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Erpresst wird gar nichts - wenn die Eltern nicht unterschreiben, kann der Schüler eben nicht mitfahren
Das geht nicht so. Die Schule ist an öffentliches Recht gebunden. Stellen Sie sich mal vor, dort wird reingeschrieben, Schüler dürfen keine Getränke mitbringen und müssen diese in Bus/Hotel/Jugendherberge kaufen. Möglich ist lediglich ein Informationsblatt mit Kenntnisnahme der Eltern (kein Alk., keine Drogen, Kind belehren, ggf. Medikamente mitgeben, lange Busreise und Essen). Dabei handelt es sich meines Erachtens nicht um einen Vertrag, da ein öfftl.-rechtl. Vertrag beiderseits schriftlich geschlossen werden muss.
Zitat:
Bei dieser Annahme handelt es sich ja lediglich um unbestätigte Gerüchte. Manche reden halt viel, wenn der Tag lang ist.
Es ging mir auch um eine Verallgemeinerung, nicht um den konkreten Fall.
Zitat:
Zitat:
Der Schulträger macht sich dadurch Amtshaftungspflichtig.
Nicht der Schulträger hat das "Amt", sondern die Lehrer.
Diese Haftung wird aber nach § 839 BGB auf den Schulträger übergeleitet, so dass ein Rückgriff auf den Lehrer im Außenverhältnis ausgeschlossen ist. _________________ mfg
Klaus
Erpresst wird gar nichts - wenn die Eltern nicht unterschreiben, kann der Schüler eben nicht mitfahren
Das geht nicht so. Die Schule ist an öffentliches Recht gebunden.
Dann zitieren Sie doch mal den Paragraphen, in dem steht, dass eine Schule einen Schüler 1. auf Klassenfahrt mitnehmen muss und diesen 2. bei Fehlverhalten nicht zurückschicken darf.
Zitat:
Stellen Sie sich mal vor, dort wird reingeschrieben, Schüler dürfen keine Getränke mitbringen und müssen diese in Bus/Hotel/Jugendherberge kaufen.
Was ist das denn für eine wirre Argumentation? Solche Kaufverträge oder Nutzungsbedingungen der Busse/Jugendherbergen/Hotels sind kein öffentliches Recht, sondern Privatrecht.
Zitat:
Möglich ist lediglich ein Informationsblatt mit Kenntnisnahme der Eltern (kein Alk., keine Drogen, Kind belehren, ggf. Medikamente mitgeben, lange Busreise und Essen). Dabei handelt es sich meines Erachtens nicht um einen Vertrag, da ein öfftl.-rechtl. Vertrag beiderseits schriftlich geschlossen werden muss.
Das halte ich für ziemlichen Unsinn, da die Schule/der Lehrer nur den "Vermittler" für Privatverträge mit Busunternehmen, Unterkunft, Stadtführung etc. sind.
Beispiel: Ein Schüler steigt (verbotenerweise) auf den Kleiderschrank in seinem Zimmer und springt (verbotenerweise) auf das Bett, auf dem sein Klassenkamerad liegt. Dieser erleidet mehrere Rippenbrüche.
Im "normalen Schulbetrieb" wäre eine derartige Körperverletzung Grund genug, den Schüler für mehrere Tage vom Unterricht auszuschließen. Dass die Möglichkeit des Ausschlusses ausgerechnet auf einer Klassenfahrt unmöglich sein soll, ist einfach nur widersinnig. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Erlass vom 15. September 2003
II A 4 – 170/326 – 135 – (ABl. 10/03, S. 715)
geändert durch Erlass vom 1. April 2004
II B1 – 170/326 – 155 - (ABl. 05/04, S. 284)
Gült. Verz. Nr. 7200
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V. Aufsichtspflicht
1. Allgemeiner Grundsatz
Grundsätzlich gelten für alle Schulwanderungen und Schulfahrten die Regelungen über die Aufsichtspflicht in der „Verordnung über die Aufsicht über Schüler“ in der jeweils geltenden Fassung. Bei grobem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers kann diese bzw. dieser von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und auf Kosten der Eltern bzw. auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Schülerinnen, Schüler und Eltern sind vor Beginn einer mehrtägigen Veranstaltung schriftlich darüber zu informieren. ...
Als Elternvertreterin würde ich die Lehrerin bitten,mir die Regeln zu geben damit ich sie an alle verteilen kann. So würden Missverständnisse vermieden werden.
Schon klar. Und der Schüler schreit dann: "Ungerecht, hat doch gar nicht in den Regeln gestanden, dass man nicht in den Speisesaal k***en soll."
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