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Verfasst am: 19.03.08, 21:47 Titel: Bezahlt und zuviel überwiesen. Bekommt man es wieder?
Hallo liebe recht.de-User!
Angenommen man hat eine Rechung per Onlinebanking bezahlt und merkt erst viel zu spät, dass man das Komma im Betrag falsch gesetzt hat und somit einen nicht unerheblichen Betrag zuviel an die Firma bezahlt hat ... hat man nun das Recht, das Geld zurückzufordern (und auch zurückzubekommen) ?? Oder muss man dann auf den guten Willen der Empfängerfirma hoffen? Denn auf der einen Seite steht denen ja das Geld gar nicht zu, auf der anderen Seite könnten die es ja auch als "Schenkung" auffassen ... und das kann man doch nicht zurückfordern, oder?
Für einen Rat wäre ich äußerst dankbar!
PS: Es geht hier beim Empfänger ausdrücklich um eine handeltreibende Firma und nicht um einen Privatempfänger a la Internetauktionshaus [Name geändert] (falls das einen Unterschied macht).
Ob Firma oder Privatperson spielt keine Rolle, der Empfänger muss zurückzahlen.
§ 812 BGB, Herausgabeanspruch
(1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Vielen Dank für die prompte, erleichternde Antwort. Dann hoffe ich mal, dass dafür dann auch keine allzugroßen Bearbeitungsgebühren fällig werden.
Es dürfen nur die tatsächlichen Kosten, z.B. Kosten des Geldverkehrs (Bankgebühren) erhoben werden, aber keine internen Bearbeitungsgebühren. Die Bearbeitung des Geschäftsvorfalls gehört zu den Nebenpflichten des Unternehmers. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
wie sieht der Fall aus, wenn der Fehler erst später auffällt- sagen wir mal ein halbes Jahr- können dann neben der Rückzahlung des Betrages auch Zinsen gefordert werden?
Und wenn ja, in welcher Höhe?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.03.08, 20:59 Titel:
IMO nicht, die Gegenseite hat die "zwischenzeitliche Bereicherung" ja nicht veranlaßt. Insbesondere ist unklar, ob sie überhaupt einen Zinsgewinn hatte, den man unter Berufung auf §812 I BGB einfordern könnte.
Wie die Rechtsprechung dazu aussieht, weiß ich allerdings nicht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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