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HGF noch neu hier
Anmeldungsdatum: 31.03.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 31.03.08, 18:36 Titel: Video-Kamera auf dem Balkon an der Grundstücksgrenze |
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Habe einen Nachbarn (Reihenhäuser mit dahinterliegenden Garten ca. 5m Breite und 25 m Länge) der auf seinem Balkon eine Videokamera (gut getarnt) installiert hat. Die Kamera befindet sich zwischen 2 Balkonverkleidungen nur ca. 30-40 cm von der Grenze zu mir. Hiermit kann er auch unseren Garten zu mindestens 2/3 der Fläche beobachten. Da meine Frau im Sommer sich gerne auf der Rasenfläche weiterhin sonnen möchte fühlt sie sich nun beobachtet.
Darf das der Nachbar? Was kann ich dagegen unternehmen? |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 31.03.08, 19:03 Titel: |
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Einfach mal ganz allgemein:
| StGB hat folgendes geschrieben:: |
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. |
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HGF noch neu hier
Anmeldungsdatum: 31.03.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 31.03.08, 19:21 Titel: |
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Hallo,
danke für die schnelle Antwort!
Leider ist mir der Gesetzestext nicht besonders verständlich. Ist eine kurze "normale" Erklärung möglich? |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 31.03.08, 19:55 Titel: |
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Woher aber wissen Sie, dass der Nachbar Ihren und nicht nur seinen eigenen Garten überwacht? _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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HGF noch neu hier
Anmeldungsdatum: 31.03.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 31.03.08, 20:11 Titel: |
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| nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | | Woher aber wissen Sie, dass der Nachbar Ihren und nicht nur seinen eigenen Garten überwacht? |
Hallo, wer auch nur etwas vom Fotografieren versteht, kennt die Begriffe Weitwinkel/Tele.
Es ist mit solch einer Kamera nicht möglich einen nur 5 m breiten Streifen zu fotografieren.
Die Ausrichtung der Kamera ist etwa auf die Mitte der Gärten einrichtet. Und warum dicht an meiner Grundstücksgrenze? |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 31.03.08, 20:43 Titel: |
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| HGF hat folgendes geschrieben:: | | Es ist mit solch einer Kamera nicht möglich einen nur 5 m breiten Streifen zu fotografieren. |
Mit entsprechendem Teleobjektiv schon - z.B. nur eine Ecke des eigenen Gartens.
| HGF hat folgendes geschrieben:: | | Hallo, wer auch nur etwas vom Fotografieren versteht, kennt die Begriffe Weitwinkel/Tele. |
Das ist natürlich ein Argument - ich bin übrigens Fotojournalist  _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 31.03.08, 20:47 Titel: |
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| nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | | HGF hat folgendes geschrieben:: | | Hallo, wer auch nur etwas vom Fotografieren versteht, kennt die Begriffe Weitwinkel/Tele. |
Das ist natürlich ein Argument - ich bin übrigens Fotojournalist  |
zum Thema:
Im § steht, dass man nicht Bildaufnahmen von Wohnungen (also von innen) und gegen Einblicke geschützte Räume machen darf. |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 31.03.08, 21:01 Titel: |
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Richtig.
Dazu müsste man nur noch wissen, ob der Garten ein "gegen Einblicke geschützter Raum" ist, was durchaus sein kann und, ob die Kamera so ausgerichtet und ausgerüstet ist, dass sie den Bereich des Nachbargartens erfasst.
Hätte der TE im ET ( ) geschrieben, dass die Kamera direkt auf sein Grundstück gerichtet ist, würde das Ganze schon anders aussehen. Aber nur die Tatsache, dass er dort eine Kamera installiert hat sagt m. E. nicht, dass er auch den Nachbargarten beobachtet. Vielleicht hat er ein starkes Teleobjektiv und beobachtet Vögel an einem Nistkasten im eigenen Garten
Deshalb meine durchaus ernstgemeinte Frage woher er weiss, dass sein Grundstück beobachtet wird. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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DanielB FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 1056
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Verfasst am: 31.03.08, 21:36 Titel: |
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| Der §201a StGB ist allerdings nur für die Frage relevant, ob das Verhalten des Nachbars auch strafbar ist. Neben dem erwähnten §201a StGB könnte diesbezüglich auch das Kunsturheberrechtsgesetz interessant werden, wenn die Aufnahmen etwa ins Internet gestellt würden. Ansonsten liegt aber die Grenze für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts allgemein schon noch deutlich darunter und wenn der Nachbar mehr als sein eigenes Grundstück filmt, dürfte ein zivilrechtlicher Unteranlassungsanspruch dagegen eigentlich relativ unproblematisch zu erwirken sein. |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 31.03.08, 21:47 Titel: |
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| DanielB hat folgendes geschrieben:: | | könnte diesbezüglich auch das Kunsturheberrechtsgesetz interessant werden, wenn die Aufnahmen etwa ins Internet gestellt würden. |
Bei Verbreitung/Veröffentlichung und wenn Personen erkennbar abgebildet greift natürlich § 22 KUG
Und der höchstpersönliche Lebensbereich erstreckt sich eben auf den Bereich "innerhalb einer Wohnung/eines Hauses" und "einem gegen Einblick besonders geschützten Raum", was, wie ich schon schrieb, bei einem Garten durchaus der Fall sein kann. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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