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Ja ich habe mir gelegentlich aus Canada verschreibungspflichtige Medikamente schicken lassen. Die kamen mal so per UPS und auch schon beim Zolamt an. Zum Zollamt habe ich meine Bestellung mitgernommen (wegen Wirkstoff und Preis) und habe die gegen Zahlung eines geringen Betrages erhalten.
Nach einem Rezept hat mich niemand gefragt. Hätte ich eines gehabt, hätte ich das ja auch nach Canada geschickt - das bekommt ja in deer Regel der Apotheker.
Die Pillen, die ich in Canada gekauft habe, waren hier rezeptpflichtig und in Canada hat mich danach niemand gefragt.
Ich habe die aber dort gekauft, weil die ca die Hälfte dessen kosteten, was ich hier in der Apotheke hätte bezahlen müssen, ganz abgesehen von dem Zeitaufwand beim Arzt.
So sollte aber nur jemand handeln, der gnau weiß, was er da für Medikamente kauft und das einzige Argument bleibt der Preis.
Verfasst am: 10.12.04, 11:04 Titel: So läuft das nicht
Also, ich habe mir bei Internetauktionshaus [Name geändert] ein verschreibungspflichtiges Haarwuchsmittel (Rogaine) in den USA ersteigert. Dieses liegt nun beim Zoll und bleibt auf dort, bzw. wird vernichtet, zurückgeschickt, was auch immer! Das ist definitiv so und es gibt keine Möglichkeit, an das Medikament zu kommen.
So it is!
Also nix mit im Ausland bestellen und privaten Bedarf etc.
Anhand ihrer Bezeichnung konnte ich jedenfalls das Medikament nicht identifizieren. Es kann sich nur um ein in Deutschland n i c h t zugelassenes Medikament handeln. Das bekommen sie natürlich nicht durch den Zoll, egal ob verschreibungspflichtig oder nicht.
Mit dem Namen Rogaine konnte der Zoll wahrscheinlich nichts anfangen. Ein deutsches Medikament mit dieser Bezeichnung gibt es derzeit jedenfalls nicht. Der Wirkstoff ist jedoch:
GENERIC NAME: minoxidil
Dieser Wirkstoff ist in Deutschland zugelassen. Also hätten sie das Medikament bekommen müssen, wenn es dann mit den internationalen Namen (INN) bezeichnet worden wäre.
Das haben sie korrekt wiedergegeben. Allerdings ist ein ausländischer Apotheker nicht an die deutsche Verschreibungspflicht gebunden, ebensowenig wie umgekehrtt. Davon steht auch nichts im Gesetz.
Nenenn sie mal die Begründung, mit der der Zoll die einfuhr verweigert hat.
Ich habe auch ein Medikament das in Deutschland zugelassen aber verschreibungspflichtig ist bei einem Anbieter (keine Apotheke) in einem NICHT EU-Land bestellt (USA). Ein Rezept für dieses Medikament liegt vom Hausarzt vor. Die Ware liegt nun beim Zoll.
Auf Nachfrage beim Zoll wurde mir erklärt, dass man als Privatperson nicht bei einem Anbieter direkt bestellen darf. Wenn man eine Aphoteke findet, die für einem dieses Medikament bestellt, könne es eingeführt werden.
AMG 1976 § 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte
Zitat:
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 nur von Apotheken abgegeben werden. § 56 Abs. 1 bleibt unberührt.
Ok, damit wäre das wohl geklärt Hätte man mal eher wissen müssen. Manchmal zahlt man halt für seine Fehler.
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