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Anwalt behält Teilbetrag der Schadensregulierung ein

 
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websurfer
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 12:01    Titel: Anwalt behält Teilbetrag der Schadensregulierung ein Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall habe ich mir einen Anwalt als Beistand
genommen. Nachdem nun die gegnerische Versicherung einen vorläufigen
Betrag zur Schadensregulierung auf das Konto meines Anwaltes überwiesen hat,
erklärte mir dieser, dass er einen Teil für sich (Honorar) einbehält, weil abzusehen ist,
das aufgrund der noch zu bestimmenden Höhe des mir zustehenden Schmerzensgeldes,
der ganze Vorgang noch lange dauern wird.

Nun meine Fragen:
Darf ein Anwalt einen Teil der Summe, die zur Schadensregulierung bestimmt ist, einbehalten?
Ist sein Honorar nicht ein eigener Vorgang, um den er sich selbst kümmern
muss?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank vorab für etwaige Antworten!

websurfer
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 13:42    Titel: Re: Anwalt behält Teilbetrag der Schadensregulierung ein Antworten mit Zitat

websurfer hat folgendes geschrieben::
Ist sein Honorar nicht ein eigener Vorgang, um den er sich selbst kümmern
muss?


So würde ich das nicht ausdrücken. Selbstverständlich schuldet der Mandant das Honorar. Der Anwalt macht das Honorar als gleichberechtigte Schadensposition neben Fahrzeugschaden und Schmerzensgeld geltend.

Der Anwalt hat auch grundsätzlich einen Anspruch auf einen Gebührenvorschuss.

Wenn die Versicherung einen Betrag X zur freien Verrechnung auf sämtliche Schadenspositionen zahlt, darf sich da der Anwalt auch gerne seinen Vorschuss abzwacken.

Wenn die Versicherung aber den Fahrzeugschaden nach Gutachten überweist, dann ist meines Erachtens dieser Betrag auch sofort an den Mandanten auszukehren, da ja der Mandant von dem Geld Reparatur/Neuanschaffung bezahlen muss.

Ich finde, der saubere Weg ist, eine vorläufige Anwaltsrechnung aus dem Gegenstandswert, den die Versicherung unstreitig auszahlt, bei der Versicherung einzureichen. Diese bezahlen die Versicherungen in der Regel dann anstandslos.

Problem: Wenn man den Anwalt auffordert, die komplette Summe auszuzahlen, könnte sich dieser auf den Standpunkt stellen, ohne Gebührenvorschuss vom Auftraggeber nichts mehr zu machen. Wenn man diesen dann verweigert, kann Mandatskündigung folgen und anschließend das Problem, dass die gegnerische Versicherung keine zwei Anwälte bezahlt.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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websurfer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank Milo für die Erläuterungen!

Das hilft auf jeden Fall weiter.

Gruss,
websurfer
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Wenn die Versicherung aber den Fahrzeugschaden nach Gutachten überweist, dann ist meines Erachtens dieser Betrag auch sofort an den Mandanten auszukehren, da ja der Mandant von dem Geld Reparatur/Neuanschaffung bezahlen muss.

Lieber Milo, das sehe ich ausnahmsweise mal etwas anders. Der Rechtsanwalt hat einen Vorschussanspruch gegenüber dem Mandanten. Geht Geld auf seinem Fremdgeldkonto ein, kann er mit seinem Vorschussanspruch aufrechnen, gleich, welchen Verwendungszweck die Versicherung angegeben hat. Der Anwalt muß lediglich darauf achten, a) zeitnah eine Vorschussrechnung an seinen Mandanten zu stellen und die Aufrechnung zu erklären, b) ebenso zeitnah den Differenzbetrag an den Mandanten auskehren.

Beste Grüße

Metzing
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 18.03.08, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, ok... Verlegen

Nachlesen hilft da:

§ 4 Abs 3 Bora: Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.

Umkehrschluss, Fremdgelder an den eigenen Mandanten dürfen wohl einkassiert werden.

Metzing hat recht.... Weinen
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