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Haftung bei Klassenfahrt (Rechte)
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Erpresst wird gar nichts - wenn die Eltern nicht unterschreiben, kann der Schüler eben nicht mitfahren


Das geht nicht so. Die Schule ist an öffentliches Recht gebunden. Stellen Sie sich mal vor, dort wird reingeschrieben, Schüler dürfen keine Getränke mitbringen und müssen diese in Bus/Hotel/Jugendherberge kaufen. Möglich ist lediglich ein Informationsblatt mit Kenntnisnahme der Eltern (kein Alk., keine Drogen, Kind belehren, ggf. Medikamente mitgeben, lange Busreise und Essen). Dabei handelt es sich meines Erachtens nicht um einen Vertrag, da ein öfftl.-rechtl. Vertrag beiderseits schriftlich geschlossen werden muss.

Zitat:
Bei dieser Annahme handelt es sich ja lediglich um unbestätigte Gerüchte. Manche reden halt viel, wenn der Tag lang ist.


Es ging mir auch um eine Verallgemeinerung, nicht um den konkreten Fall.

Zitat:
Zitat:
Der Schulträger macht sich dadurch Amtshaftungspflichtig.

Nicht der Schulträger hat das "Amt", sondern die Lehrer.


Diese Haftung wird aber nach § 839 BGB auf den Schulträger übergeleitet, so dass ein Rückgriff auf den Lehrer im Außenverhältnis ausgeschlossen ist.
_________________
mfg
Klaus
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Zitat:
Erpresst wird gar nichts - wenn die Eltern nicht unterschreiben, kann der Schüler eben nicht mitfahren


Das geht nicht so. Die Schule ist an öffentliches Recht gebunden.
Dann zitieren Sie doch mal den Paragraphen, in dem steht, dass eine Schule einen Schüler 1. auf Klassenfahrt mitnehmen muss und diesen 2. bei Fehlverhalten nicht zurückschicken darf.

Zitat:
Stellen Sie sich mal vor, dort wird reingeschrieben, Schüler dürfen keine Getränke mitbringen und müssen diese in Bus/Hotel/Jugendherberge kaufen.
Was ist das denn für eine wirre Argumentation? Solche Kaufverträge oder Nutzungsbedingungen der Busse/Jugendherbergen/Hotels sind kein öffentliches Recht, sondern Privatrecht.

Zitat:
Möglich ist lediglich ein Informationsblatt mit Kenntnisnahme der Eltern (kein Alk., keine Drogen, Kind belehren, ggf. Medikamente mitgeben, lange Busreise und Essen). Dabei handelt es sich meines Erachtens nicht um einen Vertrag, da ein öfftl.-rechtl. Vertrag beiderseits schriftlich geschlossen werden muss.
Das halte ich für ziemlichen Unsinn, da die Schule/der Lehrer nur den "Vermittler" für Privatverträge mit Busunternehmen, Unterkunft, Stadtführung etc. sind.

Beispiel: Ein Schüler steigt (verbotenerweise) auf den Kleiderschrank in seinem Zimmer und springt (verbotenerweise) auf das Bett, auf dem sein Klassenkamerad liegt. Dieser erleidet mehrere Rippenbrüche.
Im "normalen Schulbetrieb" wäre eine derartige Körperverletzung Grund genug, den Schüler für mehrere Tage vom Unterricht auszuschließen. Dass die Möglichkeit des Ausschlusses ausgerechnet auf einer Klassenfahrt unmöglich sein soll, ist einfach nur widersinnig.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo 0Klaus,

eigentlich gebe ich Lehrern ungern recht, aber diesmal ... Lachen

Hier mal ein Beispiel aus einem "Wandererlass":

Schulwanderungen und Schulfahrten hat folgendes geschrieben::
Erlass vom 15. September 2003
II A 4 – 170/326 – 135 – (ABl. 10/03, S. 715)
geändert durch Erlass vom 1. April 2004
II B1 – 170/326 – 155 - (ABl. 05/04, S. 284)
Gült. Verz. Nr. 7200
...

V. Aufsichtspflicht

1. Allgemeiner Grundsatz


Grundsätzlich gelten für alle Schulwanderungen und Schulfahrten die Regelungen über die Aufsichtspflicht in der „Verordnung über die Aufsicht über Schüler“ in der jeweils geltenden Fassung. Bei grobem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers kann diese bzw. dieser von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und auf Kosten der Eltern bzw. auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Schülerinnen, Schüler und Eltern sind vor Beginn einer mehrtägigen Veranstaltung schriftlich darüber zu informieren. ...
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schuelerHH
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
blossomy hat folgendes geschrieben::
Als Elternvertreterin würde ich die Lehrerin bitten,mir die Regeln zu geben damit ich sie an alle verteilen kann. So würden Missverständnisse vermieden werden. Smilie

Schon klar. Und der Schüler schreit dann: "Ungerecht, hat doch gar nicht in den Regeln gestanden, dass man nicht in den Speisesaal k***en soll." Ironie Smiley



HahA das du Lehrer bist war kla..

trauriger beruf Mit den Augen rollen
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

schuelerHH hat folgendes geschrieben::
trauriger beruf Mit den Augen rollen
Das sehe ich allerdings ganz anders.

Du kannst Dir ja einen anderen suchen. Viel Erfolg.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

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