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maxelinia Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.02.2008 Beiträge: 16
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Verfasst am: 26.02.08, 15:50 Titel: Beschwerde gegen OLG-Beschluss möglich? |
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Kann gegen einen Beweisbeschluss eines OLG Beschwerde eingelegt werden und wenn ja, welches Gericht beschäftigt sich dann damit? |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 27.02.08, 09:13 Titel: Re: Beschwerde gegen OLG-Beschluss möglich? |
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maxelinia hat folgendes geschrieben:: | Kann gegen einen Beweisbeschluss eines OLG Beschwerde eingelegt werden und wenn ja, welches Gericht beschäftigt sich dann damit? |
Nein. Beweisbeschlüsse sind nicht anfechtbar. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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maxelinia Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.02.2008 Beiträge: 16
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Verfasst am: 27.02.08, 10:00 Titel: |
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Im vorliegenden Fall hat das OLG einen Beweisbeschluss erlassen, in dem Beweis über definitiv nichtstreitige Punkte erhoben werden soll.
Kann hier nichts dagegen unternommen werden? Gibt es evtl. andere Rechtsmittel? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 27.02.08, 11:07 Titel: |
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Durch einen Beweisbeschluß wird ja typischerweise niemand beschwert, deswegen auch die Nichtanfechtbarkeit. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 27.02.08, 12:14 Titel: |
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maxelinia hat folgendes geschrieben:: | Im vorliegenden Fall hat das OLG einen Beweisbeschluss erlassen, in dem Beweis über definitiv nichtstreitige Punkte erhoben werden soll.
Kann hier nichts dagegen unternommen werden? Gibt es evtl. andere Rechtsmittel? |
Es gibt keine Rechtsmittel. Natürlich kann man dem Gericht per (Anwalts-)Schriftsatz aber mitteilen, warum man der Ansicht ist, der Beschluss sei falsch. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 27.02.08, 22:30 Titel: |
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Anders ausgedrückt: prozessleitende Verfügungen einschließlich Beweisbeschlüssen sind ebenso wie Beweisergebnisse nicht selbständig angreifbar, können allerdings mit der Berufung als Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil quasi (automatisch) mit angegriffen werden. Indessen bleibt es der Partei unbenommen, gegen jeden Pieps des Gerichts Gegenvorstellung (FFF=formlos, fristlos, fruchtlos) einzulegen.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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StuWa FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.03.2005 Beiträge: 935 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 28.02.08, 21:15 Titel: |
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Ein ganz klein wenig an Möglichkeit bietet § 360 ZPO.
Danach kann der Beweisbeschluss auf Antrag einer Partei geändert werden, soweit die Gegenseite zustimmt bzw. ohne Zustimmung, wenn es nur um die Berichtigung oder Ergänzung von Beweistatsachen oder Zeugen geht. _________________ mit besten Grüßen aus Bonn und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen  |
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maxelinia Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.02.2008 Beiträge: 16
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Verfasst am: 03.03.08, 13:49 Titel: |
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Inzwischen hat in dieser Sache auch der mandatierte RA erklärt, man könne eine Gegenvorstellung einreichen. Dafür möchte er aber eine zusätzliche Vergütung bekommen. Kann er das verlangen, wenn bereits eine Honorarvereinbarung existiert, oder kann der Mandant verlangen, dass der RA die Gegenvorstellung vorträgt, ohne zusätzliches Honorar zu vereinbaren. Da sträubt sich der RA nämlich...
(Ist für diese Frage zwar das falsche Forum, ich stelle sie aber als Folgefrage aufgrund der Antworten hier ein...) |
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