Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 02.07.08, 19:24 Titel: Vorlage Originalvollmacht; verschiedene Konstellationen
Allseits bekannt ist, dass eine Originalvollmacht beigefügt sein muss, wenn ein einseitges Rechtsgeschäft wie zB eine Kündigung vorgenommen wird, weil sonst die Zurückweisung droht, § 174 BGB.
Soweit sogut.
Wie verhält es sich eigentlich mit dem Forderungeinzug? Ist das ein einseitiges Rechtsgeschäft?
Var.1: ...."ausweislich der beigefügten Vollmacht".... Vollmacht ist beigefügt. Folge: alles in Ordnung.
Var. 2:
"Ordentliche Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert".
Laut Heinrichs in Palandt § 174 Rn. 3 findet § 174 BGB auf Rechtsgeschäfte, die von einem Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Rechtsstreit vorgenommen werden, wegen der Sonderregelung in der ZPO keine Anwendung.
Was ist aber, wenn der Rechtsstreit noch nicht rechtshängig ist?
Reicht es aus, die Bevollmächtigung anwaltlich zu versichern?
Wenn ich Rn. 2 richtig verstehe, dann nicht: "Sie ist - wie alle Vorschriften des Vertetungsrechts - auf geschäftsähnliche Handlungen grds. entsprechend anzuwenden."
Sehe ich es also richtig, dass ein anwaltliches Forderungsschreiben, dem eine Vollmacht nicht beigefügt ist, zB keine Fristen setzen kann, wenn wegen der fehlenden Vollmacht zurückgewiesen wird?
Wir haben die Thematik ungefähr 5000 Mal im Forum Inkasso durchgekaut. Ergebnis: Vollmacht bei Inkasso ist egal (allenfalls für Geldempfangsberechtigung relevant) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ergebnis: Vollmacht bei Inkasso ist egal (allenfalls für Geldempfangsberechtigung relevant)
Woher haste denn die Meinung? Geschäftsähnliche Handlung, also ist die Vollmacht nötig.
Beste Grüße
Metzing
Aber der Mangel der Vollmacht ist IMHO in der Praxis völlig Wurst.. Sofern man keine verzugsbegründenden Fristen setzen will, wüsste ich nicht, welche nachteiligen Folgen für die eigene Seite die Nichtvorlage einer Vollmacht haben sollte. Ich denke nicht, dass die Konstellation "Zurückweisung des anwaltlichen Mahnschreibens" und "sofortiges Anerkenntnis des Mahnbescheidantrages" für den Schuldner einen echten Kostenvorteil bringt.
odrrrrr? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.