Antworten mit Zitat

Tagchen,


bei Bürger A klingelte es an der Tür. Als Bürger A die Tür öffnete, gab sich ein kleiner Mann mit einem Schäferhund als Gerichtsvollzieher zu erkennen. A fragte nach dem Vollstreckungsbescheid, erhielt jedoch keine Antwort. Als A insistierte, hat der GV A zur Seite gestossen und die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen überprüft.

Auch die Aufforderung den Schäferhund vor der Tür zu lassen, wurde ignoriert.
Der GV kennzeichnete meherer Gegenstände mit einem Siegel. Als A erneut den Vollstreckungsbescheid einforderte und einige Siegel entfernte, wurde A von dem GV mit einer Pistole bedroht. A liess von den Gegenständen ab und alarmierte die Polizei.

Unmittelbar danach verliess der GV die Wohnung. Die herbeigerufenen Beamten teilten A mit, dass der GV keine Straftat begangen habe und das Führen von Abwehrmitteln zulässig sei.



Darf der GV die Wohnung mit einem Hund betreten?

Hat der GV eine stafbare Handlung begangen?

Hat A das Recht, ein Duplikat des Vollstreckungsbescheides zu erhalten?

Danke!
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Äußerst unwahrscheinliche Geschichte.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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JoWoo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Einen GV brauchen sie nicht einmal reinlassen. Erkommt dann zwar mit weiteren Beamten wieder, aber dann sinds ja mehrere und keiner wird die Waffe ziehen. Geschockt Lachen
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skayritera
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der GV war echt Krank im Kopf muss ich Erl ich sagen. Sehr böse

Ein GV muss auf verlangen den Vollstreckungsbescheid vorzeigen, was normalerweise automatisch gemacht wird.

Aber die Schikane vom GV mit Hund und Pistole muss A nicht hinnehmen.

Ab besten würde ich A empfehlen einen RA einzuschalten, dass kann das nicht so gehen, das Bürger von Staatsdiener schikaniert werden.
_________________
Mfg Skayritera Winken
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JoWoo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry aber ihr Ausführung mit der Waffe kann ich nicht so richtig glauben.
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Äußerst unwahrscheinliche Geschichte.

Stimmt. In Anlehnung an die anderen Threads hätte der Schäferhund mindestens ans Sofa pinkeln müssen.

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=138166
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=138157
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=138080
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Herzliche Grüße
Kormoran
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ratte1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

@Kormoran

lautes Lachen lautes Lachen lautes Lachen

Schönen Abend noch

ratte1
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 23:14    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
Metzing hat folgendes geschrieben::
Äußerst unwahrscheinliche Geschichte.

Stimmt. In Anlehnung an die anderen Threads hätte der Schäferhund mindestens ans Sofa pinkeln müssen.

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=138166
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=138157
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=138080

Fehlt nur noch der stolpernde Steward A, der die Tüte mit dem Erbrochenen des Y über den Fluggast B entleert ..
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 00:42    Titel: Antworten mit Zitat

Die Spritze mit "aidsverseuchtem" Blut im Kinosessel war auch noch nicht... Mit den Augen rollen
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 02:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich mich nicht irre, kann Personen, mit einem berechtigten Selbstschutzinteresse das Führen von Waffen erlaubt werden. Unabhängig davon, ob sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Vergleiche Personenschützer und Wachpersonal von Werttransporten.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

das dürfte auf den gerichtsvollzieher wohl eher nicht zutreffen.
keiner unserer vollstreckungsbeamten hat je eine waffe gebraucht.
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Mount'N'Update
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Seit wann darf ein Gerichtsvollzieher denn Waffen tragen? Hat der neuerdings hoheitliche Aufgaben?


Nicht erst neuerdings. Das Pfänden fremden Eigentums kann sehr wohl als tiefen Eingriff (im wahrsten Wortsinne Lachen ) in das Eigentumsrecht bezeichnet werden.
Gerichtsvollzieher kündigen sich im übrigen vorher schriftlich an. Wenn sich die Geschichte wirklich so zugetragen haben sollte, dann war der GV vermutlich nicht echt. Das kieße sich vielleicht durch eine Nachfrage beim Finanzamt klären.
_________________
Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verweise zusätzlich vergleichend auf dieses Gerichtsurteil: http://www.focus.de/finanzen/recht/aerzte_aid_145500.html
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich das jetzt falsch?
Meiner Meinung nach belegt das Urteil ganz eindeutig, daß (zumindestens in NRW) Personen das Führen einer Waffe erlaubt werden kann, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, auch wenn sie keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.

Natürlich könnte der Arzt auf die Hilfe der Polizei zurückgreifen. Aber dagegen stehen zwei Punkte:

1. Die Polizei kann den Arzt nicht während der ganzen Zeit unter Schutz stellen, weil es potentiell sein könnte, daß bei einem Hausbesuch ein Angriff auf dden Arzt erfolgt. Schließlich begibt sich ein Notarzt nicht immer nur zu bekannten (und entsprechend berüchtigten Personen). Nicht jeder, der in einem sozialen Brennpunkt wohnt ist ein Messerschwinger und Revolverheld. Und selbst Menschen mit entsprechenden Neigungen müssen nicht zwangsläufig Offenkundig geworden sein.

2. Da der Arzt nicht bei jedem Hausbesuch die Polizei dabei haben kann, hilft ihm die Möglichkeit herzlich wenig, wenn der Angriff schon erfolgt ist.
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