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Vorlage Originalvollmacht; verschiedene Konstellationen

 
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Seevetaler
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 19:24    Titel: Vorlage Originalvollmacht; verschiedene Konstellationen Antworten mit Zitat

Allseits bekannt ist, dass eine Originalvollmacht beigefügt sein muss, wenn ein einseitges Rechtsgeschäft wie zB eine Kündigung vorgenommen wird, weil sonst die Zurückweisung droht, § 174 BGB.

Soweit sogut.

Wie verhält es sich eigentlich mit dem Forderungeinzug? Ist das ein einseitiges Rechtsgeschäft?

Var.1: ...."ausweislich der beigefügten Vollmacht".... Vollmacht ist beigefügt. Folge: alles in Ordnung.

Var. 2:
"Ordentliche Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert".

Laut Heinrichs in Palandt § 174 Rn. 3 findet § 174 BGB auf Rechtsgeschäfte, die von einem Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Rechtsstreit vorgenommen werden, wegen der Sonderregelung in der ZPO keine Anwendung.

Was ist aber, wenn der Rechtsstreit noch nicht rechtshängig ist?

Reicht es aus, die Bevollmächtigung anwaltlich zu versichern?
Wenn ich Rn. 2 richtig verstehe, dann nicht: "Sie ist - wie alle Vorschriften des Vertetungsrechts - auf geschäftsähnliche Handlungen grds. entsprechend anzuwenden."


Sehe ich es also richtig, dass ein anwaltliches Forderungsschreiben, dem eine Vollmacht nicht beigefügt ist, zB keine Fristen setzen kann, wenn wegen der fehlenden Vollmacht zurückgewiesen wird?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Wir haben die Thematik ungefähr 5000 Mal im Forum Inkasso durchgekaut. Sehr böse Ergebnis: Vollmacht bei Inkasso ist egal (allenfalls für Geldempfangsberechtigung relevant)
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 00:03    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Ergebnis: Vollmacht bei Inkasso ist egal (allenfalls für Geldempfangsberechtigung relevant)

Woher haste denn die Meinung? Geschäftsähnliche Handlung, also ist die Vollmacht nötig.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Seevetaler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

Man möge mir verzeihen, ich hatte bei der Suche "Vollmacht AND Zurückweisung" eingegeben und gerade mal 4 Einträge gefunden.

Letztendlich - wenn man betreffend den Geldempfang argumentiert - benötigt man die Vollmacht zumindest schon bei diesem Punkt.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Milo hat folgendes geschrieben::
Ergebnis: Vollmacht bei Inkasso ist egal (allenfalls für Geldempfangsberechtigung relevant)

Woher haste denn die Meinung? Geschäftsähnliche Handlung, also ist die Vollmacht nötig.

Beste Grüße

Metzing



Aber der Mangel der Vollmacht ist IMHO in der Praxis völlig Wurst.. Sofern man keine verzugsbegründenden Fristen setzen will, wüsste ich nicht, welche nachteiligen Folgen für die eigene Seite die Nichtvorlage einer Vollmacht haben sollte. Ich denke nicht, dass die Konstellation "Zurückweisung des anwaltlichen Mahnschreibens" und "sofortiges Anerkenntnis des Mahnbescheidantrages" für den Schuldner einen echten Kostenvorteil bringt.

odrrrrr?
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