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Verfasst am: 15.04.08, 09:09 Titel: RA bedient sich munter aus großem Geldtopf seiner Mandanten
Ein RA schreibt eine diffuse Rechnung, ohne die Gebühren detailliert aufzuschlüsseln. Den - hohen - Rechnungsbetrag zwackt er sich einfach vom Geld der Mandanten ab, welches er derzeit bis zum Abschluss der Angelegenheit verwaltet (Verkaufserlös eines EFH der Mandanten (Erbengemeinschaft)). Darf er das?
Nein, ohne Weiteres ist das Vorenthalten von Mandantengeldern nicht zulässig. Anderes ergibt sich, wenn das vereinbart wurde.
Um etwas zur diffusen Rechnung ohne detailliert aufgeschlüsselte Gebühren sagen zu können, wäre es interessant zu wissen, was und wie abgerechnet worden ist und auf welcher Grundlage (Streitwert, Honorarvereinbarung, etc.). _________________ Null Komma
***
nix
der Widerspruch ist statthaft, aber m.E. unbegründet.
Aus dem Sachverhalt geht gerade nicht hervor, dass die Rechnung nachprüfbar ist.
Auch geht daraus nicht hervor, dass es eine Verrechnungserklärung gegeben hat.
Zutreffend ist natürlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Verrechnung möglich ist. Deswegen schrieb ich auch, dass das nur "ohne Weiteres" nicht möglich ist.
Aus eigenem Interesse lasse ich mich aber gern vom Gegenteil überzeugen.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.04.08, 12:05 Titel:
Ach Wayne, wir streiten hier ja letztlich um des Kaisers Bart:
Wayne hat folgendes geschrieben::
Aus dem Sachverhalt geht gerade nicht hervor, dass die Rechnung nachprüfbar ist.
Stimmt: aus dem Sachverhalt geht so ziemlich gar nichts hervor.
Fragerin hat folgendes geschrieben::
Ein RA schreibt eine diffuse Rechnung, ohne die Gebühren detailliert aufzuschlüsseln.
Hmm. Nur weil der Mandant die Rechnung nicht versteht, heißt das ja weder, daß sie falsch ist noch daß sie nicht prüfbar ist und den Anforderungen des RVG oder der Honorarvereinbarung genügt. Wenn ich eine Honorarvereinbarung über eine Beratung mache und da reinschreibe, "Pauchalhonorar 1.000 € zzgl. USt.", muß ich meine Rechnung nur noch in "Pauschalhonorar gem. Vereinbarung", "USt." und "Endbetrag" aufgliedern - versteht kein Mensch außer dem Mandanten und mir.
Wayne hat folgendes geschrieben::
Auch geht daraus nicht hervor, dass es eine Verrechnungserklärung gegeben hat.
Auf der anderen Seite sagt mir die allgemeine Lebenserfahrung, daß der Rechtsanwalt dazu sicherlich etwas geschrieben haben wird, denn ansonsten könnte der Mandant nichts davon wissen, daß der RA sich den Betrag von dem vorhandenen Fremdgeld genommen hat. Für eine wirksame Aufrechnung reicht ja letztlich schon die Zeile in der Kostennote nach dem Endbetrag: "Zahlen Sie diesen Betrag nicht, ich habe ihn mit dem hier vorhandenen Fremdgeld verrechnet."
Und wenn der Mandant die Rechnung der Höhe nach bestreitet, ist die Verrechnung immer noch zulässig?
Oder muss der RA den bestrittenen Teil aufgrund seiner Treuhänderpflichten an den Mandanten weiterleiten und ggf. einklagen?
(dieser Thread lässt grüßen ) _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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