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Mitarbeit von Ehegatten in Firma
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 06:09    Titel: Mitarbeit von Ehegatten in Firma Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

ich bitte um Beurteilung folgenden fiktiven Falles:

Ehefrau B ist selbständig und hat ein Kleingewerbe. Der Ehemann A hilft ab und zu in der Firma der Ehefrau aus. Es gibt keinen Arbeitsvertrag und es erfolgen deshalb keine Zahlunge (da die ganze Familie sowieso aus einem "Topf" lebt).

Soweit kein Problem, da niemand durch Wände gucken kann Winken

Jetzt möchte aber Firmenbetreiberin B ihren Ehemann A auf ihrer Homepage offiziell als Mitarbeiter angeben, da dieser eine werbewirksame Qualifikation besitzt.
Damit aber würde die gelegentliche Mitarbiet von A "offiziell" werden.

Greifen hier irgendwelche sozialrechtlichen Vorschriften? Muss beispielsweise A bei einer Berufsgenossenschaft versichert werden, obwohl er ohne "Lohn" arbeitet?

Bitte um Aufklärung, ob A und B das so frei gestalten dürften, oder ob sich igendein deutsches Recht bei dieser Konstellation "einmischt".

Ich freue mich sehr über Antworten. Danke!
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Von was lebt denn der Ehemann?
MfG
Matthias
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Oh Sorr, habe diese Angabe völlig vergessen Verlegen

Also, der Ehemann ist "normaler" Angestellter und Hauptverdiener der Familie.
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt ein umfangreiches Rundschreiben der SV-Spitzenverbände zum Thema beschäftigte Angehörige aus dem ersichtlich ist, wann diese als Arbeitnehmer gelten. Sollte das zutreffen, könnten die SV-Träger auch rückwirkend die Beiträge aus einem fiktiv zu errechnendem Gehalt festlegen und einfordern.

Das Rundschreiben findet man auf den Arbeitgeberseiten einiger Krankenkassenverbände im Internet.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Mary-Anne hat folgendes geschrieben::
Oh Sorr, habe diese Angabe völlig vergessen Verlegen

Also, der Ehemann ist "normaler" Angestellter und Hauptverdiener der Familie.


Dann könntest du den ja als 400 € Jobber nebenher anstellen, allerding muss sein AG dem zustimmen, bzw. man muss ihn min. unterrichten.

MfG
Matthias
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

FM, danke für den Hinweis, aber A ist freiwillig versichert und zahlt sowieso den KV Höchstbeitrag.

Das mit dem "fiktiven" Gehalt finde ich etwas seltsam. Wenn BEIDE (also A und B) von dem Gewinn leben, dann ist das doch schon wie eine Art "Gehalt" für A?

Ich werde gleich mal "googeln", aber ich gehe schon mal davon aus, dass die "Arbeitnehmer" Definition nicht auf A zutrifft, weil A ganz freiwillig aushilft und nicht aufgrund irgendwelcher (mündlicher oder schriftlicher) Verträge.
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dann könntest du den ja als 400 € Jobber nebenher anstellen, allerding muss sein AG dem zustimmen, bzw. man muss ihn min. unterrichten


Nein, das wollen A und B ja gar nicht. Die Ausgangsfrage war: Dürfen A und B so "frei" bei der Gestaltung sein oder könnte es rechtliche Probleme geben, wenn A, der eine werbewirksame Qualifikation beitzt, als "Mitarbeiter" der Firma auf der Homepage angegeben wird?
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mary-Anne hat folgendes geschrieben::

Ich werde gleich mal "googeln", aber ich gehe schon mal davon aus, dass die "Arbeitnehmer" Definition nicht auf A zutrifft, weil A ganz freiwillig aushilft und nicht aufgrund irgendwelcher (mündlicher oder schriftlicher) Verträge.


Da wirst du wahrscheinlich einen Bewusstseinserweiterung erleben.

Das hat nchts mit freiwllig zu tun.
Er arbeitet in der Firma mit und er leistet dort Tätigkeiten die normlerweise ein Arbeitnehmer leisten würde. Damit ist er Arbeitnehmer.
MfG
Matthias
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Mary-Anne hat folgendes geschrieben::
FM, danke für den Hinweis, aber A ist freiwillig versichert und zahlt sowieso den KV Höchstbeitrag.


Es gäbe dann noch die Renten-, Arbeitslosen-, Unfall-, Insolvenzgeld- und Umlageversicherungen für Krankheit und Schwangerschaft (ja, auch bei Männern).
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe jetzt mal gegoogelt und herausgefunden, dass das Haupt-Merkmal für einen Arbeitnehmer ist, dass er "weisungsgebunden" ist. Dieses Merkmal tritt hier in der Tat nicht zu.

Genauso gut müsste A dadurch versicherungspflichtig werden, wenn A B bei der Hausarbeit hilft Winken Lachen

Mal ein anderer Gedanke: Ist es nicht eher in diesem Fall so, dass A auch "unternehmerisch" tätig ist und auch in die Firma "aufgenommen" werden müsste?

Stöhn, hierzulande ist es aber arg kompliziert Mit den Augen rollen Verlegen
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Mary-Anne hat folgendes geschrieben::
Ich habe jetzt mal gegoogelt und herausgefunden, dass das Haupt-Merkmal für einen Arbeitnehmer ist, dass er "weisungsgebunden" ist. Dieses Merkmal tritt hier in der Tat nicht zu.
....
Mal ein anderer Gedanke: Ist es nicht eher in diesem Fall so, dass A auch "unternehmerisch" tätig ist und auch in die Firma "aufgenommen" werden müsste?
.


Entweder oder.

Auch der Ehemann kann in Bezug auf die Firmenstruktur weisungsgebunden sein.
Mann kann es natürlich auch so machen, dass beide Geschäftsführer sind oder was auch immer, man kann aber nicht einfach nichts machen.
MfG
Matthias
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Auch der Ehemann kann in Bezug auf die Firmenstruktur weisungsgebunden sein.


Hmmm....und woraus ergibt sich dann die Weisungsgebundenheit, wenn es keinen (mündlichen oder schrifltichen) Arbeitsvertrag gibt?

Zitat:
man kann aber nicht einfach nichts machen


Was würden Sie denn machen?


Übrigends hat B vorhin mal bei ihrer KK angerufen und den Fall geschildert. Die SB sagte, dass es denen völlig "schnuppe" sei, solange kein Gehalt gezahlt werde. Die KK würde den Fall, wie oben geschiltert, unter "ehrenamtliche Beratungstätigkeit" buchen.
Es sei ja nicht verboten, unentgeltlich zu arbeiten.
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht mal zurück zu kommen was du eigentlich wissen wolltest:
Der Ehemann soll auf der Webseite als "Mitarbeiter" oder wie auch immer der Firma nach aussen auftreten. Das war doch wohl deine Frage oder?

Ein Problem was ich dabei ganz oben angesprochen habe ist, wie der eigentliche Arbeitgeber deines Mannes damit umgeht. Vielleicht sind ja Nebentätigkeiten in seinem Arbeitsvertrag verboten. Er müsste eine Nebentätigkeit aber zumindest beim Arbeitgeber anzeigen.

Es ist halt so eine bisschen die Frage was du eigentlich willst und für was, dann kann man sagen was sinnvoll ist.

Ein Weg den ich gesagt habe wäre halt z.b. man zeigt beim AG die Nebentätigkeit an, hofft dass der nichts dagegen hat und stellt den Mann als 400 € Kraft ein, das kann man dann auch noch von der Steuer absetzen und dann dürften die Nebenkosten die man an die Knappschaft zahlen muss, als Steuerrückzahlung ungefähr wieder zurück kommen. Das geht oft ziemlich Null auf Null auf. Dann hätte man eine saubere Lösung und noch nicht mal gross Kosten. Auch wenn man ein Unfall passiert o.ä.

MfG
Matthias
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Mary-Anne
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 562

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Ehemann soll auf der Webseite als "Mitarbeiter" oder wie auch immer der Firma nach aussen auftreten. Das war doch wohl deine Frage oder?


Richtig.

Zitat:
Er müsste eine Nebentätigkeit aber zumindest beim Arbeitgeber anzeigen.


Die Frage ist nur, ob es sich um eine "Nebentätigkeit" handelt, wenn
1. keine Gehaltszahlungen erfolgen
2. kein Arbeitsvertrag besteht

Ich nenne mal ein Besipiel: Wenn man zB irgendwo ehrenamtlich arbeitet, muss man das doch auch nicht von seinem AG genehmigen lassen?

Zitat:
Es ist halt so eine bisschen die Frage was du eigentlich willst und für was


Nun, ob es irgendwelche Gesetze gibt, die bei so einer Konstellation regelnd eingreifen und wie man diese Hilfe von A "nennen" müsste, damit es keine Probleme gibt.

Zitat:
und stellt den Mann als 400 € Kraft ein


Wie bereits gesagt, will B das nicht. Das hat folgenden Hintergrund: Die Gewinne liegen (derzeit noch) unter 4.300 Euro jährlich. Damit kann B in der Familienversicherung von A verbleiben. Sobald aber Arbeitnehmer eingestellt werden, wäre eine der Voraussetzungen entfallen, nach denen B sozusagen "nebenberuflich selbständig" ist.
_________________
Liebe Grüße
Mary-Anne
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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.05.08, 00:19    Titel: Antworten mit Zitat

Am besten googlet man nach "mitarbeitende Familienangehörige". Schon der erste Hit hat interessante Inhalte:

"Liegt bei Ehepartnern keine Mitunternehmerschaft oder familienhafte Mitarbeit vor, stellt die Krankenkasse die Sozialversicherungspflicht fest und teilt Ihnen und dem Versicherten dies mit. Ist die Sachlage nicht eindeutig, wird der Einzelfall zur endgültigen Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weitergeleitet."
http://www.ikk.de/ikk/generator/ikk/fuer-arbeitgeber/sozialversicherung-im-betrieb/4236,i=l.html#ch4344

Auch zur Weisungsgebundenheit finden sich dort aufschlussreiche Beispiele. Und den hübschen Satz: "Bitte beachten Sie: Die Kriterien werden im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen."

Gruß aus Berlin, Gerd
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