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recht.de :: Thema anzeigen - Ist ein Feststellungsurteil vorläufig vollstreckbar?
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Ist ein Feststellungsurteil vorläufig vollstreckbar?

 
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WAWE
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2007
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 16:02    Titel: Ist ein Feststellungsurteil vorläufig vollstreckbar? Antworten mit Zitat

Angenommen in einem Feststellungsurteil gegen das Berufung läuft heißt es:

Es wird festgestellt, dass A ( Beklagter ) verpflichtet ist an B ( Kläger ) EUR X zu bezahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Bekommt man damit eine vollstreckbare Ausfertigung für den Gerichtsvollzieher?
Wohlgemerkt bei einem Feststellungsurteil.
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Earl Grey
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Eine vollstreckbare Ausfertigung (zur Vollstreckung allgemein, nicht nur für den Gerichtsvollzieher) bekommt man (ggf. auf Antrag) sofort.

Vollstreckt werden kann:
a) sofort, wenn durch den Gläubiger Sicherheit geleistet wurde (Pfändung und Verwertung)
b) ohne Sicherheitsleistung gem. § 720a ZPO (Sicherungsvollstreckung, nur Pfändung, keine Verwertung) aber 2 Wochen Wartefrist gem. § 750 Abs. 3 ZPO.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Kann man wirklich aus dem Feststellungsurteil (ausser den Verfahrenskosten) etwas vollstrecken????
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nix
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nä, geht nicht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich im Feststellungsurteil nur auf den Kostenausspruch.

Aber: Kann der Tenor in WAWEs Fall tatsächlich so lauten? Ist es nicht so, daß, wenn der zu zahlende Betrag bezifferbar ist, vielmehr Leistungsklage hätte erhoben werden müssen?
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WAWE
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2007
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Angenommen alles ist so wie geschildert.

Aber es heißt: Im Namen des Volkes.......wegen Forderung erlässt die ZK aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes ENDURTEIL.

Wäre das auf Grund der Formulierung „Es wird festgestellt“ jetzt ein Feststellungsurteil oder doch ein vollstreckbares Endurteil?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

WAWE hat folgendes geschrieben::
Aber es heißt: Im Namen des Volkes.......wegen Forderung erlässt die ZK aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes ENDURTEIL.

Da wohl doch auf Zahlung (Forderung) geklagt war und nicht auf Feststellung, tippe ich darauf, daß es kein Feststellungsurteil ist und, aufgrund des genannten Betrages EUR X, eine Vollstreckung möglich ist.
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WAWE
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2007
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Was wenn Leistungsklage erhoben war, auf Hinweis jedoch hilfsweise Feststellung beantragt wurde?
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idem
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

wie KM

Trotz der missverständlichen Formulierung des Tenors dürfte es sich um eine Leistungsklage und nicht um eine Feststellungsklage gehandelt haben.
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