Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beratungskosten + Tätigkeit Honorarvereinbarung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beratungskosten + Tätigkeit Honorarvereinbarung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Silverfish
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.04.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27.04.08, 16:23    Titel: Beratungskosten + Tätigkeit Honorarvereinbarung Antworten mit Zitat

Anwaltskosten für Beratung und Tätigkeit.

Kann der Anwalt wenn man wenig Geld hat frei ein Honorar
für Beratungsgespräche und schriftliche Rechtsauskünfte
und Tätigkeiten wie Briefe an
andere schreiben aushandeln
das sehr niedrig ist ?
Bsp. 400 Euro ?

Sind mündliche Honorarvereinbarungen verbindlich ?
Oder muss man das schriftlich fixieren ?

Aber Honorarvereinbarungen weit unter irgendwelchen Standardsätzen sind grundsätlich erlaubt ?
Ist das frei verhandelbar ?

Wie ist die Rechtslage ?
_________________
Vielen Dank,
Silverfish
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 27.04.08, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Für Beratungen und Gutachten sollen sogar Gebühren ausgehandelt werden.
Sobald es um eine Tätigkeit nach außen (Briefe schreiben) geht, ist der Anwalt aber an die gesetzlichen Gebühren gebunden und darf diese nur im Rahmen der Vorschriften unterschreiten. Bei niedrigeren als den gesetzlichen (streitwertabhängigen) Gebühren gilt

Zitat:
...vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber (§ 4 II RVG)

_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 28.04.08, 06:30    Titel: Antworten mit Zitat

[quote=§ 4 Abs. 1 S. 1 RVG"](1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. [/quote]
§ 4 Abs. 2 S. 1 RVG hat folgendes geschrieben::
(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.

Also können auch Gebühren vereinbart werden, die unter den gesetzlichen liegen, und zwar mündlich.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.