Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Folgende Frage ergab sich bei unserer Klausurvorbereitung (Recht-Schein für BWLer ) :
Wenn bei einem Kaufvertrag ein Mangel auftritt und der Verkäufer zur Nachlieferung nicht bereit ist, diese Unmöglich ist etc. hat der Käufer ja sowohl ein Rücktrittsrecht als auch einen Anspruch auf Schadensersatz / Aufwendungsersatz. Diese Ansprüche schließen sich gegenseitig laut
Uns stellte sich jetzt folgende Frage:
Gesetz den Fall der Käufer macht jetzt beides geltend, also erklärt den Rücktritt und verlangt Schadensersatz - was sind dann die realen Folgen?
Auf Grund des Rücktritts erhält er den Kaufpreis zurück und muss die mangelhafte Sache zurückgeben, nach dem SchE statt der Leistung erhält er Schadensersatz in Höhe des Wertes der Sache und muss (so denn der Verkäufer das verlangt) die Sache ebenfalls herausgeben.
Dies hätte aber doch zur Folge, dass der Käufer einmal den Kaufpreis und einmal den SchE erhält und zweimal die fehlerhafte Sache herausgeben muss ?! - möglicherweise haben wir uns da aber auch ein wenig verrannt, wären aber für Hilfe dankbar.
Wenn bei einem Kaufvertrag ein Mangel auftritt und der Verkäufer zur Nachlieferung nicht bereit ist, diese Unmöglich ist etc. hat der Käufer ja sowohl ein Rücktrittsrecht als auch einen Anspruch auf Schadensersatz / Aufwendungsersatz. Diese Ansprüche schließen sich gegenseitig laut
Wie kommst Du darauf? Lies mal § 325 BGB.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
da ging wohl was verloren, wollte schreiben, dass sie sich eben nicht ausschließen nach 325 - allerdings haben wir uns jetzt darauf "geeinigt" das der SchE nur der Differenzbetrag zwischen objektiven Wert und Preis sein kann, da der Preis bereits über den Rücktritt zurückerstattet wird.
Nicht nur dieser. Du kannst z.B. auch sog. Mangelfolgeschäden neben dem Rücktritt geltend machen (§280 I). Du kaufst z.B. ein Auto mit kaputten Bremsen und verursacht damit einen Unfall.
Solltest du dich nun für den Rücktritt entscheiden, steht dir selbstverständlich noch ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zu, der bei dem Unfallgegner bzw. bei dir als Person verursacht wurde.
Es ist kein Ersatz für den Mangel an sich, sondern für Schäden, die aufgrund des Mangels entstehen.
Die Schlagworte sind indes der "große" und "kleine" Schadensersatz, wobei der Geschädigte hier ein Wahlrecht bekommt. Unter dem großen Schadensersatz versteht man die Rückabwicklung samt Ersatz sämtlicher (Folge-)Schäden unter Rückgabe der Kaufsache (ein Rücktritt wäre dann natürlich ausgeschlossen, da keine Rückgabe mehr möglich ist).
Der kleine Schadensersatz umfasst indes keine Rückgabe, sondern lediglich den Ersatz von Folgeschäden (obiger Fall) sowie desjenigen Schadens, den die Sache durch den Mangel an Wert eingebüßt hat.
Danke, das der Rücktritt ausgeschlossen ist beim großen Schadensersatz war genau die Antwort die ich gesucht habe, auch wenn die Klausur leider schon vorbei ist...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.