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nehmen wir mal an, Mandat beauftragt Anwalt in einer Mietsache. Es werden zwei Briefe geschrieben. Der Streit verläuft im Sande. Fast drei Jahre nachdem der Anwalt aufgesucht wurde, wird die Rechnung geschickt. Ein Teil der Gegenstandswertberechnung ist völlig korrekt und auch nachvollziehbar. Ein anderer Teil hingegen nicht. Durchsicht der Unterlagen bringt auch keine Klarheit.
Muss der Anwalt genau nachweisen, wie er auf den Streitwert kommt?
Wie ist die Rechtslage?
LG
Gesetzlich verpflichtet zu dieser Angabe ist der Anwalt nicht, er muß lediglich den Gegenstandswert angeben, aus dem er die Gebühren berechnet. _________________ Karma statt Punkte!
Heisst das, er kann eine Summe "aus der Luft greifen"?
Nein, natürlich nicht.
Zitat:
Muss er im Streitfall nicht nachweisen, wie er auf den Gegenstandswert kommt?
Nein, im Streitfall muß er schon darlegen, wie er die Berechnung des Gegenstandswertes vorgenommen hat. Für dessen Berechnung gibt es gesetzliche Grundlagen, die für den Laien u. U. nicht leicht nachvollziehbar sind. Daher würde ich, bevor ich einen "Streitfall" produziere, erstmal beim Anwalt nachfragen und mir die Berechnung des Gegenstandswertes erläutern lassen. _________________ Karma statt Punkte!
Wenn es um Mietminderung ging, kommt auf einen etwaigen Zahlungsrückstand noch die 3,5fachen Jahreswerte des Minderungsbetrages dazu oder wenn eine Kündigung/Räumung thematisiert ist, noch der Jahresbetrag der Miete hinzu.
Das sind so die klassischen Posten, die einen Vermieter schocken, weil er denkt, es geht nur um den Betrag, der auf seinem Konto fehlt.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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